| Grundsätzlich
ist zu sagen, dass ein Testament nur
gültig ist, wenn es entweder von einem
Notar aufgesetzt wurde oder VOLLSTÄNDIG
von Hand geschrieben ist.
Sollte das
Testament also nicht vollständig von
Hand geschrieben sein, ist es nicht
rechtswirksam und Sie haben nicht nur
Anspruch auf den Pflichtteil, sondern
sind Erbe geworden.
Abgesehen davon
kann Ihnen der Pflichtteil nur bei
Vorliegen der Voraussetzungen des §
2333 BGB entzogen werden.
Diese sind
gegeben, wenn -
der
Abkömmling dem Erblasser, dem Ehegatten
oder einem anderen Abkömmling des
Erblassers nach dem Leben trachtet,
- der Abkömmling
sich einer vorsätzlichen körperlichen
Misshandlung des Erblassers oder des
Ehegatten des Erblassers schuldig macht,
- der Abkömmling
sich eines Verbrechens oder eines
schweren vorsätzlichen Vergehens gegen
den Erblasser oder dessen Ehegatten
schuldig macht,
- der Abkömmling
die ihm gegenüber dem Erblasser
gegenüber gesetzlich obliegende
Unterhaltspflicht böswillig verletzt
oder
- der Abkömmling
einen ehrlosen oder unsittlichen
Lebenswandel wider den Willen des
Erblassers führt.
Nur bei Vorliegen
eines dieser Gründe ist es überhaupt
möglich, den Pflichtteil zu entziehen.
Liegt ein Grund
für eine Entziehung vor, so muss dieser
in der letztwilligen Verfügung -
Testament - des Erblassers ausdrücklich
genannt und die konkrete Situation, die
die Entziehung des Pflichtteils
begründen soll, beschrieben werden.
Gemäss Ihrer
Darstellung lag weder ein gesetzlicher
Grund für die Entziehung des
Pflichtteils vor, noch ist einer der
gesetzlichen Gründe für die Entziehung
in dem Testament genannt.
Somit ist - sofern
das Testament überhaupt rechtswirksam
ist (siehe oben) - die Entziehung des
Pflichtteils unwirksam.
Um ermitteln zu
können, wie hoch Ihr Pflichtteil ist,
haben Sie gemäß § 2314 BGB gegenüber
dem Erben das Recht, Auskunft über den
Bestand des Nachlasses zu verlangen.
Dieser muss Ihnen
ein Nachlassverzeichnis vorlegen, aus
dem sich der Bestand des Nachlasses
ergibt. Ferner können Sie verlangen, dass
der Wert der Nachlassgegenstände
ermittelt wird. Die Kosten hierfür
fallen dem Nachlass zur Last (§ 2314
Abs. 2 BGB).
Ist der Wert des
Pflichtteils ermittelt, kann dieser vom
Erben eingefordert werden.
Der
Pflichtteilsanspruch verjährt in drei
Jahren gerechnet ab dem Zeitpunkt, ab
dem der Pflichtteilsberechtigte von dem
Erbfall und von der ihn
beeinträchtigenden letztwilligen
Verfügung (hier das Testament) Kenntnis
erlangt.
So lange haben Sie
also Zeit, den Anspruch geltend zu
machen.
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