| Die
Höhe des jeweils zu leistenden
Schmerzensgeld ist nicht gesetzlich
geregelt.
Das Gesetz spricht insoweit lediglich
von einem Schmerzensgeld, das
der Billigkeit entspricht und überlässt
die weitere Festlegung den Gerichten.
Es
gibt insoweit auch keine festen Sätze
oder Tabellen.
Es
existiert zwar eine sog.
Schmerzensgeldtabelle. Diese Bezeichnung
ist aber
irreführend, da es sich hierbei
lediglich um eine Sammlung bisher
ergangener
Urteile handelt.
Dort
kann man nach vergleichbaren Fällen
suchen und so einen Anhaltspunkt für
die Höhe des Schmerzensgeldes
ermitteln.
Grundsätzlich
richtet sich das Schmerzensgeld nach der
Schwere und der Art der
Verletzung, wobei bei sog.
geringfügigen Verletzungen gar kein
Schmerzensgeld
gefordert werden kann.
Für
die Höhe des Schmerzensgeldes spielt es
aber auch eine Rolle, ob und in welchem
Masse den Verletzten ein Mitverschulden
trifft, ob und wie lange er in
ärztlicher, eventuell sogar in
stationärer Behandlung gewesen ist, ob
und wie
lange er arbeitsunfähig war und ob er
eventuell bleibende Beschwerden oder
Narben davongetragen hat und wo diese
sich befinden.
Für
eine Narbe im Gesicht z.B. wird ein
höheres Schmerzensgeld zuerkannt,
als
für eine Narbe an einer Körperstelle,
die nicht immer einsehbar ist.
Letztendlich
wird sich die konkrete Höhe des
Schmerzensgeldes nur ermitteln lassen
unter Hinzuziehung der ärztlichen
Behandlungsunterlagen und des Betroffenen
selbst um ihn nach der Schwere und Dauer
eventuell erlittener Schmerzen
befragen zu können.
Wenn
man davon ausgeht, dass Sie an dem
Unfall kein Mitverschulden trifft
und Sie nicht in stationärer Behandlung
war, bzw. sich ein längerer Behandlung
erfordernder Schaden einstellt, kann man
auf folgende vergleichbare
Fälle zurückgreifen:
-
ohne Entzündung verheilte 1 cm lange
nicht klaffende Wunde am Bein - 50,-
€
(AG Erkelenz; AZ: 14 C 1/93)
-
3 cm lange Platzwunde über dem rechten
Mittelfußstrahl sowie eine Schürfung
über dem linken Innenknöchel mit
Bewegungseinschränkung von 1 bis
2
Wochen und Narbenbildung - 100,- € (AG
Euskirchen; AZ: 17 C 137/89)
-
2 cm große Verbrennung 2. Grades an der
Außenseite des rechten Unterschenkels
mit 5-wöchiger ärztlicher Behandlung -
200,- € (LG Dortmund; AZ:
1 S 93/91)
-
Hundebiss ins linke Wadenbein mit
fünfmarkstück großer Hautablederung
und 2-wöchiger
Krankschreibung mit Narbenbildung -
400,- € (AG Braunschweig; AZ: 120
C 935/89).
Vergleicht
man diese Fälle mit dem von Ihnen
beschriebenen, so kommt man zu
dem
Ergebnis, dass bei einer Wunde am Bein,
die länger als 1 cm ist und wohl
geklafft
hat, aber keine langwierige
Arbeitsunfähigkeit vorlag und auch
keine
langwierige Behandlung erforderlich war,
ein Schmerzensgeld in Höhe von
____ Euro angemessen erscheint.
Aus
Ihrer Schilderung entnehme ich aber, dass
Sie wohl noch ärztlicher Behandlung
bedürfen, was den Schmerzensgeldbetrag
erhöht.
Dann
liegt das angemessene Schmerzensgeld im
Bereich von 200 bis 250 Euro bei
Narbenbildung und/oder stationärem
Krankenhausaufenthalt sogar noch höher.
Da
offensichtlich noch nicht bekannt ist,
ob es Folgeschäden geben wird, sollte
die Erklärung in keinem Fall so
abgegeben werden, wie von der Versicherung
gefordert, denn dann sind mit der
Zahlung der ____ Euro alle Ansprüche
aus dem Schadensereignis abgegolten.
Andererseits
besteht für Sie auch keine
Rechtspflicht, das Angebot der Versicherung
so zu übernehmen, wie von dieser
gefordert. Es steht Ihnen hier frei,
zu verhandeln und Ihrerseits Vorschläge
zu unterbreiten.
Für
die Formulierung eines Gegenvorschlags
gibt es keine festen Vorgaben. Es
sollte
sich aus ihm lediglich unmissverständlich
ergeben, dass mit dem Akzeptieren
des Schmerzensgeldes die Geltendmachung
weiterer eventuell auftretender
Folgeschäden nicht ausgeschlossen ist
bzw. dass mit dem Akzeptieren
des Schmerzensgeldes nicht eventuelle
weitere Ansprüche aus dem Schadensfall
abgegolten sind.
Wenn
die Versicherung leistungspflichtig ist,
gibt es keine rechtliche Möglichkeit
für sie, sich aus der Angelegenheit zu
"entziehen".
Wenn
sie sich weiterhin weigert, Ihrem Sohn
auch weitere Folgeschäden zu ersetzen,
hat dieser die Möglichkeit, diese
einzuklagen.
Hierbei
ist zu beachten, dass zwar die
Schadensersatzansprüche selbst in 3
Jahren
verjähren, dass aber die meisten
Versicherungen eine Ausschlussfrist
für
die Geltendmachung von
Schadensersatzansprüchen vorsehen.
Diese
beträgt 6 Monate nach dem Schadensfall.
Diese
Frist müssen Sie im Auge behalten, wenn
es weiterhin nicht zu einer Einigung
kommen sollte.
Welche
Kosten im Falle eines Rechtsstreits auf
Sie zukommen, richtet sich
in erster Linie nach dem Betrag, der
geltend gemacht wird, dem sog. Streitwert.
Nach
ihm richten sich die Gerichts- und
Anwaltskosten.
Bei
einem Streitwert von beispielsweise 150
Euro erhält der Rechtsanwalt für
das
gerichtliche Verfahren in erster Instanz
eine 1,3-Verfahrensgebühr in Höhe
von 32,50 Euro und eine 1,2
Terminsgebühr in Höhe von 30 Euro
zuzüglich 20% Auslagenpauschale und 16
% Mehrwertsteuer.
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