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Auf dieser
Seite haben wir eine Auswahl von interessanten Anfragen
und die Antworten dazu eingestellt. |
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| Frage:
Scheidungsrecht - Scheidung - Hausrat |
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| Unsere
Scheidung wird jetzt aktuell.
Wir leben nun seit
9 Monaten im Trennungsjahr.
Wir leben getrennt
in einer Wohnung.
Das zu
versteuernde Jahresgehalt 2002 meiner
Frau
betrug
.... Euro, mein Jahresgehalt betrug
.....Euro.
Vor zwei
Jahren
haben wir im Haus meiner Schwiegereltern
eine Etage als Eigentumswohnung
übernommen.
Dafür
haben wir uns verpflichtet die auf dem
Haus lastende Restschuld zu übernehmen.
Diese beträgt zum
01.01.2003 ...... Euro.
Als Kaufpreis
wurden bei Vereinbarung DM
...... eingesetzt.
Frage:
Wie
wird der
Hausrat
aufgeteilt ? |
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| Antwort:
Scheidungsrecht - Scheidung - Hausrat |
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| Der
Hausrat wird in der Praxis so
aufgeteilt, dass sich die Ehegatten
darüber einigen,
wer welche Hausratsgegenstände bekommt.
Ist eine Einigung
erzielt, wird zu Dokumentationszwecken
eine Liste erstellt,
auf der vermerkt wird, wer was bekommt.
In der Folge kann
dann jeder Ehegatte die ihm zugewiesenen
Gegenstände an sich
nehmen.
Können sich die
Ehegatten über die Hausrataufteilung
nicht einigen, besteht die
Möglichkeit, die Aufteilung durch das
Familiengericht vornehmen zu
lassen (§ 1
HausratsVO). Zuständig für den Antrag
ist das Gericht, das auch
für
die Scheidung zuständig wäre bzw. ist
(§ 11 HausratsVO).
Zeitliche Vorgaben
oder Fristen hierfür gibt es
nicht.
Die Hausratsverordnung
macht nur für solche Fälle eine
Einschränkung, in denen der
Antrag später als ein Jahr nach
Ehescheidung gestellt wird. Das heisst
in der
Konsequenz, dass er auch nach erfolgter
Ehescheidung noch möglich ist.
Dies ist
allerdings nicht praktikabel, da zu
diesem Zeitpunkt die Ehegatten
bereits
längere Zeit getrennt leben und der
Beweis darüber, was sich noch im
Hausrat befindet,
praktisch kaum noch führbar ist. Zudem
sind die Gerichte gehalten,
dem Scheidungsantrag erst stattzugeben,
wenn über Unterhaltspflichten
und die Rechtsverhältnisse an Wohnung
und Hausrat ein vollstreckbarer
Titel herbeigeführt wurde. Dabei reicht
dessen Vorlage in der
letzten mündlichen Verhandlung des
Scheidungsverfahrens aus.
Es ist aber in
jedem Falle ratsam, den Hausrat zeitnah
zur Trennung aufzuteilen.
Die von Ihrer Frau
geplante Schlussfolgerung, auf ein
Schweigen von Ihnen anzunehmen,
Sie hätten an dem Hausrat kein
Interesse ist rechtlich gesehen
problematisch.
Kommt es zu
Verzögerungen in der Hausratsaufteilung
und möchte einer der Ehegatten
die Angelegenheit beschleunigen, so ist
es zwar sinnvoll, dem anderen
Ehegatten eine Frist zur Überlegung zu
setzen.
Diese Frist ist
dann aber nicht "Gesetz". Kann
der zur Stellungnahme aufgeforderte
Ehegatte die Frist aus verständlichen
Gründen nicht einhalten, so
ist sie zu verlängern.
Ihre Frau kann
auch nicht ohne weiteres davon ausgehen,
dass ein Schweigen von
Ihrer Seite als mangelndes Interesse
gewertet werden kann.
Im deutschen
Zivilrecht bedeutet das Schweigen
grundsätzlich weder Zustimmung
noch Ablehnung eines Angebotes. Da es
keinerlei Erklärungswert hat,
ist es grundsätzlich nicht als
Willenserklärung zu werten.
Das Schweigen kann
aber als konkludentes Verhalten bei
Auslegung nach dem Empfängerhorizont
die objektiven Tatbestandsmerkmale einer
Willenserklärung erfüllen.
Entscheidend für
die Auslegung als Willenserklärung ist
nach §§ 133, 157 BGB,
dass der Empfänger das Schweigen nach
Treu und Glauben und der Verkehrssitte
als Kundgabe eines bestimmten
Rechtsfolgewillens verstehen
musste.
Wenn eine
Vereinbarung zwischen beiden Parteien
besteht, dass dem Schweigen
ein
bestimmter Erklärungswert zukommen
soll, so stellt es eine Willenserklärung
dar.
Problematisch sind
in diesem Zusammenhang aber die Fälle,
wie der Ihre, in denen
eine Partei die andere auf eine
bestimmte Deutung des Schweigens
einseitig
festlegen will. In diesen Fällen muss
man die §§ 133, 157 BGB konsequent
anwenden und fragen, ob derjenige, der
das Angebot unterbreitet hat,
in Ihrem Fall also Ihre Frau, nach
Ablauf der Frist das Schweigen nach
Treu und
Glauben und nach der Verkehrssitte als
Annahmeerklärung und damit als
Willenserklärung verstehen kann.
Das wäre aber nur
dann anzunehmen, wenn nach Treu und
Glauben eine Obliegenheit
bestünde, auf ein solches Angebot zu
reagieren (BGHZ 1, 353, 355
ff.).
Eine solche
Obliegenheit besteht aber regelmäßig
nur, wenn die Parteien zuvor
vertraglich vereinbart haben, dass das
Schweigen nach Ablauf einer
bestimmten
Zeit als Willenserklärung gedeutet
werden soll. Diese
Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
Somit kann Ihre Frau nicht
einseitig
bestimmen, welcher Erklärungswert Ihrem
Schweigen zukommt.
Weitere Ausnahmen
diesbezüglich sind die Fälle, in denen
der Gesetzgeber gesetzlich
festgelegt hat, dass das Schweigen als
Willenserklärung zu werten
ist
(sog. normiertes Schweigen). Eine solche
Vorschrift, die im Zusammenhang
mit
der Hausratsaufteilung eine
entsprechende Regelung trifft, ist aber
nicht
existent, sodass es im Ergebnis dabei
bleibt, dass Ihr Schweigen im
vorliegenden
Fall nicht als Willenserklärung
gewertet werden darf.
.................
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