| Für
"Altansprüche", die zum
Inkrafttreten der Schuldrechtsreform am
1.1.2002 noch
nicht verjährt sind, gilt
grundsätzlich bereits das neue Recht.
Es gibt hier aber
Ausnahmevorschriften, um den
"Altschuldner" vor plötzlich eintretenden langen
Verjährungsfristen zu schützen.
So gilt für diese "alten",
aber noch nicht verjährten Ansprüche
nach dem 1.1.2002
das alte Recht, soweit es um
Verjährungsbeginn, Verjährungshemmung und
Verjährungsunterbrechung geht.
Ist nach neuem Recht die
Verjährungsfrist länger als nach
bisherigem, so gilt
für diese "Altfälle" die
kürzere Verjährungsfrist des alten
Rechts.
In Ihrem Fall sind 2 Fristen zu
beachten: Einmal die Verjährungsfrist hinsichtlich der
Zahlungsansprüche des Bauträgers und
zum anderen die Gewährleistungsansprüche
bezüglich der Wohnung.
Nach altem Recht verjährten
Zahlungsansprüche von Handwerkern wegen
der Erbringung von
Handwerksleistungen nach 2 Jahren. Nach
neuem Recht beträgt die
Verjährungsfrist 3 Jahre.
Da die Verjährungsfrist hier nach
neuem Recht länger ist, als die nach altem, gilt die alte
fort.
Die Verjährungsfrist bezüglich der
Zahlungsansprüche beträgt damit 2
Jahre.
Sie beginnt am 31.12. des Jahres, in
dem der Anspruch fällig geworden ist und endet am 31.12. zwei
Jahre später.
Nach den gesetzlichen Vorschriften
zum Werkvertrag wird die Vergütung beim
Werkvertrag fällig mit
Abnahme des Werkes. Ist nach der
Beschaffenheit des Werkes
eine Abnahme ausgeschlossen, so tritt an
die Stelle der Abnahme die Vollendung
des Werkes.
Lag der Fälligkeitszeitpunkt also im
Jahr 2001, so ist der Anspruch des Bauträgers auf Zahlung
am 31.12.2003 verjährt.
Etwas anderes kann aber gelten, wenn
Sie für die Arbeiten des Bauträgers
die VOB/B
vereinbart haben. Das muss ausdrücklich
im Vertrag geschehen sein, sonst
gelten die oben dargestellten
allgemeinen gesetzlichen Regelungen.
Nach der VOB/B (hier 2000) wird eine
Forderung erst fällig innerhalb von 2 Monaten nach Zugang der
prüffähigen Schluss rechnung (§
16 Nr. 3 VOB/B). Die Abnahme
ist dabei Voraussetzung für die
Fälligkeit der Schlussrechnung.
Ist dies der Fall und
"rutscht" dadurch sozusagen
die Fälligkeit in das Jahr 2002,
so ist noch keine Verjährung
hinsichtlich des Zahlungsanspruchs des Bauträgers eingetreten.
Die Gewährleistungsansprüche aus
einem Werkvertrag verjähren bei
Arbeiten an einem
Bauwerk nach den gesetzlichen
Vorschriften nach 5 Jahren und zwar nach
altem und neuem Recht.
Hier ist nach den gesetzlichen Regeln
also noch keine Verjährung
eingetreten.
Sollten Sie die Geltung der VOB/B
(2000) vereinbart haben, so beträgt sie
allerdings nur 2 Jahre
seit Abnahme (nach der 2002 in Kraft
getretenen VOB/B betrüge
sie 4 Jahre, aber diese gilt in Ihrem
Fall nicht).
Eine andere als die 2-jährige
Verjährungsfrist nach VOB/B gilt dann,
wenn Sie im
Vertrag mit dem Bauträger ausdrücklich
eine andere Frist vereinbart haben.
Die Verjährungsfrist kann durch
bestimmte Handlungen gehemmt oder unterbrochen werden
(hierzu siehe weiter unten).
Zum Gemeinschaftseigentum gehören
alle Räume, Gebäudeteile und Einrichtungen,
die nicht zum Sondereigentum erklärt
worden sind (§ 1 Abs. 5 WEG).
Was jeweils zum Sondereigentum
erklärt worden ist, ergibt sich im
Regelfall aus der
jeweiligen Teilungserklärung. Es kann
auch entsprechende Regelungen in
der Gemeinschaftsordnung geben.
Zum Sondereigentum gehören aber auch
unabhängig von eventuellen Regelungen
in einer Teilungserklärung laut WEG
alle nichttragenden Teile einer Einheit,
alle Einrichtungen
innerhalb der Räume, also Versorgungs-
und Entsorgungsleitungen
(Strom-, Wasser-, Heizleitungen) ab der
Abzweigung von der
gemeinschaftlichen Versorgungsleitung,
sowie Wand- und Deckenputz, Estrich
und Bodenbelag.
Die Fussbodenheizung ist damit
zumindest ab der Abzweigung von der gemeinschaftlichen
Versorgungsleitung Sondereigentum.
Ob die Dämmung der EG-Wohnung nach
unten Sonder- oder Gemeinschaftseigentum
ist, hängt davon ab, wo
sie angebracht ist.
Ist sie mit zum Bodenbelag zu rechnen
oder Teil des Estrichs, gehört sie zum Sondereigentum. Ist sie
dagegen unter dem Estrich angebracht als
Bestandteil der
Decke zwischen den Wohnungen, gehört
sie zum Gemeinschaftseigentum.
Den verdeckten oder versteckten
Mangel kennt das Gewährleistungsrecht
in diesem
Zusammenhang nicht. Es kennt nur den
Mangel.
Die Gewährleistungsfrist beginnt
grundsätzlich mit Abnahme bzw. unberechtigter
Abnahmeverweigerung zu laufen.
Hat der Auftraggeber das Werk
abgenommen, weil er einen vorhandenen
Mangel nicht
erkannt hat, bzw. hat erkennen
können, so führt das Vorliegen eines solchen "verdeckten"
Mangels dazu, dass er seine
Gewährleistungsansprüche trotz
Abnahme nicht verloren hat.
Nimmt er ein Werk in Kenntnis eines
Mangels ab ohne sich seine diesbezüglichen
Rechte vorzubehalten, verliert er seine Gewährleistungsansprüche
(§ 640 Abs. 2 BGB).
Nur wenn er den Mangel nicht hat
erkennen können, ist dies nicht der
Fall.
Erkennt er den Mangel erst nach
Ablauf der Gewährleistungsfrist, kann
er an den
Auftagnehmer keinerlei Ansprüche mehr
stellen.
Etwas anderes gilt nur, wenn er vor
Ablauf der Verjährungsfrist Massnahmen ergriffen hat, die den
Ablauf der Verjährungsfrist stoppen,
wie z.B. die Einleitung
eines Beweissicherungsverfahrens (das
setzt aber das Erkennen des Mangels
logischerweise voraus).
Ist zwischen Ihnen und dem Bauträger
die VOB/B vereinbart, so kann der Ablauf der
Gewährleistungsfrist verlängert werden
durch Anbringung einer schriftlichen
Mängelrüge.
Soweit nämlich vom Auftraggeber beim
Auftragnehmer noch während der ursprünglich
laufenden Verjährungszeit die
Beseitigung eines Mangels schriftlich
verlangt wird, beginnt für diesen
Mangel nach den Vorschriften der
VOB/B eine neue Frist von 2 Jahren zu
laufen, die jedenfalls nicht vor Ablauf
der ursprünglich vereinbarten bzw. in
der VOB/B vorgesehenen Frist endet.
Wenn Sie bei der Fußbodenheizung
einen Mangel feststellen, den Sie bei
der Abnahme nicht
haben erkennen können und ist die
Gewährleistungsfrist noch nicht
abgelaufen, können Sie also vom
Auftragnehmer auch jetzt noch Mangelbeseitigung
fordern.
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