| Bis
zum 31.12.2003 galt das
Kündigungsschutzgesetz, wenn in einem
Unternehmen
mehr als 5 Arbeitnehmer beschäftigt
waren.
Seit
dem 1.1.2004 sieht das
Kündigungsschutzgesetz in § 23 Abs. 1
Satz 1 vor,
dass das Kündigungsschutzgesetz in
Betrieben gilt, in denen in der Regel
mehr
als 10 Arbeitnehmer beschäftigt sind.
Diese
Regelung gilt aber nur für neue
Arbeitsverträge, die nach dem 31.12.2003
geschlossen worden sind.
Bei
davor geschlossenen Arbeitsverträgen
bleibt es bei der Anwendbarkeit des
Kündigungsschutzgesetzes
bei mehr als 5 Arbeitnehmern.
Das
hat zur Folge, dass ab dem 1.1.2004 neue
Arbeitnehmer eingestellt werden können,
ohne dass für diese das
Kündigungsschutzgesetz Anwendung
findet. Die über
die Zahl 5 hinausgehende Anzahl der
Arbeitnehmer bis zu einer Anzahl von
10 Arbeitnehmern, die vor Jahreswechsel
bereits angestellt waren, geniessen
jedoch Kündigungsschutz.
So
kann es passieren, dass in einem Betrieb
mit z.B. 7 Arbeitnehmern, die sieben
Arbeitnehmer Rechte aus dem
Kündigungsschutzgesetz geltend machen
können,
der achte bis zehnte Arbeitnehmer, der
erst ab dem 1.1.2004 eingestellt
wurde, jedoch nicht.
Teilzeitbeschäftigte
mit einer regelmässigen wöchentlichen
Arbeitszeit von mehr
als 20 Stunden werden mit 0,5, solche
mit nicht mehr als 30 Stunden mit
0,75
gezählt (§ 23 Abs. 1 Satz 3 KSchG). |