| Der
Kaufvertrag über die Gegenstände ist
wirksam zustande
gekommen.
Da
für solche Kaufverträge das Gesetz
keine bestimmte Form
vorschreibt, sind sie auch wirksam, wenn
sie mündlich geschlossen wurden.
Von
der reinen materiellen Rechtslage her
gesehen, haben Sie also einen Anspruch
auf Zahlung des vereinbarten
Kaufpreises, der auch einklagbar
ist.
Problematisch
könnte die Durchsetzung dieses
Kaufpreisanspruchs aber werden,
wenn
Ihr ehemaliger Lebensgefährte
bestreitet, einen Kaufvertrag mit Ihnen
abgeschlossen
zu haben.
Da
Sie keinen schriftlichen Vertrag haben,
um diesen
Nachweis
zu führen, müssten Sie mit Hilfe von
Zeugen den Abschluss des Kaufvertrages
beweisen können.
Ist
dies möglich, können Sie Ihren
ehemaligen Lebensgefährten auf Zahlung
des
vereinbarten Kaufpreises in Anspruch
nehmen.
Dies
können Sie in Form einer Klage auf
Zahlung oder in Form eines Mahnbescheides
tun.
Ist
Ihnen im Bestreitensfalle der Beweis
für den Abschluss des Kaufvertrages
nicht
möglich, so ist Ihnen von diesen
Schritten eher abzuraten. Bestreitet
Ihr
ehemaliger Lebensgefährte den Vertrag
und können Sie ihn nicht beweisen,
so
würden Sie Gefahr laufen, dass allein
aus diesem Grund Ihre Klage abgewiesen
würde, denn diesbezüglich wären Sie
dann in der Beweispflicht.
In
letzterem Falle könnten Sie allenfalls
einen Mahnbescheid beantragen und
hoffen,
dass Ihr ehemaliger Lebensgefährte
keinen Widerspruch einlegt oder die
Frist für die Einlegung des
Widerspruchs versäumt.
Im
Mahnverfahren prüft
das Gericht nämlich nicht, ob der
geltend gemachte Anspruch berechtigt
ist
oder nicht. Legt er dann keinen
Widerspruch ein oder versäumt die Frist
hierfür,
bekommen Sie im Wege des
Vollstreckungsbescheids einen vollstreckbaren
Titel gegen ihn, mit dessen Hilfe Sie
Ihren Zahlungsanspruch
durchsetzen
können, auch wenn Sie keinen Beweis
für den Abschluss des Kaufvertrages
haben.
Wird
gegen den Mahnbescheid allerdings
fristgerecht Widerspruch erhoben,
müssen
Sie zur Weiterverfolgung Ihrer
Ansprüche einen Antrag auf gerichtliche
Feststellung Ihrer Ansprüche
stellen.
Hier
gelten dann wieder die
gleichen Beweisregeln, wie bei der
Klage.
Bestreitet
Ihr ehemaliger Lebensgefährte den
Kaufvertrag und führt keiner der
hier genannten Wege zum Erfolg oder
kommt in Frage, können Sie Herausgabe
der Gegenstände fordern. Da Sie die
Quittungen haben, die belegen,
dass die Gegenstände Ihnen gehören ist
im Falle des Bestreitens des
Kaufvertrag
klar, dass Ihr ehemaliger
Lebensgefährte kein Recht hat, die
Gegenstände
zu behalten.
Dann
sind sie herauszugeben. Sollte er dann
behaupten, Sie hätten ihm die Gegenstände
geschenkt (wie das in diesen Fällen oft
geschieht), muss er im
Bestreitensfall
die Schenkung beweisen. Da auch er hier
kein Schriftstück hat,
müsste er Zeugen für eine Schenkung
haben. Da es aber keine gab, kann
er
auch
keine Zeugen haben und wird demgemäss
mit diesem Einwand nicht durchdringen.
............................... |