Grundsätzlich
beurteilt sich die Rechtslage in Ihrem
Fall zunächst danach,
wann Sie als Miteigentümer
im Grundbuch eingetragen wurden.
Wurden Sie erst nach dem
Erbfall als Miteigentümer eingetragen,
so steht
Ihnen der Verkaufserlös in
dem Ihrem Miteigentum entsprechenden Masse
zu.
Waren Sie bereits zum
Zeitpunkt des Erbfalles (Tod des Vater)
Miteigentümer, so kommt es darauf an, wie hoch der an
Sie gezahlte Erbanteil gewesen ist.
Waren Sie zum Zeitpunkt des
Erbfalles nämlich bereits Miteigentümer,
so
konnte nur der Anteil am
Haus in die Erbmasse fallen, der noch
Ihrem Vater
gehörte.
Der bereits auf Sie übertragene
Anteil am Haus durfte also bei der
Berechnung des Erbanteils
nicht berücksichtigt werden. Ist
insoweit die
Berechnung des an Sie
ausgezahlten Erbteils korrekt erfolgt,
so haben Sie
bei einem jetzt erfolgenden
Verkauf des Hauses Anspruch auf den
Anteil am
Verkaufserlös, der Ihrem
Miteigentumsanteil entspricht.
Etwas anderes kann
allerdings dann gelten, wenn Sie sich
bei der Auszahlung
Ihres Erbanteils vertraglich
mit Ihrer Stiefmutter darüber geeinigt
haben,
dass Ihr Miteigentumsanteil
im Gegenzug gelöscht wird. Wenn Sie
dann trotzdem
noch im Grundbuch stehen,
haben Sie keinen Anspruch mehr auf
Auszahlung
eines Teiles des Verkaufserlöses,
sondern Ihre Stiefmutter hat umgekehrt
einen Anspruch auf Löschung
aus dem Grundbuch.
Wurde der Erbanteil
eventuell fälschlicherweise so
berechnet, dass nicht
berücksichtigt wurde, dass
Sie bereits zu einem bestimmten Anteil
Miteigentümer des Hauses
waren, muss der jetzt an Sie
auszukehrende
Verkaufserlös entsprechend
dem zuviel an Sie gezahlten Erbanteil
gekürzt
werden.
Massgeblich für die
jeweilige Ermittlung der Höhe der Ansprüche
ist für die
Ermittlung der Höhe des
Erbanteils der damals festgestellte Schätzwert
des
Hauses und für die
Ermittlung des jetzt auszuzahlenden
Verkaufserlöses der
tatsächlich erzielte
Kaufpreis.
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