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Auf dieser
Seite haben wir eine Auswahl von interessanten Anfragen
und die Antworten dazu eingestellt. |
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| Frage:
Rentenrecht - Rente - Anwartschaft - |
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| Ich
habe mehr als 12 Jahrejahre meinen
schwerstkranken Mann
gepflegt.
Er war bei der AOK
pflegeversichert.
Dann pflegte ich
den Vater meines jetzigen
Lebensgefährten
Er war bei der ...
pflegeversichert.
Danach pflegte ich
.. Jahre meine Mutter.
Sie war über das
Sozialamt kranken- und pflegeversichert.
Die AOK und ...
haben Pflichtbeiträge auf mein
Rentenkonto
überwiesen.
Das
Sozialamt zahlte freiwillige
Beiträge.
Durch die
Pflegetätigkeit
bedingt habe ich nun ein schweres
Rückenleiden.
Laut
Gutachten der LVA bin
ich voll erwerbsunfähig.
Die LVA verweigert
mir jedoch die Rente, mit der
Begründung,
dass 36 Monate Sollzeit nicht erfüllt
wären, da
freiwillige Beiträge nicht angerechnet
würden.
Es fehlen mir also
einige Monate.
Da ich nicht mehr
arbeiten kann, bin ich auf
die Rente angewiesen.
Mein eingelegter
Widerspruch wurde abgelehnt. |
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| Antwort:
Rentenrecht - Rente - Anwartschaft - |
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| Für
die Beurteilung der Frage, ob Sie
Anspruch auf Rente von der LVA haben,
ist massgeblich,
in welchem Zeitraum Sie die
Pflegeleistungen für Ihre Mutter
erbracht
haben, da es in den vergangenen Jahren
im Sozialrecht zahlreiche Gesetzesänderungen
gegeben hat, die diesen Bereicht zum
Teil unterschiedlich regeln.
Bis Ende 1991 gab
es keine Regelung für Pflegepersonen,
die finanziell nicht in
der Lage waren, sich selbst rentenrechtlich
abzusichern.
Um dem
entgegenzuwirken wurde nicht
erwerbsmäßig tätigen Pflegepersonen
ab 1992
zunächst die Möglichkeit eröffnet,
auf Antrag freiwillige Beiträge für
die
Zeit einer von ihnen ausgeübten
häuslichen Pflege als Pflichtbeiträge
gelten
zu lassen.
Dadurch können
seit dieser Zeit auch Pflegepersonen die
Voraussetzungen für einen
Anspruch auf Renten wegen verminderter
Erwerbsfähigkeit sowie für
Altersrenten
an Frauen oder an Arbeitslose erfüllen.
Auch ohne
Beitragszahlung konnten in der Zeit vom
1.1.1992 bis zum 31.3.1995
Zeiten einer nicht erwerbsmäßigen
Pflegetätigkeit als
Berücksichtigungszeiten
anerkannt werden mit der Folge, dass:
1) die
versicherungsrechtlichen Voraussetzungen
für den Anspruch auf Rente
wegen
verminderter Erwerbsfähigkeit auch ohne
Ausübung einer versicherungspflichtigen
Beschäftigung oder Tätigkeit während
der Pflegetätigkeit erfüllt blieben,
2) sich auch die
Zeit einer Pflegetätigkeit bei der
Bewertung beitragsfreier und
beitragsgeminderter Zeiten positiv
ausgewirkt hat und
3) die Zeit einer
Pflegetätigkeit auch auf die
35-jährige Wartezeit für
vorzeitige
Altersrenten sowie für die Rente nach
Mindesteinkommen angerechnet
werden konnte.
Mit dem Einsetzen
der Leistungen aus der Sozialen
Pflegeversicherung am 1.4.1995
ist auch eine Neuregelung über die
rentenrechtliche Absicherung in
Kraft
getreten. Danach sind seit dem 1.4.1995
Pflegepersonen kraft Gesetzes
in der
Rentenversicherung pflichtversichert,
wenn sie
1) einen Pflegebedürftigen
pflegen, der Anspruch auf Leistungen aus
der sozialen
oder einer privaten Pflegeversicherung
hat,
2) die
Pflegetätigkeit nicht erwerbsmäßig
wenigstens 14 Stunden wöchentlich
in der
häuslichen Umgebung des
Pflegebedürftigen ausüben,
3) nicht Bezieher
von Vollrenten wegen Alters oder
Bezieher von Beamtenpensionen
nach Erreichen einer Altersgrenze sind
und
4) regelmäßig
nicht mehr als 30 Stunden wöchentlich
erwerbstätig sind.
Diese
Voraussetzungen sind bei Ihnen - wie ich
vermute - erfüllt.
Fällt der
maßgebliche Zeitraum der Pflege Ihrer
Mutter in die Zeit ab Inkrafttreten
des Pflegeversicherungsgesetzes, so
haben Sie Ansprüche auf Rentenleistungen,
wenn Sie unter Einschluss der
freiwilligen Beiträge des
Sozialamt
die für den Rentenbezug erforderlichen
Voraussetzungen erfüllt haben.
Weder die
sozialgesetzlichen Vorschriften noch das
Pflegeversicherungsgesetz selbst
macht hier einen Unterschied zwischen
Pflichtbeiträge und freiwilligen
Beiträgen,
sodass auch die vom Sozialamt für Sie
geleisteten freiwilligen Beiträge
voll berücksichtigt werden müssen.
Wenn sich die LVA
darauf beruft, diese zählten nicht, so
mag sie die Rechtsgrundlage
nennen, auf die sie ihren Ansicht
stützt.
Desweiteren mag
sie den Sinn freiwilliger Beiträge
erläutern, wenn diese bei
der
Prüfung der Bezugsberechtigung von
Rentenanwartschaften nicht
berücksichtigt
werden sollen.
Wenn also die
Pflegetätigkeit bezüglich Ihrer Mutter
und damit die vom Sozialamt
gezahlte Beiträge ausreichen, damit Sie
die Sollzeit erfüllt haben,
haben Sie Anspruch auf Rente gegenüber
der LVA.
Ist diese Sollzeit
aber trotz Berücksichtigung der
freiwilligen Beiträge nicht
erfüllt, verweigert die LVA die
Rentenzahlung zu recht.
....
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