| Voraussetzung
für die Anordnung von Kurzarbeit durch
den Arbeitgeber ist zunächst einmal
zwingend die vorherige schriftlichen
Anzeige des Arbeitsausfalls beim
zuständigen Arbeitsamt.
Sie
wird frühestens für den Kalendermonat
gewährt, in dem die Anzeige erfolgt.
Beruht der Arbeitsausfall auf einem
unabwendbaren Ereignis, gilt eine
unverzüglich erstattete Anzeige für
den Monat als erstattet, in dem das
Ereignis eingetreten ist.
Da
in Ihrem Fall kein Betriebsrat besteht,
muss der Arbeitgeber die Anzeige der
Kurzarbeit beim Arbeitsamt stellen.
Weiter
ist Kurzarbeit an objektive
Voraussetzungen gebunden:
Das
ist zum einen ein erheblicher
Arbeitsausfall. Darunter wird ein
Arbeitsausfall verstanden, der auf
wirtschaftlichen Gründen beruht oder
auf einem unabwendbaren Ereignis. Dabei
muss es sich um Ursachen handeln, die
außerhalb des Betriebs liegen. Es wird
auch der Arbeitsausfall einbezogen, der
durch eine Veränderung betrieblicher
Strukturen verursacht wird, die wiederum
durch die allgemeine wirtschaftliche
Entwicklung bedingt ist.
Der
Arbeitsausfall muss weiter
vorübergehend sein. In der Regel muss
nach 6 Monaten zur Vollarbeit
zurückgekehrt werden können.
Außerdem
muss der Arbeitsausfall nicht vermeidbar
sein. Das ist dann der Fall, wenn im
Betrieb alle zumutbaren Vorkehrungen
getroffen worden sind, um den
Arbeitsausfall zu verhindern
Eine
weitere Voraussetzung für Kurzarbeit
ist, dass im jeweiligen
Anspruchszeitraum mindestens 1/3 der
Beschäftigten von einem Entgeltausfall
von mehr als 10 % ihres Bruttoentgelts
betroffen sind.
Erst,
wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind,
-
Arbeitsausfall hat wirtschaftliche
Gründe,
-
ist vorübergehend,
-
nicht vermeidbar,
-
ein Drittel der Beschäftigten verliert
mehr als 10 % des Bruttoentgelts
ist
Arbeitsausfall gegeben.
Ferner
ist der Arbeitgeber nicht berechtigt,
einseitig auf Grund seines sog.
Direktionsrechtes Kurzarbeit
einzuführen. Er muss vielmehr mit allen
Beschäftigten eine entsprechende
Vereinbarung treffen oder eine
Änderungskündigung aussprechen, also
kündigen mit dem Angebot, das
Arbeitsverhältnis zu den
Kurzarbeitsbedingungen fortzusetzen,
wenn der Arbeitnehmer der Vereinbarung
über Kurzarbeit nicht zustimmt.
Ein
Arbeitgeber, der seinen Mitarbeitern
schriftlich die Einführung von
Kurzarbeit anbietet, muss einen
Arbeitnehmer, der die entsprechende
Erklärung nicht unterzeichnet, zu den
alten Bedingungen weiterbeschäftigen.
Denn
der Arbeitgeber kann in diesem Fall von
der Möglichkeit einer
außerordentlichen Änderungskündigung
Gebrauch machen.
Tut
er dies nicht, ist der Mitarbeiter
weiterzubeschäftigen, wie bisher.
Der
Arbeitnehmer muss allerdings der
Ankündigung der Kurzarbeit
ausdrücklich widersprechen. Arbeitet er
nach der Ankündigung dagegen
widerspruchslos weiter, so gilt dies als
Einverständnis.
Wenn
Sie der Kurzarbeit widersprechen, muss
sie der Arbeitgeber entweder wie bisher
weiterbeschäftigen oder eine
Änderungskündigung aussprechen.
Letzteres
wird nur erfolgreich sein, wenn die von
ihm vorgetragenen Gründe für die
Kurzarbeit auch tatsächlich vorliegen. |