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Der
Vermieter kann nach durchgeführten
Modernisierungsarbeiten die Miete im
Rahmen
der gesetzlichen Vorschriften erhöhen.
Voraussetzung
hierfür ist allerdings, dass der
Vermieter Bauherr der
durchgeführten
Maßnahmen gewesen ist (OLG Hamm 1983,
2331). Bauherr ist
dabei,
wer die Maßnahme im eigenen Namen und
auf eigene Rechnung durchführt
oder
durchführen lässt.
Gemäß
Ihrer Darstellung wurden die
Modernisierungsmaßnahmen von Ihrem
ehemaligen
Vermieter durchgeführt und in Auftrag
gegeben.
Diese
Voraussetzung ist also erfüllt.
Es
stellte sich aber in der Rechtsprechung
lange Zeit die Frage, welche
Auswirkungen
ein Vermieter-/Eigentümerwechsel nach
dem Beginn der Baumassnamhen
hat.
Hier
hat das Kammergericht Berlin in zwei
Rechtsentscheiden, also zwei für
alle
Gerichte verbindlichen Entscheidungen
klar gestellt, dass der Erwerber
eines Grundstückes, der mit dem Erwerb
ja in das bestehende Mietverhältnis
eintritt,
die Miete erhöhen kann, wenn die
Modernisierungsarbeiten vom
Veräusserer
und ehemaligen Vermieter veranlasst
worden sind, mit ihrer
Ausführung
vor Eigentumswechsel begonnen worden ist
und diese nach Eintritt
des
Erwerbers in das Mietverhältnis
abgeschlossen worden sind (KG Berlin, 8
RE-Miet
2505/00).
Gleiches
hat es entschieden, wenn die Maßnahmen
vor Eintritt des Erwerbers
in
das Mietverhältnis abgeschlossen worden
sind (KG Berlin, 8 RE-Miet
4110/00). In beiden Fällen kann also
der neue Eigentümer die Miete erhöhen.
In
Ihrem Fall war es offensichtlich so, daß
nicht nur die
Modernisierungsmaßnahmen
abgeschlossen waren, sondern Ihnen der
"alte"
Vermieter
offensichtlich auch das Mieterhöhungsverlangen
bereits zugesandt
hatte,
als der Eigentümerwechsel stattfand.
Dann
kann sich - betrachtet man die oben
zitierten Gerichtsentscheidungen -
der
neue Eigentümer erst recht auf die
Mieterhöhung seines Vorgängers
berufen.
Das
Mieterhöhungsverlangen des vorherigen
Eigentümers könnte nur dann
unwirksam
sein, wenn dieser es bereits nicht im
eigenen Namen, sondern
namens
des von ihm verschiedenen Eigentümers
gestellt hat. Dann wäre es
unwirksam
(LG Berlin; AZ: 65 S 378/96).
Maßgeblich
ist also hier der genaue Zeitpunkt des
Übergangs der Rechte aus
dem
Mietverhältnis. War zu dem Zeitpunkt,
als Sie das Mieterhöhungsverlangen
erhielten,
der vorherige Eigentümer noch Ihr
Vermieter, so ist Ihnen das
Erhöhungsverlangen
wirksam zugegangen und auch der neue
Eigentümer kann die
erhöhte
Miete fordern.
War
zu dem Zeitpunkt, als Ihnen das Erhöhungsverlangen
zuging, bereits der
neue
Eigentümer in das Mietverhältnis
eingetreten, war das Ihnen zugegangene
Erhöhungsverlangen
unwirksam und der neue Eigentümer, der
es versäumt hat,
Ihnen
rechtzeitig ein solches zukommen zu
lassen, kann nicht die erhöhte
Miete fordern.
Liegen
die Voraussetzungen dafür vor, dass der
neue Eigentümer die erhöhte
Miete
fordern kann, so kann er dies grundsätzlich
auch für die Zeit vom
1.7.2002
bis heute tun. Diese Ansprüche verjähren
nämlich erst nach einem
Ablauf
von 3 Jahren, sodass derzeit Verjährung
noch nicht eingetreten ist.
Der
Anspruch des Vermieters auf Zahlung der
erhöhten Miete könnte allerdings
trotz
fehlender Verjährung ausgeschlossen
sein, wenn Sie sich auf Verwirkung
(§
242 BGB) berufen können.
Entscheidend
ist hier, dass vor der verspäteten
Geltendmachung der Eindruck
erweckt
wurde, der Berechtigte wolle sein Recht
nicht mehr ausüben (BGH WM
84,
127; OLG Hamm RE WM 82, 73).
Der
Anwendungsbereich der Verwirkung ist
allerdings auf Ausnahmefälle
beschränkt
(OLG Düsseldorf WM 93, 411).
Zusätzlich
zu dem Zeitablauf müssen für den
Mieter aber zusätzliche Umstände
erkennbar
geworden sein, die bei ihm das Vertrauen
gesetzt haben, der
Vermieter
werde seine Forderung nicht mehr geltend
machen.
Nur
wenn solche zusätzlichen Umstände
vorgelegen haben, kann Verwirkung
eingetreten
sein. Sonst kann der Vermieter auch rückwirkend
erhöhte
Mietzahlung
verlangen.
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