Wenn
beide Ehegatten im Mietvertrag als
Mieter genannt sind, sind auch beide
Vertragspartner des Vermieters.
Sie schulden beide
die Miete als Gesamtschuldner und
Erklärungen des Vermieters, wie z.B.
Mieterhöhungen, müssen beiden
gegenüber abgegeben werden.
Das hat zur Folge,
dass eine Kündigung von Seiten des
Vermieters nur gegenüber beiden
Eheleuten möglich ist und umgekehrt das
Mietverhältnis nur von beiden Mietern
gekündigt werden kann.
Auch durch den
Auszug aus der gemeinsamen Wohnung kann
sich der Ehepartner, der Mieter oder
Mitmieter ist, nicht von den
vertraglichen Verpflichtungen und hier
vor allem der Pflicht zur Mietzahlung
befreien.
Selbst wenn ein
Ehegatte die Wohnung endgültig
aufgegeben hat, kann der Vermieter ihn
nach wie vor aus dem Mietvertrag in
Anspruch nehmen.
Der ausgezogene
Ehegatte kann aus dem Mietverhältnis
nur mit Einverständnis des Vermieters
und seines Ehepartners ausscheiden.
Eine Zustimmung
zum Austritt aus dem Mietverhältnis
kann auch stillschweigend erfolgen. So
endet die Haftung des Ausgezogenen, wenn
der vorzeitige Auszug dem Vermieter
mitgeteilt worden ist und dieser zu
verstehen gibt, dass er das Ausscheiden
akzeptiert.
Das Hauptproblem
ist also weniger der Auszug selbst,
sondern die Kündigung.
Wenn sich Ihre
Frau hier quer stellt, haben Sie aber
die Möglichkeit, beim Familiengericht
einen Antrag auf Zuweisung der
Ehewohnung zu stellen.
Das gilt sowohl
für die Zeit der Trennung als auch für
die Zeit nach der Scheidung.
Mit der hier
ergehenden rechtskräftigen Entscheidung
tritt dann ein Ehegatte in den
Mietvertrag als Alleinmieter ein.
Dann besteht auch
die Möglichkeit, das Mietverhältnis
alleine zu kündigen, ohne auf die
Zustimmung des anderen Ehegatten
angewiesen zu sein.
Sollte hier Ihre
Frau weder bereit sein, dass derzeit
bestehende Mietverhältnis zu kündigen
noch Ihrem Austritt aus dem
Mietverhältnis zuzustimmen, können Sie
mit Hilfe des Familiengerichts
erreichen, dass man Ihnen die Wohnung
zuweist mit der Konsequenz, dass Sie
dann allein Entscheidungen treffen
können.
Erklärung zu
Gesamtschuldner:
Bei
Gesamtschuldnern kann der Gläubiger
frei wählen, von wem er die volle
geschuldete Summe fordert. Er kann sich
also einen der Schuldner heraussuchen
und von ihm die volle Summe fordern.
Der Schuldner, der
gezahlt hat, kann wiederum gegenüber
seinen Mitschuldnern den jeweils
anteilig auf diese entfallenden
Teilbetrag zur Erstattung geltend
machen. Bei 2 Gesamtschuldnern also die
Hälfte des gezahlten Betrages.
Bei Ehegatten, die
nicht getrennt leben, scheidet dies zwar
meist aus, weil es sich dabei um
unbenannte Zuwendungen handelt, die
grundsätzlich nicht
erstattungspflichtig sind. Für die Zeit
nach der Trennung kann von dieser
Regelung aber Gebrauch gemacht werden.
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