Was
den Ersatz für das Auto selbst angeht,
so kommt es für die Schadensregulierung
zunächst darauf an, ob es sich bei dem
eingetretenen Schaden um einen
wirtschaftlichen Totalschaden handelt
oder nicht.
Ein
wirtschaftlicher Totalschaden liegt vor,
wenn die Reparaturkosten die Differenz
zwischen Wiederbeschaffungswert und
Restwert übersteigen.
Der
Restwert beträgt in Ihrem Fall gemäß
Ihren Angaben ---- Euro..
Der
Wiederbeschaffungswert ist der Wert, den
der Betroffene aufwenden muss, um sich
ein Fahrzeug von dem Wert zu beschaffen,
den das "alte" Fahrzeug zum
Unfallzeitpunkt hatte.
Er
setzt sich zusammen aus dem Zeitwert des
"alten" Fahrzeugs zuzüglich
eines Händlerzuschlages, also dem
Gewinn, den ein Gebrauchtwagenhändler
durchschnittlich machen würde, wenn er
dem Geschädigten ein gleichwertiges
gebrauchtes Fahrzeug verkaufen würde.
Der
Wiederbeschaffungswert ist nach den
jeweiligen örtlichen Gegebenheiten zu
ermitteln.
In
Ihrem Fall müsste der
Wiederbeschaffungswert also ermittelt
werden, um festzustellen, ob es sich um
einen wirtschaftlichen Totalschaden
handelt.
Ist
dies der Fall, muss die Versicherung
nicht die Reparaturkosten, sondern nur
noch die Differenz zwischen dem
Wiederbeschaffungswert und dem Restwert
erstatten.
Die
Versicherung muss die Reparaturkosten
nur ersetzen, wenn die Reparatur
tatsächlich durchgeführt wird und sie
nicht mehr als 130 % des
Wiederbeschaffungswert kostet.
Liegt
dagegen kein wirtschaftlicher
Totalschaden vor, gibt es zwei
Möglichkeiten, Ersatz zu verlangen:
Sie
lassen die Reparatur durchführen und
die Versicherung erstattet die
Reparaturkosten.
Sie
können aber auch Erstattung aufgrund
des Gutachtens fordern. Es steht Ihnen
frei, ob Sie den Schaden tatsächlich
beheben lassen oder das Geld für andere
Zwecke verwenden.
Im
Falle der Abrechnung auf Gutachtenbasis
darf die Versicherung allerdings die
Mehrwertsteuer von dem Erstattungsbetrag
in Abzug bringen.
Neben
dem Ersatz für das Auto selbst können
Sie Nutzungsausfall oder die Erstattung
der Mietwagenkosten fordern.
Nutzungsausfall,
also Ersatz für den Ausfall Ihres
Fahrzeugs, wird gezahlt, wenn kein
Mietwagen genommen wird oder ein
Zweitwagen vorhanden ist.
Der
Nutzungsausfall ist je nach Fahrzeugtyp
unterschiedlich. Er bewegt sich derzeit
bei 25,- bis 99,- Euro am Tag.
Wird
ein Mietwagen genommen, so sind die
Kosten hierfür grundsätzlich
erstattungsfähig.
Als
Geschädigter unterliegen Sie aber der
sog. Schadensminderungspflicht, d.h. Sie
müssen dafür sorgen, dass der bereits
eingetretene Schaden nicht unnötig gross
wird.
Aus
diesem Grund ist Vorsicht geboten, wenn
Sie mit dem Ersatzfahrzeug nur wenige
Kilometer am Tag fahren würden (die
Grenze liegt in etwa bei unter 30 km).
In solchen Fällen ersetzt die
Versicherung nämlich nur die Kosten
für ein Taxi.
Wird
die Mietwagenrechnung ersetzt, so
geschieht dies nur unter bestimmten
Bedingungen in vollem Umfang, da der
Geschädigte eigene Betriebskosten für
sein Fahrzeug erspart.
Hier
wird deshalb in der Regel ein Abzug von
10 % vorgenommen.
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