| Bei Ihrer
Frage ist zu unterscheiden zwischen
mietvertraglichen Ansprüchen und
solchen aufgrund anderweitiger
Verträge.
Beim
Mietvertrag sieht es aus, wie folgt:
Wird die
Wohnung mit Heizung vermietet, muss der
Vermieter dafür Sorge tragen, dass sie
funktioniert und dass genügend
Brennstoff vorhanden ist.
Ist die
Wohnung ohne Heizung vermietet, muss er
lediglich dafür sorgen, dass Ölöfen
angeschlossen werden können.
In Mietverträgen
steht heute meist eine Heizperiode vom
15.9. bis 15.5..
Aber auch
ausserhalb dieser Zeit muss der
Vermieter heizen, wenn die
Zimmertemperatur unter 18 Grad sinkt.
Sinkt sie unter 16 Grad, ist der
Vermieter verpflichtet, sofort die
Heizung anzustellen.
Während
der Heizperiode muss eine
Zimmertemperatur zwischen 20 und 22 Grad
erreicht werden (LG Köln WM 1980, 17).
Wird
dieser Wert nicht erreicht, liegt ein
Mangel der Wohnung vor und der Mieter
ist zur Mietminderung berechtigt.
Bei
anderen Verträgen, wie z.B. dem von
Ihnen genannten Wohnrecht, richten sich
Ihre Möglichkeiten in erster Linie nach
dem konkreten Vertrag.
Wurde die
Wohnung sozusagen überlassen, wie
gesehen, ist es nur möglich Ansprüche
geltend zu machen, wenn der Empfänger
des Wohnrecht den Mangel nicht kannte
und auch nicht kennen konnte und wenn
für dieses Wohnrecht auch ein Entgelt
gezahlt wird bzw. wurde (es sei denn der
Geber des Wohnrechts hat sich
vertraglich die gleichen Pflichten, wie
ein Vermieter auferlegt).
Kannte
der Empfänger den Mangel nicht und
stellt sich später heraus, dass die
Wohnung nicht richtig beheizbar ist, so
kann - sofern ein Entgelt vereinbart ist
- dieses insoweit zurückgefordert
werden, als der Mangel den Wert der
Wohnung mindert.
Wenn Sie
hier durch Zuheizen mit Elektroöfen
zusätzliche Kosten haben, ist der Geber
des Wohnrechts Ihnen dann zum
Schadensersatz verpflichtet. Es müssen
Ihnen also diese Zusatzkosten ersetzt
werden.
Bezüglich
des ab .......2004 laufenden Mietvertrag verhält es sich ebenso.
Der
Vermieter muss dafür Sorge tragen, dass
die Heizung für die Wohnung richtig
dimensioniert ist. Wird die
Mindesttemperatur trotz voller Funktion
der Heizkörper nicht erreicht, kann der
Mieter die Miete mindern.
Was die
teilweise verglasten oder ganz aus Glas
bestehenden Türen angeht, so beziehen
sich die bis dato ergangenen Urteile
lediglich auf Haustüren, nicht jedoch
auf Innentüren oder Balkontüren.
Um hier
auf "Nummer sicher" zu gehen,
sollten Sie hier schon im Rahmen der
Vertragsverhandlungen Regelungen
treffen.
Sollte
dies nicht gelingen, wäre die Frage, ob
auch diese Türen aus weitestgehend
bruchfestem Glas sein müssen,
gegebenenfalls gerichtlich zu klären.
.............
Zurück
zur Übersicht - Mietrecht
Übersichten
zum Arbeitsrecht
| Familienrecht
- Scheidung
| Erbrecht
| Verkehrsrecht
| Vertragsrecht
| |