| Nach
dem seit 1.9.2001 geltenden Mietrecht
kann ein befristeter Mietvertrag nur
noch wirksam abgeschlossen werden, wenn
im Mietvertrag ein gesetzlicher
Befristungsgrund angegeben werden kann.
Da
damit die Möglichkeiten zum Abschluss
befristeter Mietverträge eingeschränkt
wurde, sind die Vermieter dazu
übergegangen, in die Verträgen
Kündigungsverzichtserklärungen
aufzunehmen.
Viele
Gerichte sahen diese Verträge als
unzulässig und damit als unbefristet
zustande gekommen an, da solche
Vereinbarungen gegen § 573 c Abs. 4 BGB
verstiessen und auch Umgehungsgeschäfte
darstellten.
Der
BGH hat hier nun Klarheit geschaffen. In
seinem Urteil vom 22.12.2003 (AZ: VII ZR
81/01) hat er klargestellt, dass eine
solche Vereinbarung nicht gegen § 573 c
Abs. 4 BGB verstösst und damit
zulässig ist.
Im
zu entscheidenden Fall hatten die
Parteien die Kündigung zunächst für
eine bestimmte Zeit ausgeschlossen. Nach
Ablauf dieser Zeit sollten dann die
gesetzlichen Kündigungsfristen gelten.
Da
hier also nach Ablauf der Ausschlussfrist
mit den gesetzlichen Fristen gekündigt
werden konnte, hat der BGH einen
Verstoß gegen § 573 c Abs. 4 BGB
verneint, da dann ja keine Abweichung
von den gesetzlichen Kündigungsfristen
vorliege.
Das
ist allerdings anders, als in Ihrem
Fall, wo der Kündigungssausschluss für
die gesamte Vertragslaufzeit gelten
soll. Hierzu ist noch kein
höchstrichterliches Urteil ergangen.
Liest
man die Argumentation des BGH in dem
hier zitierten Urteil, so steht aber zu
erwarten, dass er auch eine
Vereinbarung, wie in Ihrem Fall, als
zulässig erachten würde.
Grundsätzlich
ist der Mietvertrag also vor Ablauf des
....04 nicht kündbar.
Das
Mietverhältnis ist aber für den Mieter
vor Ablauf der vereinbarten Dauer
kündbar, wenn in seiner Person ein
wichtiger Grund für die Beendigung
vorliegt (Familienvergösserung oder
Familienverkleinerung, Einzug in ein
Pflegeheim etc.).
Von
der Rechtsprechung als wichtiger Grund
anerkannt ist dabei auch der beruflich
bedingte Ortswechsel (LG Hamburg AZ: 16
S 23 /87; AG Bergheim AZ: 22 C 14/88).
Allerdings
muss in diesen Fällen der Mieter dem
Vermieter einen Nachmieter stellen.
Die
Kündigung ist in solchen Fällen
frühestens möglich zum ersten
möglichen Termin nach Kenntnis der
Umstände, die die Kündigung
erforderlich machen.
Sobald
Kenntnis von dem berufsbedingten Umzug
da ist, kann bis spätestens zum 3.
Werktag des Folgemonats die Kündigung
ausgesprochen werden (gesetzliche
Regelung), sofern nicht der Mietvertrag
andere Fristen oder Termine vorsieht.
Der
Vermieter muss jeden Nachmieter
akzeptieren, der zumutbar ist. Wenn der
Nachmieter also solvent ist und dem
Vermieter der Abschluss eines
Mietvertrages mit ihm zumutbar ist, muss
er ihn akzeptieren. Eine Zurückweisung
ist nur aus sachlichen Gründen möglich
(daher grundsätzlich nicht mit der
Begründung, er sei Ausländer o.ä.).
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