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Auf dieser
Seite haben wir eine Auswahl von interessanten Anfragen
und die Antworten dazu eingestellt. |
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| Frage:
Erbrecht - Nachlassverwaltung - Kosten |
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| Am
......2003 starb meine ........
Kurze Zeit danach
verstarb auch deren einzige Tochter
am ......2003. Sie war nie verheiratet
und
kinderlos.
Eine meiner
Verwandten übernahm sofort die
Erbangelegenheit.
Das
Nachlassgericht stellte fest, dass hier
die Verwandten 3.
Grades erbberechtigt sind.
Es wurden .. Erben
ermittelt, deren
Anteile zwischen ...tel und .....tel
liegen.
Am .....2003
erhielt ich das letzte Schreiben
des
Nachlassgericht. Der Inhalt war eine
Berichtigung
des Erbscheinantrages. Alles
war
korrekt.
Der Vordruck für
die Erbschaftssteuer wurde am
.......2003 vom
Finanzamt zugeschickt. Die
einzutragenden Summen wurden
durch die Nachlassverwalterin bereitgestellt.
Am ......04
erfolgte der Steuerbescheid.
Da ich Anspruch
auf ...tel der Erbschaft hat,
lauteten
die konkreten Summen - Anteil .... Euro
Erbschaftskostenpauschale
- .... Euro - Erbanteil ..... Euro.
Für den Betrag
wurde eine Erbschaftssteuer von ....
Euro festgelegt, welcher
auch gezahlt wurde.
Der Ablauf war
bis zu diesem Zeitpunkt ohne
Beanstandung, doch das Folgende lässt
Zweifel am rechtlichen
Richtigsein aufkommen.
Am ......04 wurden
die Konten bei der Bank aufgelöst.
Ich, die
Nachlassverwalter und weitere Erben
waren zugegen.
Die
Nachlassverwalterin hatte mit der Bank
vereinbart, dass
die Bank das gesamte Geld auf ihr Konto
überweist.
Bei Aufteilung der
einzelnen Erbansprüche teilte die
Nachlassverwalterin
den Anwesenden mit, dass nun noch
...
Euro Zusatzausgaben von der
Gesamtsumme
abgezogen werden müssten.
Für mich und
einen weiteren Erben wurden die Summen
auf jeweils
..... Euro gekürzt.
Zu der daraufhin
verlangten Offenlegung, der den Erbfall
betreffenden
Kosten, konnte sie nichts vorlegen.
Dies ist auch
trotz mehrfacher Nachfragen bis
zum
heutigen Tage so geblieben.
Nachfragen beim
Nachlassgericht, Finanzamt, der Bank
hatten
zum Ergebnis, dass für alle dieser Fall
abgeschlossen war.
Folgende Fragen
stellen sich:
1.Ist diese Art
der Erhöhung einer Erbschaftspauschale
zulässig?
2.Wie sind Höhe,
Verhältnismässigkeit und Zulässigkeit
der Ausgaben
im Erbfall zu beurteilen.
3.Was ist zu tun
bei unvollständiger Nachweisführung
der Erbfallkosten. |
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| Antwort:
Erbrecht - Nachlassverwaltung - Kosten |
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| Eine
Erbschaftspauschale gibt es nicht.
Der Wert
des Erbes ermittelt sich nach dem
zum
Zeitpunkt des Erbfalles vorhandenen
Vermögen,
abzüglich der zu berücksichtigenden
Nachlassverbindlichkeiten.
Diese den
Wert des vererbten Vermögens
schmälernden
Nachlassverbindlichkeiten dürfen
nicht in Form einer Pauschale
in Ansatz gebracht werden,
sondern
sind konkret dem Grund und der Höhe
nach
zu ermitteln und zu belegen.
Wenn der
Nachlassverwalter jetzt also behauptet,
der
Nachlass müsse um .... Euro
Zusatzkosten gemindert
werden, so hat sie diese Zusatzkosten
auf Verlangen
der übrigen Erben zu belegen.
Die
Nachlassverwalterin ist also
verpflichtet, den
übrigen Erben Auskunft über den
Bestand des
Nachlasses und den Verbleib von
Nachlassgegenständen
zu erteilen (§ 2027 BGB).
Dieser
Auskunftsanspruch ist durch die übrigen
Erben
auch einklagbar.
Ob und
welche Kosten im Zusammenhang mit dem
Erbfall erforderlich
oder angemessen waren, beurteilt
zunächst derjenige,
der sie veranlasst.
Allerdings
sind in einer Erbengemeinschaft die
Erben zur gemeinschaftlichen
Verwaltung des Nachlasses verpflichtet.
Das
heisst, dass zu treffende Maßnahmen
auch wirtschaftlich sein
müssen. Ferner müssen sich z.B. die
Beerdigungskosten nach
der Lebensstellung des Erblassers
richten und dürfen
insoweit weder überzogen noch unwürdig
niedrig sein.
Tätigt
ein Miterbe aus Anlass des Erbfalles
überzogene Ausgaben, so
kann er von den übrigen Miterben
diesbezüglich keinen Ersatz verlangen.
Kommt es
zwischen den Erben zum Streit darüber,
ob und welche Ausgaben in
welcher Höhe angemessen waren oder auch
nicht, wird letztlich ein Gericht
diese Frage klären müssen.
Wie
bereits ausgeführt, haben die übrigen
Miterben gegenüber demjenigen,
der die tatsächliche Verfügungsgewalt
über das
Erbe hat, wie dies in Ihrem Fall
offensichtlich bei der Nachlassverwalterin
gewesen ist, einen Anspruch auf
Auskunft
über den Bestand des Nachlasses.
Hierzu
hat er gemäß § 260 Abs. 1 BGB ein
Verzeichnis des Bestandes der
Erbmasse
vorzulegen.
Besteht
Grund zu der Annahme, dass das
Verzeichnis unvollständig oder
nicht
mit der erforderlichen Sorgfalt erstellt
worden ist, so hat der Nachlassverwalter
auf Verlangen der übrigen Erben die
Angaben im
Verzeichnis an Eides statt zu versichern
(§ 260 Abs. 2 BGB).
Die
Nachlassverwalterin konnte zwar
grundsätzlich Verträge anlässlich
der
Erbfalles schließen. Schuldner der
betreffenden Firmen ist in
erster Linie die Nachlassverwalterin,
Eine
Beteiligung der übrigen Erben an diesen
Kosten kann sie aber nur fordern,
wenn die Kosten im Verhältnis zur
vorhandenen Erbmasse und der
Lebensstellung
des Erblassers angemessen waren. Waren
sie es nicht, muss sie
diese Kosten alleine tragen.
...........
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