Grundsätzlich
greift das Ordnungswidrigkeitenrecht nur
im öffentlichen Verkehrsraum.
Das
heißt, dass auch nur bei dort
begangenen Parkverstössen ein Bussgeldbescheid
erlassen werden darf, weil hier
Ordnungsämter nicht zuständig.
Der
Eigentümer eines Grundstücks, der von
einem dort geparkten PKW betroffen
ist,
kann also unter bestimmten
Voraussetzungen allenfalls das Fahrzeug
abschleppen
lassen und die Kosten von dem
Halter/Fahrer des abgeschleppten Fahrzeugs
erstattet verlangen.
Sofern
also der Parkplatz des Supermarktes
tatsächlich Privatgelände ist, hätte
zwar das Fahrzeug abgeschleppt werden
dürfen, wenn wichtige Zugangswege
versperrt und Sie als Halter/Fahrer
nicht zu ermitteln gewesen wären.
Ein
Bussgeldbescheid hätte aber
grundsätzlich nicht erlassen werden
dürfen.
Etwas
anderes gilt, wenn durch Landesrecht
hiervon abweichende Regelungen erlassen
worden sind.
In
manchen Bundesländern stellt aufgrund
landesrechtlicher Vorschriften das
unberechtigte
Parken auf Privatgelände tatsächlich
eine Ordnungswidrigkeit dar,
die mit einem Bussgeld geahndet werden
kann.
In
__________ gibt es aber eine solche
Regelung nicht, sodass es bei der
eingangs dargestellten Rechtslage
bleibt.
.......
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