| Durch die
Geschwindigkeitsüberschreitung
innerorts um 37 km/h haben Sie einen Bussgeldtatbestand
erfüllt, der mit 100,- € Busse, 3
Punkten und 1 Monat Fahrverbot geahndet
wird.
Durch das
Fahren unter Alkoholeinfluss mit einer
Blutalkoholkonzentration von 1,05
Promille wurde ein
Ordnungswidrigkeitentatbestand erfüllt,
der bei Nichtvorliegen von
Voreintragungen - wie in Ihrem Fall -
mit 250,- € Geldbusse, 4 Punkten und 1
Monat Fahrverbot belegt ist.
Da beide
Tatbestände in Tateinheit begangen
wurden, ist bei der Festlegung der
Strafe § 19 OWIG anzuwenden.
Sind
danach mehrere Gesetze verletzt, so wird
die Geldbusse nach dem Gesetz bestimmt,
das die höhere Geldbusse androht.
In Ihrem Fall wird
also als Geldbusse ein Betrag von 250,-
€ festgesetzt.
Anders
verhält es sich mit den Nebenstrafen
(Punkte und Fahrverbot). § 19 Abs. 2 S.
2 OWIG besagt hierzu, dass diese auch
aus beiden Bussgeldtatbeständen
ermittelt werden können.
Hierbei
hat die Behörde also Ermessen (siehe
die Formulierung "kann"). Im
Extremfall kann es also zu 7 Punkten und
2 Monaten Fahrverbot kommen. Das muss
aber nicht sein. Gelangt der
Sachbearbeiter zu der Erkenntnis, dass
vor dem Hintergrund, dass Sie keine
Eintragungen um Verkehrszentralregister
haben und den Umständen des
Einzelfalles es ausreichend ist, Sie nur
mit Punkten und dem Fahrverbot aus dem
schwereren Tatbestand zu belasten, so
bleibt es bei 4 Punkten und einem Monat
Fahrverbot.
Dieser
Sachverhalt bleibt 2 Jahre eingetragen,
da es sich um Ordnungswidrigkeiten und
nicht um Straftaten handelt (§ 29 Abs.
1 Nr. 1 StVG) und wird dann gelöscht,
es sei denn, dass innerhalb dieser zwei
Jahre neue Ordnungswidrigkeiten
hinzukommen. Dann erfolgt die Löschung
erst nach 5 Jahren.
Zum Fahrverbot
selbst ist vorab noch folgendes
auszuführen:
Ein
Fahrverbot wird nach einer groben oder
beharrlichen Pflichtverletzung im Strassenverkehr
ausgesprochen.
Im Bussgeldkatalog
werden bestimmte Verkehrsverstösse, die
immer wieder zu schweren Unfällen
führen und in aller Regel auf besonders
großen Leichtsinn, grobe
Nachlässigkeit oder Gleichgültigkeit
zurückzuführen sind, mit einem
Regelfahrverbot belegt.
In diesen
Fällen wird widerlegbar ein grober oder
beharrlicher Pflichtverstoss vermutet.
Eine nähere Prüfung der groben oder
beharrlichen Pflichtverletzung erfolgt
erst auf begründeten Vortrag des
Betroffenen. Gibt es also in Ihrem Fall
eventuell Argumente gegen eine grobe
beharrliche Pflichtverletzung
Ihrerseits, so könnte das dazu führen,
dass kein Fahrverbot verhängt wird.
Wird dem
Vortrag des Betroffenen nämlich
stattgegeben, kann die
Führerscheinbehörde sogar vom
Regelfahrverbot absehen.
Seit dem
1. März 1998 hat der von einem
Fahrverbot Betroffene 4 Monate Zeit, den
Führerschein abzugeben. Während dieser
Zeit kann er also selbst bestimmen, wann
er sich dem Fahrverbot unterwirft.
Diese
Regelung greift aber nur dann, wenn
gegen den Betroffenen in den vergangenen
2 Jahren nicht bereits ein Fahrverbot
verhängt wurde. Da dies in Ihrem Fall
nicht gegeben ist, können Sie von
dieser Regelung profitieren.
Ein Problem
könnte es damit in Ihrem Fall aber
geben:
Derzeit
ist das Fahrverbot noch nicht
rechtskräftig. Das ist erst der Fall,
wenn Sie den dies anordnenden Bussgeldbescheid
in Händen halten und die zweiwöchige
Einspruchsfrist abgelaufen ist. Gelingt
das noch vor Beginn Ihres Urlaubs,
können Sie das Fahrverbot während
dieser Zeit nehmen.
Es ist
aber nicht möglich, ohne dass es eine
rechtskräftige Entscheidung gibt, den
Führerschein einfach abzugeben.
Nur in
Fällen, in denen der Führerschein
sofort beschlagnahmt wird, kann eine
Anrechnung dieser Zeit bis zur
rechtskräftigen Entscheidung erfolgen.
Das ist in Ihrem
Fall aber nicht gegeben.
Sie
können versuchen, die Sache dergestalt
zu beschleunigen, dass Sie die
schnellstmögliche Zusendung des Bussgeldbescheid
erbitten, damit die Rechtsmittelfrist
noch vor Beginn Ihres Urlaubs abgelaufen
und damit der Bussgeldbescheid
rechtskräftig ist. Zu beachten ist
aber, dass die Behörde nicht
verpflichtet ist, Ihrer Bitte zu
entsprechen.
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