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Zu
Überstunden, die über die vertraglich
vereinbarte Arbeitszeit
hinausgehen,
ist der Arbeitnehmer grundsätzlich nur
verpflichtet, wenn
solche
Überstunden vorher zwischen
Arbeitnehmer und Arbeitgeber vereinbart
wurden
oder tarifvertraglich oder in einer
Betriebsvereinbarung vorgesehen sind.
Da
in Ihrem Arbeitsvertrag Überstunden
vereinbart sind, kann der Arbeitgeber
Überstunden
anordnen.
Das
darf er aber nur im Rahmen der Grenzen
des Arbeitszeitgesetzes und
sonstiger
Arbeitsschutzvorschriften.
Ist
deren Grenze überschritten, kann der
Arbeitnehmer eine wie auch immer
begründete
Überarbeit verweigern.
Das
Arbeitszeitgesetz regelt in § 3, dass
die werktägliche Arbeitszeit 8
Stunden
nicht überschreiten darf. Sie kann auf
bis zu 10 Stunden nur
verlängert
werden, wenn innerhalb von 6
Kalendermonaten oder innerhalb von
24
Wochen im Durchschnitt 8 Stunden werktäglich
nicht überschritten werden.
Ist
diese Grenze bei Ihnen überschritten,
sind die darüber hinausgehenden
Überstunden
nicht mehr zulässig und die Ableistung
der Überstunden kann
verweigert
werden.
Ein
Tarifvertrag kann hiervon abweichende
Regelungen vorsehen. Ist eine
solche
Regelung vorhanden und gilt der
entsprechende Tarifvertrag für Ihr
Arbeitsverhältnis,
so gelten die dort geregelten Grenzen.
Überstunden
sind auch grundsätzlich zu vergüten,
sei es in Geld oder in
Freizeit.
Etwas anderes gilt nur für leitende
Angestellte, von denen
aufgrund
ihrer Stellung im Betrieb und ihres
Gehaltes die unentgeltliche
Zur-Verfügung-Stellung
ihrer Arbeitskraft erwartet werden kann.
Da
Sie gemäss Ihren Angaben kein leitender
Angestellter sind und die
Vergütung
in Form von Freizeit vertraglich
vereinbart ist, sind die von
Ihnen
geleisteten Überstunden also zu vergüten.
Das
gilt auch dann, wenn die Grenzen der
laut Arbeitszeitgesetz oder
Tarifvertrag
zulässigen Überstunden überschritten
wurden (Urteil des
Landesarbeitsgerichts
Pheinland-Pfalz vom 16.1.2002).
Der
Urlaub muss grundsätzlich im laufenden
Kalenderjahr gewährt und genommen
werden.
Eine Übertragung auf das nächste
Kalenderjahr ist nur statthaft,
wenn
dringende betriebliche oder in der
Person des Arbeitnehmers liegende
Gründe
dies rechtfertigen. Im Falle der Übertragung
muss der Urlaub in den
ersten
3 Monaten des folgenden Kalenderjahres
gewährt und genommen sein.
Durch
Tarifvertrag kann auch ein längerer Übertragungszeitraum
vereinbart
werden.
Zum
Verfall von Überstundenvergütungen
gibt es keine gesetzlichen
Regelungen,
sodass die Ansprüche auf Vergütung von
Überstunden grundsätzlich
der
normalen Verjährungsfrist von Ansprüchen
aus dem Arbeitsverhältnis
unterliegt,
die seit dem 1.1.2002 drei Jahre beträgt
(§ 195 BGB).
Oftmals
sind aber in Tarifverträgen Ausschlussfristen
von 3 bis 6 Monaten für
die
Inanspruchnahme der Überstundenvergütung
festgelegt, sodass nach Ablauf
dieser
Fristen keine Ansprüche mehr auf Überstundenvergütung
bestehen.
Geleistete
Überstunden sind jedenfalls bei
Geltendmachung innerhalb
eventuell
vorhandener Ausschlussfristen insgesamt
zu vergüten.
Kündigt
der Arbeitgeber und kann wegen der Kündigung
der Urlaub ganz oder
teilweise
nicht mehr gewährt werden, so ist er
abzugelten (§ 7 BUrlG). Der
Arbeitgeber
darf die Urlaubsgewährung allerdings
nur verweigern, wenn ihr
nachweisbar
betriebliche Gründe entgegenstehen.
Für
die Überstundenvergütungen gilt
ebenfalls eine Abgeltungspflicht, soweit
eventuell
vorhandene Ausschlussfristen noch nicht
abgelaufen sind.
Wenn
Sie kündigen, können Sie zwar einen
Antrag auf Urlaubsgewährung
stellen.
Diesen kann Ihr Arbeitgeber aber bei
Vorliegen dringender
betrieblicher
Gründe ablehnen. Tut er dies und liegen
die betrieblichen
Gründe
tatsächlich vor, dürfen Sie nicht
einfach den Urlaub nehmen, sondern
müssen
ihn sich auszahlen lassen.
Wenn
der Verdacht nahe liegt, dass die vom
Arbeitgeber vorgebrachten Gründe
für
die Verweigerung des Urlaub nicht
vorliegen, können Sie Ihren
Urlaubsanspruch
im Wege der einstweiligen Verfügung
beim Arbeitsgericht
durchsetzen.
Sie dürfen ihn auf keinen Fall einfach
eigenmächtig nehmen.
Bezüglich
der Überstunden ist die Frage der Vergütung
schwieriger.
Einerseits
hat Ihr Arbeitgeber festgelegt, dass Überstunden
in Freizeit zu
vergüten
sind. Stehen dringende betriebliche
Belange der Freizeitgewährung
während
der von Ihnen gewünschten Zeit dem
entgegen, kann er andererseits
die
Freizeitgewährung verweigern.
Die
Lösung dieses Problems wird dann
letztlich die Auszahlung der
Überstunden
durch den Arbeitgeber sein.
Wenn
die Unterschrift auf dem Urlaubsantrag
mit der Zustimmung zur
Urlaubsgewährung
gleichzusetzen ist, darf der Arbeitgeber
diese verweigern,
wenn
dringende betriebliche Gründe der
Urlaubsgewährung entgegenstehen.
Bei
den Stundenprotokollen gehe ich davon
aus, dass diese allenfalls den
Beweis
für geleistete Arbeitszeit liefern
sollen. Wenn der Arbeitgeber hier
die
Unterschrift verweigert, muss der Beweis
für die geleisteten
Arbeitsstunden
auf andere Art und Weise erbracht
werden. Eine Verpflichtung
des
Arbeitgebers, hier eine Unterschrift zu
leisten, gibt es im Gesetz
nicht.
Die
Frage, ob Sie und Ihre Kollegen unter
den Manteltarifvertrag fallen,
kann
von hier aus nicht beantwortet werden.
Der Grund hierfür ist zum einen
die
große Zahl der bestehenden Tarifverträge
(ca. 70.000) und zum anderen
die
hieraus folgende Schwierigkeit, diese in
allgemein zugänglichen Quellen
zu
veröffentlichen, zumal diese ja auch
dem Wandel unterzogen sind durch
Neuabschlüsse
etc..
Eine
begrenzte Zahl von Tarifverträgen ist
veröffentlicht. Ein konkret auf
Ihren
Fall passender konnte aber in den hier
zugänglichen Quellen nicht
gefunden
werden.
Der
Arbeitgeber ist allerdings verpflichtet,
dem Arbeitnehmer mitzuteilen,
welche
tarifvertraglichen Regeln für ihn
gelten und ihm diese zugänglich zu
machen.
Nach
den mir zur Verfügung gestellten
Unterlagen ist der Arbeitsvertrag
jedenfalls
rechtens.
Da
laut Ihrem Arbeitsvertrag die Überstunden
in Freizeit abzugelten sind,
kann
Ihnen Ihr Arbeitgeber diese grundsätzlich
nicht gegen Ihren Willen
auszahlen,
sondern muss sie wie vertraglich
vorgesehen in Freizeit vergüten.
Demgemäss
können Sie grundsätzlich auch nicht
die Auszahlung der Überstunden
fordern,
sondern müssen aufgrund der getroffenen
vertraglichen Vereinbarung
abfeiern.
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