| Es sind
zwar das Rabattgesetz und die
Zugabeverordnung weggefallen, womit in
diesem Bereich eine viel weitgehendere
Handhabung möglich ist.
Das GWB
gilt aber weiterhin fort. Das heißt, dass
bei Zeitschriften, bei denen der Verlag
von der Möglichkeit Gebrauch gemacht
hat, Abnehmer seiner Erzeugnisse
rechtlich oder wirtschaftlich zu binden,
solche Rabatte, wie Sie sie gewähren
möchten, mit dem § 15 GWB kollidieren.
Die
Preisbindung bei Zeitschriften ist aber
keine Pflicht. Zunächst wäre also zu
prüfen, ob der betreffende Verlag eine
Preisbindung angeordnet hat oder nicht.
Hat er dies getan,
dürfen solche Rabatte nicht gewährt
werden.
Die von
Ihnen angestrebte Lösung über die
Leihe funktioniert aus zwei Gründen
nicht.
Zum einen
ist die Leihe gemäß § 598 BGB ein
Vertrag, durch den der Verleiher der
Sache verpflichtet wird, dem Entleiher
den Gebrauch der Sache UNENTGELTLICH zu
überlassen.
Wenn Sie
also für die Überlassung der
Zeitschriften von Ihrem Kunden ein
Entgelt verlangen, so liegt schon
begrifflich keine Leihe vor.
Wenn Sie
wirklich im juristischen Sinne verleihen
wollten, dürften Sie kein Geld nehmen.
Wenn Sie
für die Gebrauchsüberlassung Geld
verlangen, liegt juristisch gesehen ein
Mietvertrag vor.
Es ist
zwar auch möglich, bewegliche Sachen zu
vermieten. Theoretisch wäre es auch
möglich, hierfür eine einmalige Miete
zu fordern. Das Wesen der
Miete besteht aber
darin, dass die Mietsache irgendwann
zurückgegeben wird.
Das ist in Ihrem
Fall aber nicht gewollt.
Dann
handelt es sich letztlich doch nicht um
Miete, sondern um Kauf, denn es kommt
für die Qualifizierung eines Vertrages
nicht darauf an, wie er bezeichnet wird,
sondern was er inhaltlich regelt.
Desweiteren
käme hinzu, das es sich bei beiden
dieser Konstellation um ein
Umgehungsgeschäft handeln würde.
Ein
solches Geschäft liegt vor, wenn die an
dem Geschäft Beteiligten damit einen
Zweck erreichen wollen, den sie wegen
eines gesetzlichen Verbots oder den
Folgen eines anderen Geschäfts mit
diesem nicht erreichen können.
Ein solches
Geschäft ist als Scheingeschäft gem.
§ 117 BGB nichtig.
Die von
Ihnen vorgesehene Regelung über eine
Dauerleihe ist also kein Mittel, die
Preisbindungen zu umgehen.
Bei
Ansicht Ihrer Webseite ist mir im
Hinblich auf § 6 TDG noch Einiges
aufgefallen:
Ihr
Impressum ist nicht sofort über die
Eingangsseite zu erreichen, sondern erst
unter "Ihre Anfrage"
eingestellt.
Dies ist
nicht unbedingt ein Punkt, unter dem man
ein Impressum suchen würde. Es gibt
hier derzeit zwar noch keine gesicherte
Rechtsprechung. Um eventuelle Probleme
von vorneherein auszuschließen, würde
ich Ihnen aber empfehlen, das Impressum
auf der Eingangsseite deutlich zu
kennzeichnen.
Ferner
schreibt § 6 TDG vor, dass eine
Möglichkeit zur sofortigen, auch
telefonischen, Kontaktaufnahme gegeben
werden muss.
Sie
müssen also unbedingt auch Ihre
Telefonnummer und nach Möglichkeit auch
Ihre Faxnummer einstellen. Diese fehlen
bisher.
Die
zuletzt genannten Punkte empfehle ich
Ihnen, sofort zu ändern, denn diese
stellen einen Grund für eine
wettbewerbsrechtliche Abmahnung dar, was
sehr teuer werden kann.
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