|
Die
gesetzliche Kündigungsfrist für
Wohnraummietverhältnisse beträgt 3
Monate
zum Ende des Kalendermonats. Soweit die
Wohnung nur zum vorübergehenden
Gebrauch
vermietet worden ist, können kürzere Kündigungsfristen
vereinbart
werden,
wobei ich davon ausgehe, dass hier keine
Vermietung zum
vorübergehenden
Gebrauch vorgelegen hat (§ 573 c BGB).
Auch
bei Mietverhältnissen gemäß § 549
Abs. 2 Nr. 2 BGB ist eine kürzere
Kündigungsfrist
als 3 Monate einzuhalten.
Da
in Ihrem Fall der Wohnraum aber
sehr
wohl zum dauernden Gebrauch überlassen
wurde, liegen die
Voraussetzungen
des § 549 Abs. 2 Nr. 2 BGB in Ihrem
Fall nicht vor.
Dann
gilt grundsätzlich die Kündigungsfrist
vom 3 Monaten. Da gemäß § 573 c
Abs.
4 BGB eine zum Nachteil des Mieters
abweichende Vereinbarung unwirksam
ist,
können zwar vertraglich längere, aber
keine kürzeren Kündigungsfristen
vereinbart
werden.
Da
hier eine Frist von 2 Monaten vorgesehen
ist, liegt eine Benachteiligung
des
Mieters gegenüber der gesetzlichen
Regelung vor, was zur Unwirksamkeit
der
vertraglichen Kündigungsfristen führt.
Darüberhinaus
ist es auch unwirksam, die Kündigung
nur zum Schluss bestimmter
Monate
zuzulassen, wie dies hier in Ihrem
Vertrag der Fall ist.
Die
getroffenen Vereinbarungen zur Kündigungsfrist
sind folglich unwirksam.
Sie
konnten mit der gesetzlichen Kündigungsfrist
kündigen, was Sie gemäß
Ihrer
Darstellung auch ordnungsgemäß getan
haben.
Was
den Schaden an dem Treppengeländer
angeht, so kann der Vermieter zwar
zunächst
behaupten, Sie hätten diesen
verursacht. Wird dies von Ihrer Seite
her
aber bestritten, muss er dieses
beweisen.
Da
das Treppenhaus auch der anderen
Mieterin zugänglich ist, müsste er
hier
schon
Zeugen haben, die gesehen haben müssen,
dass Sie den Schaden verursacht
haben.
Abgesehen
davon ist durchaus fraglich, ob bei dem
gerügten Mangel
tatsächlich
der Austausch des gesamten Handlaufs
notwendig ist oder ob der
Schaden
nicht auch repariert werden kann. Auch
dies muss er im Streitfall
darlegen
und beweisen.
Das
fehlende Rückgabeprotokoll spielt hier
keine große Rolle, da es ja auch
kein
Einzugsprotokoll gibt, das eventuell
besagt, dass der Handlauf bei Ihrem
Einzug
einwandfrei war.
Dadurch,
dass es weder das eine noch das andere
gibt, muss der Vermieter
beweisen,
dass der Schaden bei Ihrem Einzug noch
nicht vorhanden war und
durch
Sie verursacht wurde.
Nur
wenn er dieses und damit seinen
Schadensersatzanspruch beweisen kann,
kann
er sich hier aus der Kaution bedienen.
Gelingt
ihm dies nicht, muss er die Kaution zurückzahlen.
Sollte
er dies nicht freiwillig tun, müssten
Sie allerdings die Klage auf
Auszahlung
der Kaution erheben.
Da
der .. .. 2004 ein Samstag war und der
darauffolgende Sonntag kein
Werktag
ist, ist die am .. .. 2004 dem Vermieter
übergebene Kündigung
rechtzeitig
erfolgt.
.............
Zurück
zur Übersicht - Mietrecht
Übersichten
zum Arbeitsrecht
| Familienrecht
- Scheidung
| Erbrecht
| Verkehrsrecht
| Vertragsrecht
| |