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In
§ 2 des Fahrlehrergesetzes (FahrlG) ist
geregelt, dass eine Fahrlehrererlaubnis
nur erhält, wer nach einem
abgeschlossenen Hauptschulabschluss
mindestens eine abgeschlossene
Berufsausbildung in einem anerkannten
Lehrberuf oder eine gleichwertige
Vorbildung besitzt.
Die
Formulierung "oder eine
gleichwertige Vorbildung" ist sehr
weit gefasst und lässt erkennen, dass
hier bei der Beurteilung, ob es sich bei
fehlender Berufsausbildung - aber
durchgeführter Erwerbstätigkeit - um
eine gleichwertige Vorbildung handelt,
die zuständige Straßenverkehrsbehörde
einen recht weiten Ermessensspielraum
lässt.
Anerkannt
ist, dass bei abgeschlossenem Abitur
kein Nachweis der Berufsausbildung
erforderlich ist. Da Sie aber kein
Abitur haben, scheidet diese Möglichkeit
für Sie aus.
Anerkannt
ist aber auch, dass die Berufsausbildung
durch berufliche Tätigkeiten oder
mindestens zweijährigen Dienst bei
Polizei, Bundesgrenzschutz oder
Bundeswehr ersetzt werden kann.
Damit
kommt in Ihrem Fall die Ersetzung der
fehlenden Berufsausbildung durch Ihre
beruflichen Tätigkeiten in Betracht.
Da
an die berufliche Tätigkeit keine
weiteren besonderen Anforderungen
gestellt werden, kann hier jede
erdenkliche Tätigkeit zur Ersetzung der
Berufsausbildung führen, soweit eine
gewisse Konstanz, sprich eine gewisse
Dauer der Berufstätigkeit vorliegt.
Hier
kann also Ihre Selbständigkeit als
langjährige Inhaberin einer Firma als
Ersatz für die fehlende
Berufsausbildung herangezogen werden.
Hier
haben Sie sogar besondere
Erfahrungswerte im Zusammenhang mit dem
Straßenverkehr erworben.
Auch
Ihre freiberufliche Tätigkeit über
einen Zeitraum von vielen Jahren
erscheint lange genug, um eine Ersetzung
der fehlenden Berufsausbildung zu
bejahen.
In
Anbetracht der Tatsache, dass Sie sowohl
die freiberufliche Tätigkeit, als auch
Ihre selbständige Tätigkeit sehr
konstant über einen jeweils jahrelangen
Zeitraum ausgeübt haben, ist in Ihrem
Fall das Ermessen der Straßenverkehrsbehörde
bei der Beurteilung, ob diese Tätigkeiten
die abgeschlossene Berufsausbildung
ersetzt haben, stark reduziert.
Es
ist - zumindest aus den von Ihnen
gemachten Angaben - kein Grund
ersichtlich, hier die Ersetzung der
Berufsausbildung zu verneinen.
Wenn
Ihnen auch noch der Nachweis gelingt, dass
Sie trotz abgebrochener Berufsausbildung
als - Beruf XYZ - tätig gewesen
sind, so reduziert diese Tatsache das
Ermessen der Straßenverkehrsbehörde
noch weiter.
Im
Endergebnis kann man also festhalten, daß
gemäß den hier vorliegenden
Informationen in Ihrem Fall die
erforderliche abgeschlossene
Berufsausbildung durch berufliche Tätigkeiten
ersetzt worden ist.
Der
Fehler des Verkehrsamtes - Stadt - kann
Ihnen allerdings nicht helfen.
Bei
der befristeten Erlaubnis handelt es
sich rechtlich gesehen um einen
Verwaltungsakt. Stellt sich nach dem
Erlass eines Verwaltungsaktes heraus, dass
dieser - aus welchen Gründen auch immer
- zu unrecht erlassen worden ist, so
kann er widerrufen bzw. zurückgenommen
werden.
Dieses
hilft Ihnen also nicht.
Das
in Ihrem Fall schlagende Argument ist
aber die zu Recht erfolgte Erteilung
auch der vorläufigen Erlaubnis, da Sie
aufgrund Ihrer langjährigen Berufstätigkeit
das Erfordernis einer abgeschlossenen
Berufserfahrung ersetzt haben.
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