| Nach
dem seit dem 1.1.2002 geltenden neuen
Gewährleistungsrecht
stellt sich die Rechtslage dar, wie
folgt:
Beim
Kauf eines Neuwagens vom Händler gilt
immer eine Gewährleistungsfrist
von 2 Jahren (früher 6 Monate). Tritt
innerhalb
der ersten 6 Monate nach der Übergabe
des Fahrzeugs ein
Mangel auf, wird vermutet, dass dieser
bereits bei Übergabe
vorhanden war, d.h. der Käufer muss
nicht beweisen, dass
er bei Übergabe vorhanden war, sondern
der Verkäufer muss beweisen,
dass er nicht vorhanden war, wenn er
sich hierauf beruft.
Tritt
innerhalb der Gewährleistungsfrist ein
Mangel auf, hat der
Käufer zunächst das Recht auf
Nacherfüllung (§ 437 BGB), also
entweder auf Mangelbeseitigung oder
Lieferung einer mangelfreien
Sache.
Hat
der Käufer vom Verkäufer Nachbesserung
unter Fristsetzung verlangt und erfolgt
innerhalb
der gesetzten Frist keine
Nacherfüllung, so kann er vom
Kaufvertrag zurücktreten, also den
Wagen zurückgeben und den
Kaufpreis unter Abzug des Nutzungswertes
zurückverlangen.
Will
er nicht zurücktreten, kann er auch den
Kaufpreis mindern,
also einen Teil des gezahlten
Kaufpreises zurückfordern.
Einer
Fristsetzung vor dem Rücktritt oder der
Minderung bedarf
es nur dann nicht, wenn der Verkäufer
die Nacherfüllung
verweigert oder wenn die dem Käufer
zustehende Art
der Nacherfüllung fehlgeschlagen oder
ihm unzumutbar ist (§
440 BGB).
Wann
die Art der Nacherfüllung für den
Käufer unzumutbar ist, ist
nicht klar definiert.
Diese
Lücke muss die Rechtsprechung erst im
Laufe der Jahre ausfüllen.
In
Ihrem Fall sollten Sie dem Verkäufer
also jetzt - wegen der
Beweisbarkeit per
Einschreiben/Rückschein - eine Aufforderung
zur Nacherfüllung mit Fristsetzung
zukommen lassen.
Wie
lang diese Frist sein muss, besagt das
Gesetz ebenfalls nicht.
Dort ist von angemessener Frist die
Rede. Angemessen ist
die Frist, innerhalb der es einer
durchschnittlichen Autowerkstatt
möglich ist, den Fehler zu beheben.
Gelingt
es dem Verkäufer innerhalb der
gesetzten Frist nicht, den
Mangel zu beseitigen oder Ihnen ein
mangelfreies Fahrzeug zu
beschaffen, können Sie zwischen den
oben beschriebenen Möglichkeiten
wählen, wobei in Ihrem Fall wohl der
Rücktritt das
Naheliegendste wäre.
Sie
brauchen sich jedenfalls nicht darauf
verweisen zu lassen,
weiter mit dem defekten PKW zu fahren.
Dieser ist mangelhaft
und Sie haben Anspruch auf
Nacherfüllung.
Im
Rahmen der Nacherfüllung müssen alle
Maßnahmen ergriffen werden,
die notwendig sind, um den Mangel zu
beseitigen. Wenn sich
also das falsch eingebaute Teil auch auf
die anderen Bremsbeläge
ausgewirkt hat, sind alle Bremsbeläge
auszutauschen.
Das
Gleiche gilt, wenn der Mangel nur durch
den Austausch aller
Bremsbeläge wirklich fachgerecht
behoben werden kann.
Ob
das so ist, entzieht sich allerdings
meiner Kenntnis, da ich
kein KfZ-Mechaniker bin. Auch diese
Frage müsste im Streitfall bei
widersprüchlichen Aussagen
verschiedener Automechaniker
durch einen Sachverständigen geklärt
werden.
Schuldner
des Nacherfüllungsanspruches ist Ihr
Vertragspartner.
Wenn Sie den Wagen beim Händler gekauft
haben, muss also dieser die
Nacherfüllung leisten, nicht der
Hersteller.
Dieser
kann sich dann später seinerseits an
den Hersteller wenden,
wenn dieser den Mangel verursacht hat,
wie dies in Ihrem
Fall zu sein scheint.
Aufwendungen,
die Sie wegen des Mangels hatten,
können Sie vom
Verkäufer erstattet verlangen.
Wenn
Sie einen Leihwagen mieten müssten,
weil Sie das Auto für die
Fahrten zur Arbeit dringend benötigen,
müsste er Ihnen auch
diese Kosten ersetzen.
Sie
dürften allerdings nur einen
angemessenen Leihwagen nehmen,
denn auch als Geschädigter unterliegen
Sie der Schadensminderungspflicht,
d.h. Sie müssen dafür sorgen, dass
der
Schaden nicht über Gebühr hoch wird.
Wegen der Schadensminderungspflicht
wäre hier ein Leihwagen eine Klasse
unter
Ihrem Fahrzeug (und mit Winterreifen)
als angemessen einzustufen.
Einen
direkten Anspruch auf einen Leihwagen,
bzw. einen höherwertigen
Leihwagen gegenüber dem Verkäufer
haben Sie nur,
wenn dies Teil Ihrer vertraglichen
Vereinbarungen mit diesem
ist.
Über
den Umweg der Inaussichtstellung der
Geltendmachung
von Aufwendungsersatz für einen
angemessenen Mietwagen
mit Winterreifen können Sie den
Verkäufer aber eventuell
dazu bewegen, Ihnen einen anderen
eigenen Leihwagen mit
Winterreifen zur Verfügung zu stellen.
Das dürfte letztlich
für ihn billiger werden, als die
Zahlung der Mietwagenkosten
einer anderen Firma.
Auch
wenn Sie einen Urlaubstag opfern
müssen, ist dieser als Aufwendungsersatz
zu vergüten, wobei hier die Bewertung
in Geld
schwierig werden könnte. Dies müsste
notfalls durch einen Sachverständigen
geschehen. Bevor Sie einen Urlaubstag
opfern,
können Sie jedenfalls auf einen
Mietwagen zurückgreifen
und Kostenersatz vom Verkäufer fordern.
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