| Die
Ausübung beruflicher oder gewerblicher
Tätigkeit in der Mietwohnung ist
grundsätzlich nur mit Zustimmung des
Vermieters zulässig, weil die
gemieteten Räume nur als Wohnung
überlassen werden, solange es sich
nicht um einen gewerblichen Mietvertrag
handelt.
Die
Grenze der Wohnnutzung wird nicht
überschritten, wenn lediglich ein Teil
der Wohnung z.B. als Arbeitszimmer
genutzt wird zur Anfertigung von Bauplänen
oder Architektenplänen oder zur
Durchführung nicht störender
Goldschmiedearbeiten.
Nur
eine darüber hinausgehende, intensivere
Nutzung ist zustimmungspflichtig.
Der
Vermieter ist aber zur Duldung einer
beruflichen Tätigkeit in der Wohnung
verpflichtet, wenn keine Schädigung der
Wohnung oder der Zugänge und keine
unzumutbare Belästigung der Mitmieter
zu befürchten sind (LG Hamburg WM 92,
241; LG Stuttgart WM 92, 250).
Der
Vermieter darf daher dem Mieter
grundsätzlich die Heimarbeit nicht
verwehren.
In
Ihrem Fall argumentiert Ihr Vermieter
mit seinem Haftungsrisiko, um Ihnen die
Tätigkeit als Tagesmutter zu
untersagen.
Diese
Argumentation greift aber nicht, um
Ihnen diese Tätigkeit untersagen zu
können.
Der
Vermieter haftet nur für Schäden, die
durch unsachgemäßen Zustand des Hauses
auftreten. Es ist seine Aufgabe, das
Haus instand zu setzen und zu halten.
Kommt er dieser Pflicht nicht nach und
kommt ein Mieter oder ein Besucher zu
Schaden haftet er hierfür.
Alle
anderen Schäden, die im Rahmen mit
Ihrer Tagesmuttertätigkeit entstehen,
trägt derjenige, der sie zu
verantworten hat (Sie, wenn Sie Ihre
Aufsichtspflicht verletzen oder die
Eltern der von Ihnen betreuten Kinder,
wenn diese ihre Aufsichtspflicht
verletzen).
Entstehen
im Rahmen Ihrer Tätigkeit als
Tagesmutter Schäden an der Wohnung sind
Sie ohnehin verpflichtet, diese dem
Vermieter zu ersetzen.
Ob
Sie hierfür eigens eine eigene
Versicherung abgeschlossen haben, ist
dabei unerheblich.
Es
ist ebenfalls unerheblich, ob eventuell
entstehende Schäden die Höhe der
Kaution übersteigen. Dieses Risiko
besteht in jedem Mietverhältnis.
Reicht
die geleistete Kaution nicht aus, um
entstandene Schäden zu beheben, muss
der Mieter dann nachzahlen.
Mit
dieser Begründung eine Berufstätigkeit
in der Wohnung zu untersagen, ist
jedenfalls nicht möglich bzw.
rechtmäßig.
Der
Vermieter könnte Ihnen diese Tätigkeit
allenfalls z.B. dann untersagen, wenn
durch die Kinderbetreuung eine
unzumutbare Belästigung der Mitbewohner
entstünde.
Solange
dies nicht der Fall ist und keine
Schädigung der Wohnung oder der
Zugänge droht, hat er kein Recht, Ihnen
die Tätigkeit als Tagesmutter zu
untersagen.
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