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Auf dieser
Seite haben wir eine Auswahl von interessanten Anfragen
und die Antworten dazu eingestellt. |
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| Frage:
Ausländerrecht - Asyl - Aufenthaltserlaubnis |
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Es
geht um Handhabungen
zur Erteilung von Aufenthaltsgenehmigungen
für Nicht-EU-Bürger.
Welche
Aufenthaltsbestimmungen
und Vorraussetzungen gelten
generell für Nicht-EU-Bürger?
Wie
würden sich die Abläufe in folgender
Situation darstellen? Ich
habe eine Frau kennen gelernt.
Sie lebt in Deutschland und hat eine
Aufenthaltserlaubnis - Ehegattenvisa -
welches bis ......04 Gültigkeit hat. Sie
beabsichtigt ihren Ehemann zu verlassen,
um zu mir zu ziehen.
Nach
einer Scheidung von Ihrem Ehegatten ist
geplant, dass wir heiraten.
Ich
selbst bin Deutscher.
Mich
interessieren mögliche Vorgehensweisen
zu folgendem Sachverhalt: Meine
Bekannte hat noch keine eigenständige
Aufenthaltserlaubnis, sie ist erst seit
ca. 19 Monaten verheiratet.
Es
ergeben sich folgende Möglichkeiten:
1.) Sie
verbleibt noch in der Ehe bis diese eine
Dauer von 2 Jahren hat -
2.) Sie
zieht jetzt bei Ihrem Ehemann aus, mit
dem Risiko, die der Aufenthalt befristet
wird und Sie die Bundesrepublik
Deutschland eventuell verlassen muss.
Trotz
eines Einspruchs könnte sie
möglicherweise trotzdem ausgewiesen
werden. Damit
würde sich dann alles zeitlich in die
Länge ziehen.
Welche
Optionen sind die besseren?
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| Antwort:
Ausländerrecht - Asyl - Aufenthaltserlaubnis |
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| Um
das Ergebnis vorwegzunehmen, ist dazu zu
raten, dass Ihre Bekannte noch ...
Monate
bei ihrem Ehemann bleibt, bis sie
Anspruch auf eine unbefristete
Aufenthaltserlaubnis
hat und erst dann mit Ihnen
zusammenzieht.
Bereits nach dem
Wortlaut des § 19 AuslG erwirbt sie
dieses erst nach 2-jähriger
ehelicher Lebensgemeinschaft. Wird die
Trennung vor Ablauf dieser
Frist
vollzogen, besteht die Gefahr, dass sie
irgendwann ausreisen muss.
Zu beachten ist
desweiteren, dass sich auch die geplante
Scheidung hinziehen kann.
Es ist
grundsätzlich eine Trennungszeit von
einem Jahr, wenn der andere
Ehegatte
mit der Scheidung nicht einverstanden
ist, sogar von 3 Jahren einzuhalten.
Je nachdem welche
Punkte bei der Scheidung streitig sind
oder werden, kann sich
allein das Scheidungsverfahren durchaus
über Jahre hinziehen.
Wenn nicht
sozusagen alles "glatt" geht,
kann sich Ihre Heirat mit Ihrer
Bekannten
also um einige Zeit verzögern.
Es besteht auch
keine rechtmässige Möglichkeit für
Ihre Bekannte, den Anspruch
auf unbefristete Aufenthaltserlaubnis im
Falle eines Zusammenziehens
mit Ihnen zu erwerben:
Hierzu hat z. B.
der VGH Baden-Württemberg in seiner
Entscheidung (AZ: 11 S 800/02)
ausgeführt, dass die
Integrationsanforderung einer
zweijährigen Ehebestandszeit
nach § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AuslG
grundsätzlich dann nicht erfüllt
ist, wenn sich die Ehegatten vor Ablauf
der 2-Jahresfrist trennen und
diese Trennung nach dem ernsthaften,
nach außen verlautbarten Willen
beider
oder auch nur eines des Ehepartner -
insbesondere des aufenthaltsrechtlich
begünstigten Ehegatten (in Ihrem Fall
also Ihre Bekannte)
- als dauerhaft betrachtet wird.
In diesem Fall
wird die 2-Jahresfrist sogar bei einer
späteren auf geändertem
Willensentschluss beruhenden
Wiederaufnahme der ehelichen
Lebensgemeinschaft
neu in Lauf gesetzt.
Es ist zwar
grundsätzlich mit der Führung einer
ehelichen Lebensgemeinschaft
im
aufenthaltsrechtlichen Sinne nicht
unvereinbar, wenn ein Ehegatte eine
ehewidrige
Beziehung führt.
Eine eheliche
Lebensgemeinschaft ist aber dann nicht
mehr gegeben, wenn dieser
Ehegatte dann seinen Lebensmittelpunkt
an einen anderen Ort verlegt
und
nur noch gelegentlich in die eheliche
Wohnung und zu dem Ehepartner
zurückkehrt
(Hess. VGH ; AZ: 12 TG 724/01).
Das heisst, wenn
Ihre Bekannte zu Ihnen zieht, ist damit
die eheliche Lebensgemeinschaft
in jedem Fall auch unter dem
Gesichtspunkt des Aufenthaltsrecht
beendet.
Das sächsische
OVG hat einmal entschieden, dass eine
familiäre Lebensgemeinschaft
auch vorliegt, wenn die Eheleute - auch
wenn sie keine gemeinsame
Wohnung haben - einen intensiven
persönlichen Kontakt pflegen und
wenn
deren tatsächliche Verbundenheit in
konkreter Weise in Erscheinung
tritt,
indem die Ausgestaltung der Beziehung
diese Verbundenheit auch nach
außen
erkennen lässt (AZ: 3 B 603/00).
Um dieses nach
außen trotz des Umzuges zu Ihnen
konstruieren zu können, müsste
zum einen der Ehemann Ihrer Bekannten
"mitspielen", zum anderen sind
die
übrigen der dort genannten
Voraussetzungen, unter denen trotz
getrennter Wohnung
eine eheliche Lebensgemeinschaft
angenommen wird, sehr schwer zu
beweisen.
Im Endeffekt ist
somit die sichere Lösung die, dass Ihre
Bekannte abwartet, bis
sie Anspruch auf eine unbefristete
Aufenthaltserlaubnis hat und sich
erst
dann von ihrem Mann trennt.
....
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