| Schadensersatzansprüche
kommen in Ihrem Fall sowohl nach den
reiserechtlichen Vorschriften der §§
651 a ff. BGB, als auch nach den
deliktsrechtlichen Vorschriften der §§
823 ff. BGB in Betracht.
Die
Regelungen der §§ 651 a ff. BGB finden
grundsätzlich nur auf Pauschalreisen
Anwendung. Das sind Reiseangebote, die
sich aus mindestens zwei Leistungen
zusammensetzen, wie beispielsweise Flug
und Hotel oder Flug und Mietwagen.
Der
Reiseveranstalter ist dem Reisenden zum
Schadenersatz verpflichtet, wenn ein
erheblicher Reisemangel vorliegt und er
diesen Mangel zu vertreten hat. Der
Reiseveranstalter hat insoweit nicht nur
für sein eigenes Verschulden
einzustehen, sondern auch für das der
Personen, derer er sich zur Erfüllung
seiner im Reisevertrag vereinbarten
Pflichten bedient.
Hierbei
haftet er auch für Schäden, die durch
mangelnde Sicherheitsvorkehrungen
verursacht werden, wie in Ihrem Fall die
fehlende Abdeckung der Überlaufgitter
am Pool.
Damit
sind grundsätzlich
Schadensersatzansprüche gegeben. Das
Verschulden des Reiseveranstalters ist
gemäß Ihrer Darstellung nicht
streitig, sodass sich nur noch die Frage
der Höhe des Schadensersatzes stellt.
Zu
ersetzen sind alle Schäden, die dem
Reisenden durch die nicht
ordnungsgemäße Erfüllung des
Reisevertrages entstanden sind.
Hierunter
fallen die Mehrkosten einer
ausserplanmässigen Rückreise bei durch
den Unfall verursachter notwendiger
vorzeitiger Rückreise.
Damit
sind Ihre Transferkosten zum Flughafen,
die Kosten am Flughafen, sowie die
Kosten für die Abholung vom Flughafen
und die Handykosten grundsätzlich zu
ersetzen.
Ersetzen
muss der Reiseveranstalter aber nur
wirkliche Mehrkosten. Wären also bei
ordnungsgemässem Reiseverlauf die
Transferkosten zum Flughafen ebenfalls
und auch in gleicher Höhe entstanden,
so muss er diese nicht ersetzen.
Die
Kosten am Flughafen, sowie die
Handykosten muss er nur ersetzen, sofern
diese Kosten notwendig waren.
Angesichts
der langen Wartezeit vor dem
Hintergrund, dass Sie im Flugzeug nichts
zu essen bekamen erscheinen die
Verzehrkosten aber angemessen.
Die
Abholkosten vom Flughafen sind ebenfalls
zu ersetzen, da die Rückreise an diesem
Tag gemäss Ihrer Schilderung notwendig
war und kein Flug frei war, der zum
Heimatflughafen ging.
Bei den
Handykosten ist gegebenenfalls ein
Einzelverbindungsnachweis vorzulegen.
Die
Kosten für Salben und Verbandsmaterial
sind erstattungsfähig, sofern diese
Kosten nicht von einer Versicherung
übernommen worden sind.
Die
Kosten für das nicht in Anspruch
genommene Voltigieren sind als nutzlose
Aufwendungen ersatzfähig.
Über
diesen konkreten finanzielle Schaden
hinaus, muss der Reiseveranstalter dem
Reisenden auch den Schaden wegen der
nutzlos aufgewendeten Reisezeit ersetzen
(§ 651 f Abs. 2 BGB).
Wie
dieser konkret zu beziffern ist, ist
allerdings im Gesetz nicht näher
festgelegt und in der Rechtsprechung
umstritten.
Teilweise
wird er lediglich anhand des
Reisepreises ermittelt (so z.B. das OLG
München in einem Urteil vom 24.1.2002;
AZ: 8 U 2053/01). Andere Gerichte
ermitteln den Schadensersatz anhand des
Einkommens des Reisenden und des
Reisepreises unter Berücksichtigung der
Beeinträchtigung und des Verschuldens
des Veranstalters. Verfügt der Reisende
über ein besonders hohes Einkommen, so
wird ein pauschaler Tagessatz des
Einkommensbeziehers selbst über 72,-
€, seinem mitreisenden nicht
erwerbstätigen Ehegatten von 50,- €
und eines schulpflichtigen Kindes von
10,- € angenommen.
Für
jeden Reisetag, der nicht am Urlaubsort
verbracht worden ist, ist dieser Betrag
als Schadensersatz zu leisten.
Verfügen
Sie nicht über ein besonders hohes
Einkommen, können Sie also entweder die
Hälfte des Reisepreises fordern, da Sie
ja nur die Hälfte der vorgesehenen Zeit
am Urlaubsort verbracht haben oder Sie
können pro nicht dort verbrachtem Tag
einen Tagessatz fordern, der sich unter
Gegenüberstellung
Ihres Einkommens mit dem Reisepreis
ergibt.
Der
Einfachheit halber würde ich an Ihrer
Stelle die Hälfte fordern. Wie bereits
ausgeführt, werden beide Auffassungen
vertreten.
Ob Sie
ein Schmerzensgeld fordern können,
richtet sich nach der Schwere der
Verletzung, der Dauer eines eventuellen
stationären Aufenthaltes, der Dauer
Beeinträchtigung
der Bewegungsfreiheit, sowie der Dauer
und Schwere der erlittenen Schmerzen.
Das
deutsche Recht gewährt nur in Fällen
gravierender Verletzungen überhaupt ein
Schmerzensgeld und dann auch recht
niedrige Beträge.
Gemäss
Ihrer Schilderung der Verletzung
(Verstauchung des Fußes) und der Dauer
der Genesung, ist ein
Schmerzensgeldanspruch eher zu
verneinen. Etwas Anderes könnte
allenfalls gelten, wenn Sie den Nachweis
führen könnten, dass Ihr Sohn
besonders starke Schmerzen hatte (z.B.
durch eine entsprechende ärztliche
Bescheinigung).
Ist dies
möglich, erscheint gemäss Ihrer
Schilderung ein Schmerzensgeld in Höhe
von ca. 150,- € angemessen.
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