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Der
Name "_____ ______" ist als
Wortmarke geschützt. Das bedeutet, dass
der Name unabhängig von der
Schreibweise nur vom Markeninhaber
genutzt werden darf.
Bei
der Wortmarke ist nicht nur eine
bestimmte Darstellungsweise des Namens
geschützt, sondern der Name selbst.
Allerdings
besteht der Markenschutz nur in den
Warenklassen, in denen die Marke
eingetragen ist.
Es
kommt also auch darauf an, für welche
Waren oder Dienstleistungen Sie die
Bezeichnung benutzen möchten.
Nur
wenn eine Ähnlichkeit zwischen dem
Angebot des Markeninhabers und Ihrem
Angebot besteht, hat er aufgrund des
Markenschutzes Ansprüche gegen
unbefugte Nutzung.
Ein
Beispiel:
Es
gibt die Marken "Bounty" als
Bezeichnung für einen Schokoriegel und
eine Küchenrolle. Beides sind
eingetragene Marken, was möglich ist,
weil keine Ähnlichkeit zwischen den
beiden Angeboten besteht und sie in
verschiedenen Warenklassen eingetragen
sind.
Sollte
Ihr Vorhaben eine ähnliche
Dienstleistung oder Ware beinhalten, wie
das des Markeninhabers, dürfen Sie den
Begriff "_____ _____" nicht
benutzen und zwar auch nicht mit den von
Ihnen genannten Zusätzen "_____"
oder "Prinzip".
Ein
solcher Zusatz kann zwar im Einzelfall
dazu führen, dass eine neue Wortmarke
entsteht. Damit dies geschieht, muss der
Zusatz aber unterscheidungskräftig
sein.
Es
darf also kein nichtssagender Zusatz aus
dem allgemeinen Sprachgebrauch sein, da
an solchen Begriffen ein Freihaltebedürfnis
besteht.
So
ist z.B. die Wortkombination
"Ratgeber Recht" nicht
wortmarkenfähig, da es sich um zwei
sog. generische und damit freihaltebedürftige
Begriffe handelt.
Die
Bezeichnung "____" und das
Wort "Prinzip" sind ebenfalls
Begriffe aus dem allgemeinen
Sprachgebrauch, sodass das Hinzufügen
dieser Begriffe nicht zu einer
unterscheidungskräftigen Bezeichnung
gegenüber dem Namen "_____ _____"
führt.
Neben
dem reinen markenrechtlichen Schutz
kommt im Falle "_____ _____"
noch der Namensschutz gemäß § 12 BGB
hinzu, sowie ein Schutz dieser
Firmenbezeichnung durch
Verkehrsdurchsetzung, da _____ _____ im
grössten Teil der Bevölkerung bekannt
ist und von dieser mit dem Markeninhaber
in Verbindung gebracht wird.
Der
Schutz dieses Namens ist also stark.
Bezüglich
der Benutzung von "___ ______ _____"
und "_______ _____ PRINZIP"
kann ich Ihnen also mit der gewünschten
Klarheit sagen, dass die Benutzung
dieser Begriffe Namenrecht und
Markenrecht verletzt, sofern
Dienstleistungs- oder Warenähnlichkeit
besteht.
Bezüglich
der Bezeichnung "_____ _____ _____"
ist das etwas schwieriger. Das
Markenrecht ist stark durch
Rechtsprechung geprägt und die Gerichte
urteilen in nicht völlig eindeutigen Fällen
sehr unterschiedlich.
Einerseits
kann man bei dieser Bezeichnung
argumentieren dass die Begriffe "_____"
und "______" hier nicht
unmittelbar hintereinander stehen und
damit eine Unterscheidungskraft gegenüber
"_____ ______" besteht.
Andererseits
kann argumentiert werden, dass
jedenfalls, wenn man "______"
weglässt die Bezeichnung immer noch den
geschützten Markennamen enthält.
Hier
käme es im Ernstfall also letztlich
darauf an, wie das Gericht dies
beurteilt. Die Erfolgsaussichten in
einem Streitfall müssen hier
realistischerweise mit 50 % bewertet
werden.
Hinzu
kommt, dass auch das Anhängen an eine
bekannte Marke einen Markenrechtsverstoss
darstellt. So könnte das Gericht auch
argumentieren, dass der Zusatz "_____"
nur verwendet worden ist, um zwar zu
vermeiden, dass der Name "_____
_____" zusammenhängend auftaucht,
dass Sie sich aber letztlich an die
bekannte Marke anhängen wollen und nur
aus diesem Grund den Zusatz gewählt
haben, da sich die beiden Bezeichnungen
letztlich doch stark ähneln.
Auch
dies gilt selbstverständlich nur bei
Dienstleistungsähnlichkeit oder Warenähnlichkeit.
Ist
diese gegeben, ist auch von dieser
Bezeichnung eher abzuraten.
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