Es
gibt keine Rechtspflicht, auf eine
Abmahnung zu reagieren. Um eventuelle
gerichtliche
Schritte zumindest zu vermeiden zu
versuchen, sollte man dies aber
tun.
Das
kann dergestalt geschehen, dass der
Betroffene den Anspruch anerkennt
oder
der Abmahnung widerspricht.
Im
Falle einer offensichtlich
unberechtigten Abmahnung ist diese
selbst bereits
wettbewerbswidrig und berechtigt den
Abgemahnten seinerseits dazu, eine
sog. Gegenabmahnung auszusprechen.
Für
den Widerspruch gegen eine Abmahnung ist
eine bestimmte Form nicht vorgeschrieben.
Ein einfaches Schreiben genügt.
Es
sollte allerdings gewährleistet
sein, dass der fristgerechte Zugang beim
Gegner im Streitfall nachgewiesen
werden kann.
Dies
kann vorab per Telefax und anschließend
per Post oder per Einschreiben
- Rückschein geschehen.
Einen
Rechtsanwalt müssen Sie hierfür nicht
zwingend einschalten, sondern können
dies
auch selbst tun.
Spätestens
im Falle eines Gerichtsverfahren
sollten Sie
aber - falls der Fall vor das
Landgericht geht, müssen Sie - einen
Anwalt
einschalten.
Ob
die Sache in einem Gerichtsverfahren
endet, hängt jeweils vom Einzelfall
ab.
Bei
einer erkennbar unbegründeten Abmahnung
ist es meist das Vernünftigste, die
Sache
nicht weiter zu verfolgen.
Es
landen solche Streitigkeiten aber
dennoch aus den verschiedensten Gründen
immer
wieder vor Gericht.
Sei
es, weil der Gegner dennoch davon
überzeugt ist, im Recht zu sein, sei
es,
dass er auf Anraten seines Anwaltes
handelt.
Sie
können also Nichts tun, das Ihnen
garantiert, dass kein Gerichtsverfahren
folgen
wird.
Sie
können lediglich dafür sorgen, dass
keine Gerichtsentscheidung ergeht
ohne
dass Sie gehört werden und Sie also
"überrascht" werden.
Dies
geschieht im Regelfall bei der in der
Abmahnung angekündigten einstweiligen
Verfügung.
Sie
wird auf Antrag in der Regel ohne
mündliche Verhandlung
erlassen, also ohne dem Gegner vorher
Gelegenheit zur Stellungnahme
zu geben. Ergeht sie, kann hiergegen
zwar Widerspruch eingelegt
werden.
Bis
zur Rechtskraft der daraufhin ergehenden
Entscheidung müssen Sie das geforderte
Unterlassungsbegehren aber befolgen.
Um
dies zu verhindern, haben Sie die
Möglichkeit, bei dem Gericht, bei dem
der
Antrag voraussichtlich gestellt werden
wird, eine sog. Schutzschrift einzureichen.
In
Ihr wird unter kurzer Darstellung des
betreffenden Sachverhalts beantragt,
im Falle eines Antrags auf Erlass einer
einstweiligen Verfügung nicht
ohne mündliche Verhandlung zu
entscheiden.
So
können Sie wenigstens Verfahren
von Beginn an mitgestalten. Auch hieran
halten sich zwar nicht immer
alle Gerichte (wie z.B das LG Köln),
das ist aber die Ausnahme.
Nun
kommt eine weitere Besonderheit des
Wettbewerbsrechts, nämlich bei der
Frage,
wo die Schutzschrift einzureichen ist:
Wie
bereits ausgeführt, muss diese bei dem
Gericht eingereicht werden, das auch
für den Antrag auf Erlass der
einstweiligen Verfügung zuständig
wäre.
Im
Wettbewerbsrecht gibt es im Gegensatz
zum sonstigen Zivilrecht einen sog.
fliegenden
Gerichtsstand, d.h. es ist das Gericht
zuständig, an dem der vermeintliche
Verstoß begangen wurde. Da das im
Internet überall sein kann, kann
die einstweilige Verfügung am
Gerichtsstand des Abmahners oder am Sitz
des
Abgemahnten erfolgen.
Es
kommen sowohl das jeweilige Amtsgericht
als auch das Landgericht in Frage.
Wenn
Sie eine Schutzschrift einreichen,
müssen Sie dies also am Gericht am
Sitz
des Abmahners und an Ihrem Sitz tun.
Hier
hat der Abmahnende die Vertragsstrafe
auf mehr als 5000 € festgesetzt.
Das
deutet
darauf hin, dass er im Falle einer
gerichtlichen Klärung vor das Landgericht
ziehen wird. Dann ist dort die
Schutzschrift einzureichen.
Wenn
Sie sicher gehen wollen, reichen Sie
diese aber zusätzlich auch beim Amtsgericht
ein.
Die
Schutzschrift muss in dreifacher
Ausfertigung eingereicht werden.
Die
Kosten für eine Abmahnung muss der
Abgemahnte nur zahlen, wenn die Abmahnung
berechtigt ist. Wenn Sie sogar
offensichtlich unbegründet ist, wovon
in
Ihrem Fall ausgegangen werden kann, ist
er nicht zur Kostentragung verpflichtet,
sondern kann sogar
- wie oben bereits dargestellt - selbst
abmahnen.
Ob
der Gegner Ihre Kosten bei
unberechtigter Abmahnung übernehmen muss,
hängt vom
Ausgang des "Verfahrens" ab.
Landet
die Sache vor Gericht und entscheidet
dies, dass die Abmahnung zu unrecht
erfolgt ist, gewinnen Sie also den Prozess
so hat der Gegner die Kosten
zu tragen.
Folgt
kein Gerichtsverfahren, sondern
verläuft die Angelegenheit sozusagen im
Sand und erledigt sich, weil niemand
mehr die Sache weiterverfolgt, gibt
es
keine Rechtsgrundlage für eine
Einforderung der bei Ihnen entstandenen
Kosten.
Hat
sich die Angelegenheit erledigt und
möchten Sie Ihre Kosten erstattet
haben,
müssten Sie - sofern der Gegner nicht
freiwillig leistet - bei Gericht beantragen,
dem Gegner Ihre Kosten aufzuerlegen. Sie
müssten klagen.
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