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Justitia
Direct begrüsst Sie auf seiner Seite - |
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juristischen Berater von Justitia Direkt haben seit 1998
zehntausende von Beratungen durchgeführt. |
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Auf dieser
Seite haben wir eine Auswahl von interessanten Anfragen
und die Antworten dazu eingestellt. |
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| Frage:
Scheidung - Vermögen -
Zugewinnausgleich |
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| Wir
leben nun seit 9 Monaten im
Trennungsjahr.
Wir leben getrennt
in einer Wohnung.
Das zu
versteuernde Jahresgehalt 2002 meiner
Frau betrug
.... Euro, mein Jahresgehalt betrug
.....Euro.
Vor zwei
Jahren haben wir im Haus meiner
Schwiegereltern eine Etage als
Eigentumswohnung übernommen.
Dafür
haben wir uns verpflichtet die auf dem
Haus lastende Restschuld zu übernehmen.
Diese beträgt zum
01.01.2003 ...... Euro.
Als Kaufpreis
wurden bei Vereinbarung DM
...... eingesetzt.
Frage:
Wie und
wann wird das vorhandene Vermögen
aufgeteilt
? |
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| Das
Vermögen wird im sog. Zugewinnausgleich
geteilt.
Hier wird
geprüft, welcher
der Ehegatten während der Ehezeit mehr
Vermögen hinzuerworben hat.
Derjenige,
der mehr Vermögen erworben hat, muss an
den anderen Ehegatten eine
Ausgleichszahlung
in Höhe der Hälfte des Mehrerwerbs
zahlen.
Irgendwelche
Fristen oder zeitliche Vorgaben gibt es
auch hier nicht. Einzig und
allein die Verjährungsfrist für die
Geltendmachung der Zugewinnausgleichsansprüche
muss beachtet werden.
Der
Zugewinnausgleich kann noch bis zu 3
Jahre nach der Scheidung beantragt
werden.
Die Verjährungsfrist bezüglich dieser
Ansprüche beträgt 3 Jahre.
Sie
beginnt zu dem Zeitpunkt, zu dem der den
Ausgleich fordernde Ehegatte
vom
Ende des Güterstandes erfährt, also
mit Rechtskraft der Scheidung (OLG
Zweibrücken
NJW-RR 1995, 260).
Auf die
Durchführung des Zugewinnausgleichs
kann auch verzichtet werden.
.....................
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