| Hier
handelt es ich um eine oft vorkommende
Konstellation.
Grundsätzlich ist
zu sagen, dass das Maklerrecht nur in
wenigen gesetzlichen Vorschriften
geregelt ist, weshalb hier weitestgehend
auf gerichtliche Entscheidungen
zurückgegriffen werden muss.
Das
OLG Hamm und das OLG Stuttgart, ebenso
wie
das LG Berlin, Urteil vom 23.12.1999,
AZ: 5 O 532/99 und das OLG Düsseldorf,
Urteil vom 2.7.1982, AZ: 2 U 279/81
entschieden, dass die Vereinbarung
einer Reservierungsgebühr in
Allgemeinen Geschäftsbedingungen
oder
Formularverträgen als
erfolgsunabhängige Teilprovision
unzulässig und damit
unwirksam ist.
Gemäss
Ihrer Schilderung findet sich die
Vereinbarung der
Reservierungsvereinbarung zwar nicht in
den Allgemeinen Geschäftsbedingungen
aber in einem vorformulierten Vertrag,
also einem Formularvertrag.
Dann ist sie
alleine schon deshalb unwirksam.
Selbst wenn der
Makler die Reservierungsgebühr in einem
individuell ausgehandelten
Vertrag vereinbaren möchte, bedarf
dieser zu seiner
Wirksamkeit der
notariellen Beurkundung, wenn das
vereinbarte Entgelt mehr als
10 % (manche Gerichte haben auch 15 %
angenommen) der üblichen Maklerprovision
beträgt und der Kauf- oder Mietinteressent
durch die Vereinbarung
wirtschaftlich unter Druck gesetzt
werden kann.
Darüberhinaus ist
eine Reservierungsgebühr unwirksam,
wenn sie ohne zeitliche
Befristung ist (BGH, Urt. v. 10.2.1988,
AZ: IVa ZR 268/86).
Der von Ihnen
wiedergegebene Wortlaut der
Reservierungsvereinbarung enthält
keine
zeitliche Befristung. Dann ist sie auch
deshalb gemäss der oben zitierten
Entscheidung unwirksam.
Die
Reservierungsvereinbarung braucht im
Falle der Unwirksamkeit nicht
gesondert
aufgekündigt zu werden, da sie durch
die Unwirksamkeit selbst schon
keine Rechtswirkungen entfaltet.
Was den Anspruch
auf Maklerprovision betrifft, stellt
sich die Rechtslage dar,
wie folgt:
Bezüglich der
Bank hatte der Makler keinen Auftrag,
für diese tätig zu werden.
Gemäss Ihrer
Schilderung hatte er aber dennoch einen
Auftrag vom derzeitigen Pächter.
Ob dieser zur
Beauftragung des Maklers überhaupt
befugt war, müsste durch Rücksprache
mit der Bank geklärt werden.
War er es nicht,
muss der Pächter für angefallene
Maklerprovisionen aufkommen.
Selbst wenn er
selbst berechtigt war, einen Makler zu
beauftragen, ergeben sich
allerdings erhebliche Zweifel daran, dass
der Makler tatsächlich seine
Maklerprovision
verdient hat.
Voraussetzung
hierfür ist nämlich, dass die vom
Makler entfaltete Tätigkeit
für
den Abschluss des Hauptvertrages
zumindest mitursächlich gewesen ist.
Das ist nur dann
der Fall, wenn der Makler dem
Interessenten auch den Namen
und
die Anschrift des Vermieters mitgeteilt
hat.
Alleine das Zeigen
des Objektes löst keinen
Provisionsanspruch aus (LG
Coburg,
AZ: 12 O 294/02).
Genau so scheint
es hier aber abgelaufen zu sein. Der
Makler hat Ihnen die Räume
gezeigt und die Vereinbarung mit Ihnen
getroffen. Name und Anschrift
des
Vermieters mussten Sie sich selbst vom
derzeitigen Pächter verschaffen.
Weitere
Tätigkeiten hat der Makler
offensichtlich auch nicht entfaltet.
Dann hat er keinen
Anspruch auf Maklerprovision, wenn es
später zum Abschluss eines
Vertrages mit Ihnen kommt.
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