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Grundsätzlich
hat der Arbeitnehmer bei der Ableistung
von Überstunden, die
vom
Arbeitgeber angeordnet oder geduldet
wurden, Anspruch auf Vergütung in
Geld
oder Freizeit.
Ein
Anspruch auf Vergütung von Überstunden
besteht lediglich nicht bei
hochbezahlten
leitenden Angestellten, da von ihnen
aufgrund der Höhe des
gezahlten
Gehaltes erwartet werden kann, daß sie
ihre Arbeitskraft dem
Arbeitgeber
auch über die vertraglich vereinbarte
Arbeitszeit hinaus ohne
weitere
Bezahlung zur Verfügung stellen
(Bundesarbeitsgericht, DB 1967, S.
954).
Da
in Ihrem Fall gemäß Ihrer
Sachverhaltsdarstellung die Reise zur
Messe und
die
Tätigkeit dort vom Arbeitgeber
angeordnet war, handelt es sich hierbei
um
Überstunden, sofern durch den
Messeaufenthalt die vertraglich
vereinbarte
Arbeitszeit
überschritten wurde.
Ist
dies der Fall, muß eine Vergütung in
Freizeit oder Geld erfolgen. Dies
folgt
unmittelbar aus der Verpflichtung des
Arbeitgebers, den Arbeitnehmer
für
seine Arbeitsleistung zu entlohnen (§§
611 ff. BGB). Wird hierbei die
vertraglich vereinbarte Arbeitszeit überschritten,
deckt das dort
vereinbarte
Gehalt die geleistete Arbeitszeit nicht
mehr ab und ist damit
zusätzlich
zu vergüten.
Das
Auf- bzw. Abbauen des Messestandes und
das Aus- und Einpacken von Kisten
auf
Anordnung des Arbeitgebers stellen
keineswegs eine Weiterbildung dar.
Eine
Weiterbildung ist nur gegeben, wenn der
Arbeitnehmer an einer
Veranstaltung
teilnimmt, aufgrund derer er sein
vorhandenes Wissen vertieft
oder
neues hinzuerwirbt oder ihm zumindest
die Möglichkeit hierzu geboten
wird.
Diese
Voraussetzungen liegen bei den von Ihnen
geschilderten Tätigkeiten am
Messestand
eindeutig nicht vor.
Für
diese Zeit schuldet der Arbeitgeber also
in jedem Fall eine Vergütung.
Fraglich
ist aber, wie der Messebesuch selbst zu
werten ist. War auch er vom
Arbeitgeber
angeordnet (oder zumindest das
Verbleiben in Köln bis zum ...) und
konnte hierdurch eine Weiterbildung
erreicht werden (z.B.
durch
das Studium der Angebote der
Konkurrenz), so kann man diesbezüglich
durchaus
die Ansicht vertreten, es habe sich
hierbei um Weiterbildung
gehandelt.
War
der Messebesuch oder der Verbleib bis
zum 19.5.2003 zwar vom Arbeitgeber
angeordnet,
war der Messebesuch aber für
Weiterbildungszwecke völlig
ungeeignet,
so muß auch die Zeit des Messebesuchs
vom Arbeitgeber vergütet
werden.
War
es aber so, daß die Zeit des
Messebesuchs einen Tag nach dem Aufbau
(bzw. betreffend die anderen Kollegen
einen Tag vor dem Abbau) nicht vom
Arbeitgeber
angeordnet, so ist diese Zeit vom
Arbeitgeber nicht zu vergüten,
wenn
auch eine frühere Ab- bzw. spätere
Anreise für die Tätigkeit auf der
Messe
ausreichend gewesen wäre. Hier kommt es
also auf die konkreten
Umstände
des Einzelfalles an, insbesondere auf
die genaue Anordnung des
Arbeitgebers.
Für
die Frage, ob der Arbeitnehmer Ausgleich
in Freizeit oder Geld hat, ist
entscheidend,
ob es einen Tarifvertrag, eine
Betriebsvereinbarung oder einen
Arbeitsvertrag
gibt, der entsprechende Regelungen enthält.
Ist dies der
Fall,
so ist gemäß der dort getroffenen
Regelungen zu vergüten.
Gibt
es keine ausdrückliche Regelung, so
kann der Arbeitnehmer einen
Anspruch
auf einen bestimmte Vergütungsart von
Überstunden auf der
Anspruchsgrundlage
der sog. betrieblichen Übung haben.
Hierbei
handelt es sich um eine Besonderheit im
Arbeitsrecht. Gewährt der
Arbeitgeber
mehrmals (manche Gerichte halten zwei
mal für ausreichend,
andere
fordern mindestens drei mal) eine
Leistung in einer bestimmten Art
und
Weise ohne sich ausdrücklich
vorzubehalten, daß es sich um eine
freiwillige
Leistung handelt, so entsteht ein
Rechtsanspruch des
Arbeitnehmers
auf diese Leistung.
Das
heißt auf Ihren Fall übertragen:
Hat
der Arbeitgeber in der Vergangenheit Überstunden
immer in Freizeit
vergütet
ohne sich ausdrücklich vorzubehalten,
dies in Zukunft auch anders
handhaben
zu wollen, so muß er es auch jetzt tun.
Gleiches gilt für den
Fall,
daß er immer in Geld vergütet hat.
Dann hat der Arbeitnehmer kein
Wahlrecht.
War
es in der Vergangenheit so, daß ohne
weitere Festlegung Überstunden
einmal
in Freizeit oder in Geld vergütet
wurden oder hatte der Arbeitnehmer
sogar
das Wahlrecht, so hat er es auch jetzt.
Rechtsgrundlagen
hierfür sind, je nach Fall, der
Tarifvertrag, die
Betriebsvereinbarung,
der einzelne Arbeitsvertrag oder die
betriebliche
Übung.
Frage
c)
Das
Vertragsverhältnis zwischen Anwalt und
Mandant ist ein sog.
entgeltlicher
Geschäftsbesorgungsvertrag und
unterliegt damit den Regeln des
Auftragsrechts.
Beim
Auftrag schuldet grundsätzlich der
Auftraggeber die Gebühren des
Anwalts
oder das Honorar, also der Mandant.
Etwas
anderes kann allerdings gelten, wenn der
Gegnener Veranlassung zur
Einschaltung
des Rechtsanwalt gegeben hat. Das ist
beispielsweise dann der Fall,
wenn
der Mandant zuvor selbst versucht hat,
die Angelegenheit zu klären,
hier
aber nicht weiterkam.
Da
er nicht mehr tun kann, ist in einer
solchen Situation die Einschaltung
eines
Anwaltes vom Gegner veranlaßt.
Dann
kann der Gegner verpflichtet werden, die
angefallenen Anwaltskosten zu
übernehmen.
Im
Streitfall um die Frage der Gebührentragung
muß allerdings derjenige, der die
Erstattung der Anwaltskosten vom Gegner
fordert, den Beweis dafür
erbringen,
daß er zuvor selbst versucht hat, eine
Klärung der Situation
herbeizuführen
und dabei gescheitert ist.
Dieser
Beweis kann durch gewechselte Schriftstück
oder durch Zeugen geführt
werden.
Ist es möglich, den Beweis zu führen,
können die
Gebührenerstattungsansprüche
notfalls gerichtlich durchgesetzt
werden.
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