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Auf dieser
Seite haben wir eine Auswahl von interessanten Anfragen
und die Antworten dazu eingestellt. |
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| Frage:
Baurecht - Einsicht in die
Baupläne |
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| Landesbauordnung
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| An
mein Grundstück anschliessend wurde
jetzt neu gebaut.
Da
wir Störungen durch den Bau und
Nebenbau befürchteten, die dann auch
eingetroffen sind, waren wir beim
örtlichen
Bauamt und beim Kreisbauamt in ..... um
Einsicht in die
Bauunterlagen -
Bauplane - zu erhalten, was uns -
nach
unserer Meinung - nach LBO 77,3
zusteht.
In beiden Fällen
wurde uns die Einsicht verweigert.
Die Frage: Ist die
Einsicht trotz bestehender LBO eine
Ermessensfrage
oder gilt die LBO verbindlich im ganzen
Land? |
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| Antwort:
Baurecht - Einsicht in die
Baupläne |
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| Die
LBO - Landesbauordnung - ist ein
Landesgesetz. Das heisst, es gibt nicht
eine LBO für das gesamte
Land Deutschland, sondern jedes
Bundesland hat seine eigene LBO.
Für Ihren Fall
ist somit die LBO Schleswig Holstein (
im Nachfolgenden nur kurz
LBO genannt) anwendbar. Gemäss § 77
Abs. 1 LBO sind die Eigentümer
benachbarter
Grundstücke im Genehmigungsverfahren zu
beteiligen.
Hier ergibt sich
aus dem Wortlaut des Gesetzes
("sind"), dass es sich dabei
um
eine Mussvorschrift handelt. Die
Behörde hat hier also kein Ermessen.
Gemäß § 77 Abs.
3 dürfen Nachbarn Lageplan,
Bauzeichnungen und Baubeschreibung
bei der Bauaufsichtsbehörde einsehen,
soweit die Baumassnahmen
deren Belange berühren.
Diese Vorschrift
begründet also zwar keine Pflicht zur
Einsicht in die Unterlagen
durch die Nachbarn, sie gibt Ihnen aber
das Recht dazu.
Insoweit hat die
Bauaufsichtsbehörde also ebenfalls kein
Ermessen.
Die einzige
Begründung, mit der die Einsichtnahme
rechtmässigerweise verweigert
werden darf, ist die, dass die
Baumaßnahme im Einzelfall die
Belange
der Nachbarn nicht berührt.
Da in Ihrem Fall
der Bau gemäß Ihrer Darstellung direkt
an Ihr Grundstück anliegend
errichtet wurde, sind Ihre Belange hier
durchaus berührt.
Grundsätzlich muss
die Bauaufsichtsbehörde Ihnen also
Einsicht in die Bauunterlagen
gewähren.
Etwas anderes kann
nur gelten, wenn es sich bei dem
Bauvorhaben um ein genehmigungsfreies
handelt.
Das wäre der
Fall, wenn es unter eines der in § 69
LBO genannten baulichen Anlagen
fallen würde. Dann wäre weder die
Einholung einer Genehmigung, noch
eine
Bauanzeige erforderlich und demgemäss
könnte es auch kein Einsicht in
Unterlagen
geben.
Denkbar wäre
hier, dass das ........ unter § 69 Nr.
1 LBO fällt. Danach sind
genehmigungsfrei Gebäude ohne
Aufenthaltsräume, ohne Aborte und ohne
Feuerstätten
mit Ausnahme von Garagen, Verkaufs- und
Ausstellungsständen, sowie
untergeordnete bauliche Anlagen bis zu
30 Kubikmeter - im Außenbereich
bis zu
10 Kubikmeter - umbauten Raumes.
Dies wäre
eventuell noch zu prüfen.
Wenn es in Ihrem
Fall aber ein Genehmigungsverfahren gab,
so war das Haus offensichtlich
genehmigungspflichtig und es ist Ihnen
Einsicht in die Bauunterlagen
zu gewähren.
.....
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