| Die Firma
.... hat für den Ihnen entstandenen
Schaden aufzukommen, wenn sie den
Ausfall der Energieversorgung zu
vertreten hat.
Dazu
zählen auch Kosten, die dadurch
entstanden sind, dass Sie selbst
Handwerker mit der Durchführung von
Arbeiten beauftragt haben, wenn die
sofortige Einschaltung der Handwerker
erforderlich war, um weitere oder
grössere Schäden zu vermeiden und es
Ihnen aufgrund dieser Tatsache nicht
zugemutet werden konnte, eine Reaktion
von der Firma .... abzuwarten.
Sind
diese Voraussetzungen gegeben, haben Sie
Schadensersatzansprüche gegenüber
..... und können mit diesen Ansprüchen
auch gegenüber den Forderungen von
...... aufrechnen.
Nun hat
aber ..... in seinen AGBs bezüglich der
Haftung für Schäden beim Kunden auf
die Verordnung über Allgemeine
Bedingungen für die
Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden
(AVBEltV) verwiesen.
In § 6 AVBEltV
ist diese Haftung näher geregelt.
Danach
haftet das Unternehmen im Falle des
Ausfalls oder der Störung der
Energieversorgung für Schäden des
Kunden in folgenden Fällen:
Nr. 1:
bei Tötung, Körper- oder
Gesundheitsverletzung des Kunden, es sei
denn, das Unternehmen trifft kein
Verschulden,
Nr. 2:
bei Beschädigungen einer Sache, es sei
denn der Schaden wurde weder durch
Vorsatz noch durch grobe Fahrlässigkeit
des Unternehmens oder einen seiner
Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen
verursacht,
Nr. 3:
bei einem Vermögensschaden, es sei denn
dieser wurde weder durch Vorsatz noch
durch grobe Fahrlässigkeit des Inhabers
des Unternehmens oder eines
vertretungsberechtigten Organs oder
Gesellschafters verursacht.
Bei grob
fahrlässigen Schäden ist die Haftung
gemäß § 6 Abs. 2 AVBEltV auf jeweils
2.500,- € begrenzt.
Bei Schäden unter
15,- € entfällt sie Ersatzpflicht
ganz (§ 6 Abs. 5AVBEltV).
Der
Geschädigte hat gem. § 6 Abs. 6
AVBEltV den Schaden unverzüglich dem
ihn beliefernden Unternehmen oder dem
ersatzpflichtigen Unternehmen
mitzuteilen.
In Ihrem
Fall kommen die unter Nummer 2 und 3
genannten Ersatzansprüche in Betracht.
Zu beachten ist in diesem Zusammenhang
aber, dass im Streitfall Sie der Firma
.... das Vorliegen eines Verschuldens
nachweisen müssten, wenn ..... dieses
bestreitet.
Ist dies
aber möglich und sind die oben
beschriebenen Voraussetzungen gegeben,
so war die Aufrechnung Ihrer Forderungen
mit den Forderungen von ....
rechtmäßig und ...... ist nicht
befugt, Ihnen die Energieversorgung
abzustellen.
Sollte
dies dennoch geschehen, so haben Sie die
Möglichkeit, im Wege der einstweiligen
Verfügung gegen ...... vorzugehen.
Es ist nicht so,
dass Sie von vorneherein verpflichtet
sind, der Fa. .....Vorsatz oder grobe
Fahrlässigkeit nachzuweisen.
Es
könnte aber sein, dass, wenn eine
solche vorliegen sollte, diese
bestritten wird. und wenn die Firma
..... Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit
bestreitet, sind Sie in der Beweislast.
Das heisst, in einer solchen Situation
müssten Sie beweisen, dass Vorsatz oder
grobe Fahrlässigkeit auf Seiten von der
Firma .... gegeben ist. Das sehen die
Beweisregeln der ZPO so vor.
Wie Sie
insbesondere der Regelung unter § 6 Nr.
3 entnehmen können, hat sich die Firma
..... hier sehr gut abgesichert. Ein
Nachweis dürfte nur sehr schwer zu
führen sein.
Dennoch
sind die Bedingungen, auf die sich .....
beruft rechtmässig und daher
einzuhalten.
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