| Der
von Ihnen geschilderte Fall ist in
zweierlei Hinsicht relevant, nämlich
strafrechtlich
und zivilrechtlich. Interessanter für
Sie ist zunächst die zivilrechtliche
Seite, da nach dem Zivilrecht beurteilt
wird, ob Sie zur Zahlung
verpflichtet sind oder nicht.
Nach
der rein materiellen Rechtslage ist mit
Ihnen in keinem der Fälle ein Vertrag
zustande gekommen, da weder Sie selbst
noch eine von Ihnen bevollmächtigte
Person die Kaufverträge in Ihrem Namen
abgeschlossen hat, sondern
eine Person, die hierzu nicht befugt
war.
Problematisch
ist allerdings die prozessrechtliche
Lage. Im Zivilprozess muss grundsätzlich
jede Partei Tatsachen, die sie behauptet
und die von der Gegenseite
bestritten werden, beweisen.
In
Ihrem Fall könnte das darauf
hinauslaufen, dass Sie beweisen müssten,
die Käufe
nicht getätigt zu haben.
Wenn
das nicht möglich ist, würden Sie im
Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung
den Prozess alleine deshalb verlieren,
weil Sie diesen Beweis
nicht haben.
Wie
Sie ausführen, haben Sie Zeugen dafür,
dass Sie während
der betreffenden Zeit nicht zuhause
waren und auch nicht im Internet waren,
es also praktisch nicht möglich war, dass
Sie die Kaufverträge geschlossen
haben.
Damit
ist dieser Beweis erbracht.
Beim
Zeugenbeweis besteht
allerdings immer ein gewisses Risiko, dass
das Gericht - aus welchen Gründen
auch immer - die Zeugen für
unglaubwürdig halten könnte.
Es
wäre also besser, einen sichereren Weg
zu finden.
Hier
könnten Ihnen die fernabsatzrechtlichen
Vorschriften helfen.
Handelt
es sich bei den Verkäufern um
gewerbliche Händler, müssen diese
Ihnen
ein zweiwöchiges Widerrufsrecht
einräumen.
Sie
können einen solchen Vertrag also ohne
Angabe von Gründen innerhalb von
2
Wochen widerrufen. Dann müssen Sie
weder die Ware abnehmen noch den Kaufpreis
zahlen.
Da
es sich bei E-Bay-Verkäufen nicht, wie
dort angegeben um Auktionen handelt
sondern um Kaufverträge, die über
Telekommunikationsmittel abgeschlossen
werden, sind die Vorschriften zu den
Fernabsatzgeschäften hier anwendbar.
Handelt
es sich hingegen bei den Verkäufern um
Privatpersonen, steht Ihnen dieses
Widerrufsrecht nur zu, wenn es Ihnen
ausdrücklich eingeräumt wurde.
Eine
Pflicht dazu besteht hier nicht.
In
diesem Fall müssten Sie also auf Ihren
Zeugenbeweis zurückgreifen.
Sie
sollten auch in jedem Fall Strafanzeige
erstatten. Da die Handelnden derzeit
nicht bekannt sind, muss diese zwar
gegen unbekannt gestellt werden auf
die Gefahr hin, dass die Täter nicht
ermittelt werden können und das Verfahren
eingestellt wird.
Das
verursacht Ihnen aber keinerlei Kosten
und steigert Ihre Glaubwürdigkeit.
Es
kommt in Gerichtsverfahren nämlich
immer wieder vor, dass gegen Personen
Straftaten
verübt wurden, die später auch in
einem Zivilverfahren oder anderen
Strafverfahren eine Rolle spielten. Wenn
diese Personen dann keine Strafanzeige
erstattet haben, mussten sich sich vom
Richter fragen lassen, warum
sie das dann nicht getan haben, frei
nach dem Motto "dann kann es so
schlimm
nicht gewesen sein" bzw. "das
ist jetzt ein reine
Schutzbehauptung".
Um
dem vorzubeugen, sollten Sie in jedem
Fall Strafanzeige erstatten, zumal
der
Betrag von _____ Euro nicht gerade
gering ist.
Die
Staatsanwaltschaft wird dann versuchen,
die Täter zu ermitteln. Sollte dies
gelingen, hilft Ihnen das auch
hinsichtlich der zivilrechtlichen
Rechtslage,
da dann der Beweis erbracht ist, dass
Sie nicht die Käuferin sind.
Bei
der Ermittlung der Täter sollte auch
ein Augenmerk auf die Verkäufer gerichtet
werden. Eine solche Aktion ist nämlich
entweder nur blanker Unsinn zu
dem Zweck, irgendjemanden zu schädigen,
denn die Täter haben davon ja nichts.
Oder
die Täter sind selbst die Verkäufer
und haben sich so künstlich eine
Käuferin
verschafft. Dann würde ein solches
Vorgehen einen Sinn machen.
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