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Auf dieser
Seite haben wir eine Auswahl von interessanten Anfragen
und die Antworten dazu eingestellt. |
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| Frage:
Eherecht - Scheidung - Zugewinn |
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| Betrifft:
Zugewinn bei Ehescheidung.
Wir leben in
Zugewinngemeinschaft.
Ich habe im Jahre
.... Bargeld geerbt. Mit einem Teil des
Geldes habe ein
Grundstück mit einem unbewohntem Haus
erworben.
Ich bin im
Grundbuch als Eigentümer eingetragen.
Auch habe ich
begonnen, von dem geerbten Geld das Haus
zu renovieren.
Sehr viel habe ich
selbst gemacht.
Eine der Wohnungen
ist nun renoviert und vermietet.
Nun mein Fragen:
Hat meine Ehefrau
im Falle der Scheidung Ansprüche auf
dieses nur teilweise renovierte
und wiederhergestellte Haus und das
dazugehörigen Grundstück?
Wir besitzen noch
ein weiteres, gemeinsames Grundstück
mit Haus. |
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| Bei
der Vermögensauseinandersetzung im
Rahmen der Ehescheidung, dem sog.
Zugewinnausgleich,
wird ermittelt, welcher der Ehegatten
während der Ehezeit mehr
Vermögen hinzu erworben hat.
Es wird jeweils
das Vermögen des Ehemannes und der
Ehefrau zum Zeitpunkt der Eheschliessung
und zum Scheidungsstichtag ermittelt.
Derjenige, der letztlich mehr
Vermögen hinzuerworben hat, muss dem
anderen Ehegatten die Hälfte dieses
Mehrerwerbs
auszahlen.
Gemäß § 1374
Abs. 2 BGB wird Vermögen, das ein
Ehegatte während der Ehezeit
erbt
oder geschenkt bekommt, dem
Anfangsvermögen hinzugerechnet. Es
fällt also
nicht in den Zugewinnausgleich.
Das Bargeld
selbst, das Sie geerbt haben, fällt
also nicht in
den Zugewinn.
Etwas anderes gilt
aber für Dinge, die Sie mit diesem Geld
erworben haben.
Gewinne aus
geerbtem oder geschenktem Vermögen
zählen nämlich zum Zugewinn.
Da Sie
Alleineigentümer des Grundstückes
sind, ist diesbezüglich also zu
prüfen,
ob hier bei Ihnen ein Zugewinn
stattgefunden hat. Das kann dann der
Fall
sein, wenn das erworbene Grundstück
einen höheren Wert hat, als der
investierte
Kaufpreis oder wenn im Laufe der Jahre
Investitionen in das Grundstück
getätigt wurden, die den Wert über den
gezahlten Kaufpreis hinaus
haben
steigen lassen.
Da gemäss Ihrer
Schilderung Wertsteigerungen an dem Haus
stattgefunden haben, liegt
bei Ihnen ein entsprechender Zugewinn
vor.
Ergibt sich bei
der Gegenüberstellung Ihrer
Vermögensentwicklung und der
Ihrer
Frau, dass letztlich Sie der
Zugewinnausgleichspflichtige sind, so
haben
Sie Zugewinnausgleich zu leisten.
Das heißt aber
nicht, dass Ihre Frau direkten Anspruch
auf das auf dem
Grundstück
befindliche Haus oder Teile davon hat,
sondern sie hat lediglich Anspruch
auf Zahlung einer Abfindung in Höhe der
Hälfte des ermittelten Mehr
an
Zugewinn Ihnen gegenüber.
Wenn Sie
ausführen, dass Sie - offensichtlich
während der Ehezeit - gemeinsam
ein
Haus erworben haben, bei dem Sie auch
beide als Miteigentümer im
Grundbuch
eingetragen sind, so bedeutet dies, dass
Sie beide hinsichtlich dieses
gemeinsamen Hauses einen Zugewinn in
jeweils gleicher Höhe erzielt
haben.
Auf die Gesamtbetrachtung der
Vermögensentwicklung hat dieses also
keinen
Einfluss.
Eventuell noch
bestehende Verbindlichkeiten bezüglich
der vorhandenen Immobilien
sind vom Zugewinn in Absatz zu bringen,
sodass es letztlich möglich
ist, dass ein Ehegatte, der zwar
Immobilien besitzt, diese aber noch
hoch
belastet sind, letztlich doch keinen
Zugewinn erzielt hat.
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