| Wenn
die Wohnung laut Grundbuch ausschliesslich
Ihrer Frau gehört, bleibt
diese
auch im Falle einer Scheidung
Alleineigentümerin.
Allerdings haben
Sie durch die Beteiligung an den
Hypothekenraten dafür gesorgt,
dass Schulden abgebaut wurden, was
ebenfalls im Zugewinn zu berücksichtigen
ist.
Haben Sie
zusätzliche Zahlungen auf die Hypothek
geleistet und so mehr Schulden
abgebaut, als bei normalem Verlauf
abgebaut worden wären, so haben
Sie
damit mittelbar den Zugewinn der Frau
gesteigert.
Wenn
sich bei der Zugewinnausgleichsberechnung
herausstellt, dass Ihre Frau
ausgleichsverpflichtet
ist, kommen Ihnen diese Zahlungen
zugute.
Haben Sie sich
lediglich an den normalen Zahlungen
beteiligt, so haben Sie mit
Ihren Zahlungen keine zusätzliche
Erhöhung des Zugewinn Ihrer Frau
erreicht.
Es besteht ohne
ausdrückliche dahingehende Vereinbarung
auch grundsätzlich keine
Verpflichtung Ihrer Frau, Ihnen die
zugewendeten Beträge zurück zu
erstatten.
Bei solchen Zahlungen handelt es sich um
sog. unbenannte Zuwendungen,
die im Scheidungsfalle grundsätzlich
nicht auszugleichen sind.
Der BGH hat hier
nur in extremen Ausnahmefällen
Ausgleichsansprüche bejaht,
so
z.B. wenn der Ausgleich fordernde
Ehegatten sehr lange mit dem anderen
Ehegatten
verheiratet war, bereits ein recht hohes
Alter erreicht hat und kurz
bevor der Scheidungsantrag gestellt
wurde noch eine größere Summe in
eine
Immobilie des anderen Ehegatten
investiert hat in dem Glauben, dass die
Ehe
fortbestünde und man in dieser
Immobilie zusammen alt würde.
Für das Vorliegen
eines solchen Ausnahmefalles sind hier
aber keine Anhaltspunkte
ersichtlich.
Wenn Sie seit dem
...... räumlich getrennt sind und die
Wohnung im Alleineigentum
Ihrer Frau steht, kann Sie Ihnen die
Nutzung des Zimmers versagen.
Sie hätten rein theoretisch dann die
Möglichkeit, einen Antrag auf
Zuweisung
der Ehewohnung zu stellen.
Dieser
Antrag kann aber nur auf die
alleinige
Nutzung der Wohnung durch Sie gerichtet
sein, nicht auf eine gemeinsame
zusammen mit Ihrer Frau und hätte auch
nur Aussicht auf Erfolg, wenn
das gemeinsame Kind bei Ihnen leben
würde.
Da
dies nicht der Fall ist, wäre
von einem solchen Antrag abzuraten.
.................
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