| Grundsätzlich braucht
kein besonderer Grund für eine Trennung
von Eheleuten vorzuliegen. Es reicht
hierfür aus, dass mindestens einer der
Ehegatten die Ehe für gescheitert
hält.
Es ist auch nicht
erforderlich, dass beide Ehegatten die
Scheidung wollen. Es reicht vielmehr
aus, wenn einer der Ehegatten die
Scheidung möchte. Einzige Konsequenz,
wenn einer der Ehegatten der Scheidung
nicht zustimmt, ist die, dass sich die
zu absolvierende Trennungszeit von einem
auf drei Jahre verlängert.
Wenn - wie Sie sagen -
überhaupt kein Grund für eine Trennung
vorliegt, so kann der Ehemann seinen
Anspruch auf Herstellung der ehelichen
Lebensgemeinschaft (§ 1353 BGB) geltend
machen. Dies ist nur dann nicht möglich
und auch nicht durchsetzbar, wenn sich
das Verlangen des Ehemannes als rechtsmissbräuchlich
darstellt oder die Ehe gescheitert ist.
In diesem Zusammenhang
ist zu beachten, dass im Streitfall ein
Beweisproblem dahingehend auftreten
könnte, als zu klären wäre, ob die
Ehe gescheitert ist oder nicht.
Die Klärung dieser
Frage ist in der Praxis schwierig und
zuweilen unmöglich.
Wenn also der Mann in
seinem Antrag auf Wiederherstellung der
ehelichen Lebensgemeinschaft behauptet,
die Ehe sei intakt und die Ehefrau
bestreitet dies, so müsste der Mann den
Nachweis dafür erbringen, dass die Ehe
intakt gewesen ist.
Liegt der Grund für
die Trennung darin, dass die Frau die
Ehe aus persönlichen Gründen für
gescheitert hält und nun ihrer eigenen
Wege gehen möchte, so kann dies der
Ehemann nicht verhindern.
Ob der Ehemann im
vorliegenden Fall zur Zahlung von
Trennungsunterhalt verpflichtet ist,
hängt von mehreren Faktoren ab.
Vorab sei aber darauf
hingewiesen, dass es nicht so ist, dass
die Frau
verlangen kann, dass
der Mann ihr die Wohnung bezahlt.
Rechtlich wird dieses so gehandhabt, dass
der zu zahlende Unterhalt ermittelt wird
und von diesem Betrag die Frau dann
leben muss - einschließlich der
Mietzahlung.
Ob der Mann überhaupt
Unterhalt zahlen muss oder ob die Frau
bereits jetzt eine Erwerbsobliegenheit
hat, beurteilt sich danach, ob es sich
eventuell um eine Ehe von kurzer Dauer
gehandelt hat (bis zu 2 Jahre), ob die
Ehefrau eine Berufsausbildung hat, ob
sie während der Ehe berufstätig
gewesen ist und ob minderjährige zu
betreuende Kinder vorhanden sind.
Wenn die Frau ein noch
nicht schulpflichtiges Kind betreut und
auch während der bisherigen Zeit der
Betreuung dieses Kindes nicht gearbeitet
hat, ist sie nicht verpflichtet, sich
derzeit um eine Arbeit zu bemühen.
Erst wenn das Kind
schulpflichtig wird, ist die Frau
verpflichtet, sich eine Halbtagsstelle
zu suchen.
Tut sie dies nicht, so
kann sie unterhaltstechnisch so
behandelt werden, als hätte sie
Einkommen, auch wenn dies tatsächlich
nicht so sein sollte.
Derzeit bei einem
Alter des Kindes von 4 Jahren besteht
jedenfalls keinerlei
Erwerbsobliegenheit.
Das gilt
grundsätzlich auch, wenn das Kind
ganztägig den Kindergarten besucht.
Nur, wenn die Frau aus freiem Willen
trotz der Betreuung des Kindes, also
nicht aus Not, ihre bisher ausgeübte
Tätigkeit trotz der Betreuung des noch
nicht schulpflichtigen Kindes fortsetzt,
kann eine Erwerbsobliegenheit entstehen.
Gemäß Ihren
Ausführungen scheint das aber hier
nicht der Fall zu sein.
Nach erfolgtem Auszug
der Frau ist somit der Mann zu folgenden
Unterhaltszahlungen
verpflichtet:
1) Unterhalt für das
Kind nach der Düsseldorfer Tabelle,
ermittelt nach
Nettoeinkommen des
Mannes und dem Alter des Kindes
2) Trennungsunterhalt
für die Frau, der sich (in groben
Zügen, da die
Berechnung im
Einzelfall sehr kompliziert und
aufwendig sein kann)
berechnet, wie folgt:
Nettoeinkommen des
Mannes
abzüglich
berufsbedingter Aufwendungen (5 %
pauschal oder auf Beleg auch mehr)
abzüglich der sog. Selbstbehalt laut
Düsseldorfer Tabelle - derzeit 840,-
€ für Erwerbstätige abzüglich des
ermittelten Kindesunterhaltes abzüglich
eventueller Kreditbelastungen aus der
Ehezeit (für Möbel o.ä.)
Aus dem Restbetrag
schuldet er 3/7 als Trennungsunterhalt.
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