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Frage
1)
Ihre
Interpretation ist richtig. Das
Wettbewerbsverbot soll sich ausdrücklich
nur auf den europäischen Raum beziehen,
sodass Sie für einen brasilieanischen
Wettbewerber arbeiten oder auch eine
Wettbewerbsfirma Brasilien gründen dürften.
Frage
2)
Das
Wettbewerbsverbot soll verhindern, dass
Sie für die Dauer von dessen Geltung in
Konkurrenz zu Ihrem vorherigen
Arbeitgeber treten.
Die
Beantwortung dieser Frage hängt davon
ab, was konkret das Wettbewerbsverbot
aufgrund seines Wortlautes verbietet und
welche Tätigkeit Sie konkret für die
Firma in Brasilien ausüben.
Wenn
Sie z.B. für diese Firma als Außendienstmitarbeiter
in Deutschland am Vertrieb der dort
produzierten Waren tätig wären, so
fiele diese Tätigkeit unter das
Wettbewerbsverbot.
Bezieht
sich Ihre Tätigkeit aber auf einen
Bereich, der mit der Entwicklung und dem
Vertrieb der Produkte Ihres Arbeitgebers
nichts zu tun hat, so kann das
Wettbewerbsverbot nicht greifen, es sei
denn, es ist Ihnen bereits die Tätigkeit
bei einem in Deutschland auftretenden
Wettbewerber untersagt.
Solange
also Sie nicht unmittelbar selbst im
europäischen Raum tätig werden, kann
Ihr brasilianischer Arbeitgeber auch
Waren in Deutschland vertreiben. Etwas
anderes kann - wie bereits ausgeführt -
nur gelten, wenn dies ausdrücklich im
Wettbewerbsverbot so geregelt ist.
Frage
3)
Auch
hier muss zunächst auf die im
Wettbewerbsverbot getroffene Reglung
abgestellt werden. Es ist durchaus möglich,
dass das Wettbewerbsverbot auch eine
Beteiligung an einem
Wettbewerbsunternehmen enthält.
Damit
wäre die Beschäftigung bei einer
solchen Firma in jedem Fall
problematisch.
Allein
die Begründung eines Vertretungsbüros
im europäischen Raum, begründet aber
keinen Verstoß gegen das
Wettbewerbsverbot.
Es
kommt darauf an, in welchem juristischen
Verhältnis die Sie beschäftigende
Firma und das Vertretungsbüro in
Deutschland stehen.
Sind
sie juristisch unabhängig voneinander,
kommt ein Verstoss gegen das Wettbewerbsverbot
nicht in Betracht.
Stehen
beide in einem Anhängigkeitsverhältnis
zueinander, so kommt ein Verstoss gegen
das Wettbewerbsverbot in Betracht, wenn
das Wettbewerbsverbot Ihnen auch die
Beteiligung an einem
Konkurrenzunternehmen verbietet oder
Ihre Tätigkeit unmittelbare
Auswirkungen im deutschen Rechtsraum
hat.
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