| Grundsätzlich
muss der Mieter nur Nebenkosten zahlen,
wenn dies im Mietvertrag
ausdrücklich so vereinbart ist.
Im
Falle der Vereinbarung von Nebenkosten
muss er nur diejenigen zahlen, die
laut
Vertrag umgelegt sind.
Hat
der Vermieter - aus welchen Gründen
auch immer - nicht alle Nebenkosten
im
Vertrag umgelegt, kann er nicht
einseitig neue hinzufügen, es sei denn
der
Mieter stimmt dem zu.
Insoweit
ist die Mitteilung des Mietervereins
zutreffend.
Das
Problem in Ihrem Fall ist nun, dass Sie
keinen schriftlichen Mietvertrag haben.
Ein
auf unbestimmte Zeit geschlossener
Mietvertrag ist zwar auch formlos,
also
auch mündlich, wirksam.
Wenn
es darum geht, im Streitfall bestimmte
Vereinbarungen zu beweisen, kann es
aber Probleme geben, wenn sich eine der
Vertragsparteien an bestimmte Absprachen
nicht mehr erinnern möchte.
Dann
kann der Beweis für getroffene
Vereinbarungen nur noch erbracht werden,
wenn
es Zeugen gibt, also Personen, die
anwesend waren, als die Vertragsabsprachen
getroffen wurden.
Ein
möglicher Beweis für die getroffenen
Regelungen könnte aber das an den
Mieter
übergebene Formular sein.
Bei
Verträgen soll grundsätzlich jede
Partei auf derselben Urkunde unterschreiben.
Es reicht aber auch aus, wenn mehrere
gleichlautende Urkunden
ausgestellt werden und jede Partei die
für die andere Partei bestimmte
Vertragsurkunde originalhandschriftlich
unterzeichnet.
Dies
ist aber in Ihrem Fall nicht gegeben. Es
wurde lediglich ein nicht unterschriebenes
Exemplar an den Mieter ausgehändigt,
das dieser nie unterschrieben
und auch nicht zurückgegeben hat.
Ein
schriftlicher Vertrag ist demnach durch
das übergebene Formular nicht existent.
Es
bleibt damit beim mündlichen Vertrag.
Demnach
bleibt nur folgendes:
Der
Mieter ist - am besten schriftlich -
darauf hinzuweisen, dass bei Vertragsschluss
auch die bisher nicht berechneten
Versicherungen als Nebenkosten
umgelegt werden sollten und dies
zukünftig auch geschehen wird.
Sollte
der Mieter diese Absprache bestreiten,
sind Sie als Vermieter hierfür in
der Beweispflicht.
Dann
ist zu überlegen, ob es Zeugen für die
Vereinbarung gibt.
Ist
dies der Fall,
kann die Umlage der Versicherungen
zukünftig notfalls gerichtlich durchgesetzt
werden.
Gibt
es keine Zeugen kann der Anspruch
mangels Beweises für die Vereinbarung
nicht
durchgesetzt werden.
Dann
dürfen die Versicherungen auch
zukünftig nicht umgelegt werden.
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