Bei
Kindergartenkosten handelt es sich um
sog. Mehrbedarf, der von den
Unterhaltsbeträgen der Düsseldorfer
Tabelle nicht abgedeckt ist.
Fallen hierfür
Kosten an, sind diese zusätzlich zum
geschuldeten Unterhalt zu zahlen.
Am Mehrbedarf muss
sich unter Umständen der Elternteil,
der ein minderjähriges Kind betreut und
dadurch normalerweise nach § 1606 Abs.
3 S. 2 BGB seine Unterhaltspflicht
erfüllen würde, beteiligen, wenn er
über Einkünfte verfügt, insbesondere
wenn er erwerbstätig ist oder ihn eine
Erwerbsobliegenheit trifft.
Ist, wie in Ihrem
Fall, der betreuende Elternteil nicht
erwerbstätig und trifft ihn auch keine
Erwerbsobliegenheit, so trägt der
barunterhaltspflichtige Elternteil den
Mehrbedarf alleine, soweit er dazu im
Rahmen seiner Leistungsfähigkeit unter
Berücksichtigung seiner gesteigerten
Unterhaltspflicht gegenüber
minderjährigen Kindern in der Lage ist.
Der Mehrbedarf
muss allerdings berechtigt sein. In
Ihrem konkreten Fall muss es also im
Interesse des Kindes geboten sein,
gerade diesen privaten Kindergarten zu
diesem Preis zu besuchen.
Kann dieses
Interesse nicht dargelegt werden,
besteht keine Erstattungspflicht im
Rahmen des Mehrbedarfs.
Es bleibt dann bei
der vertraglichen Regelung, nach der Sie
beide als Vertragspartner des
Kindergartens gesamtschuldnerisch
haften. Problematisch ist in Ihrem Fall
aber, dass auch Sie den Vertrag
unterschrieben haben.
Dann können Sie
später schlecht einwenden, der durch
die Kindergartenkosten entstehende
Mehrbedarf sei nicht berechtigt.
Letztlich werden
diese Kosten also durch Sie zusätzlich
zu den Unterhaltszahlungen zu tragen
sein.
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