| Wenn
Sie vom Jugendgericht die Mitteilung
erhalten haben, dass demnächst über
die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen
Sie entschieden wird, bedeutet dies
zunächst, dass für Sie entweder
aufgrund Ihres Alters (14-18 Jahre)
Jugendstrafrecht anwendbar ist oder
falls Sie zwischen 18 und 21 Jahre alt
sind, die Behörden der Meinung sind, dass
aufgrund Ihres Reifegrades noch
Jugendstrafrecht anwendbar ist.
Die
von Ihnen angesprochene Verurteilung auf
schriftlichem Wege würde einen
Strafbefehl darstellen. Gegen einen
Jugendlichen darf aber gemäß § 79
Abs. 1 JGG kein Strafbefehl erlassen
werden.
Der
Grund hierfür liegt im Charakter des
jugendgerichtlichen Verfahrens
begründet, der sich unter anderem in
dem dort vorgesehenen Sanktionssystem
wiederspiegelt, womit wir auch bei Ihrer
Frage zum Strafmaß sind.
Das
normale Erwachsenenstrafrecht sieht im
Wesentlichen zwei Strafarten vor:
Freiheitsstrafe und Geldstrafe (§§ 38
ff. StGB).
Das
Jugendgerichtsgesetz (JGG) hingegen hat
ein eigenständiges Sanktionssystem, in
dessen Mittelpunkt nicht der
Sanktionsgedanke, sondern der
Erziehungsgedanke steht. Das ist auch
der Grund dafür, warum die Strafen nach
dem Jugendstrafrecht oft so milde
ausfallen.
Dieses
Sanktionssystem ist in Stufen
untergliedert. Auf der untersten Stufe
kann das Gericht Erziehungsmaßregeln
anordnen (§§ 9 ff. JGG).
Darunter
fällt z.B. die Weisung, sich zu
bemühen, einen Ausgleich mit dem Opfer
zu erreichen.
Reichen
nach Ansicht des Gerichts
Erziehungsmaßregeln nicht aus, erfolgt
eine Ahndung durch Zuchtmittel (§§ 13
ff. JGG). Dazu gehören die Verwarnung,
die Erteilung von Auflagen (z.B. das
Verrichten gemeinnütziger Arbeit) und
der Jugendarrest.
Als
Strafe im Rechtssinne ist lediglich der
Freiheitsentzug in einer
Jugendstrafanstalt vorgesehen. Sie wird
nur verhängt, wenn wegen der
schädlichen Neigungen des Jugendlichen,
die in der Tat hervorgetreten sind,
Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel
nicht ausreichen oder wenn wegen der
Schwere der Schuld Strafe erforderlich.
In
die Beurteilung darüber, welche
Massregel nach dem Jugendstrafrecht im
konkreten Fall angemessen ist, fliesst
stark der Entwicklungsstand des
Jugendlichen, sein Charakter, die
Hintergründe der Tat und eventuelle
Vorstrafen ein.
Um
sich hier ein Bild machen zu können,
ist also zwingend erforderlich, dass
sich das Gericht ein persönliches Bild
von dem Täter machen kann. Aus diesem
Grund ist ein Strafbefehl unzulässig.
Eine
sichere Prognose über das zu erwartende
Strafmaß zu treffen, ist von hier aus
nicht möglich. Sofern es sich aber um
die erste Verurteilung handelt, ist wohl
mit Erziehungsmaßregeln zu rechnen
(z.B. die Weisung, sich um einen
Ausgleich mit dem Opfer zu bemühen).
An
jedem Jugendstrafverfahren nimmt ein
Mitarbeiter der Jugendgerichtshilfe
teil. Er sammelt im Vorfeld
Informationen über den Jugendlichen und
gibt in der Verhandlung seine
Einschätzung aus erzieherischer und
sozialer Sicht ab. Er ist es auch, der
die adäquate Strafe vorschlägt.
Im
Jugendgerichtsverfahren herrscht
grundsätzlich kein Anwaltszwang. Das
heisst, dass sich der Jugendliche selbst
um einen Verteidiger bemühen muss, wenn
er sich anwaltlich vertreten lassen
möchte.
Etwas
anderes gilt nur in den Fällen der sog.
Pflichtverteidigung.
Die
Voraussetzungen für eine
Pflichtverteidigung sind hier aber
gemäß Ihrer Schilderung nicht gegeben.
Darauf deutet auch hin, dass man Ihnen
nicht von Amts wegen einen Verteidiger
beigeordnet hat, was im Falle der
Pflichtverteidigung der Fall gewesen
wäre.
Das
bedeutet, dass der Hinweis in dem
Schreiben der Staatsanwaltschaft
lediglich bedeutet, dass Sie einen
Verteidiger bestimmen KÖNNEN.
Wenn
Sie das wollen, müssen Sie sich aber
selbst hierum kümmern.
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