| Gemäss
dem ihm zustehenden Weisungsrecht kann
der Arbeitgeber die vom Arbeitnehmer zu
leistende Arbeit nach Ort, Zeit und Art
bestimmen.
Seine
Grenze findet dieses Weisungsrecht im
geschlossenen Arbeitsvertrag, in
Gesetzen, Tarifverträgen oder
Betriebsvereinbarungen.
Da
gemäss Ihrem Arbeitsvertrag Arbeitszeit
gleich Öffnungszeit ist und ich davon
ausgehe, dass das Geschäft auch
Samstags geöffnet hat, spricht Ihr
Arbeitsvertrag nicht grundsätzlich
gegen die Weisung Ihres Arbeitgebers.
Wenn
Mehrarbeit bisher durch 1 freien Tag
abgegolten wurde, so ist hierauf bei
mehr als 2-maliger vorbehaltsloser
Gewährung dieser Art der
"Entlohnung" ein
Rechtsanspruch der Arbeitnehmer im Wege
der sog. betrieblichen Übung
entstanden.
Sofern
der Arbeitgeber also nicht klar gestellt
hat, dass er sich vorbehält, solche
Überstunden auch anders zu vergüten,
besteht auf diese Art der Vergütung ein
Rechtsanspruch, auch wenn hierzu im
Arbeitsvertrag nichts geregelt ist.
Grundsätzlich
besteht also ein Anspruch auf Gewährung
eines freien Tages für Mehrarbeit.
Da der
Weisung des Arbeitgebers der
Arbeitsvertrag selbst nicht entgegen
steht, könnten gesetzliche oder
tarifvertragliche Regelungen
entgegenstehen. (Da Sie von einer
Betriebsvereinbarung nichts erwähnt
haben, gehe ich einmal davon aus, dass
es eine solche nicht gibt.)
Wie sich
aus § 1 Nr. 2 ArbZG ergibt, zählt der
Samstag arbeitsrechtlich zu den
Werktagen. Ein gesetzliches Verbot steht
damit der Weisung des Arbeitgebers,
freie Tage nicht an Samstagen zu nehmen,
nicht entgegen.
Also
kommt nur noch eine tarifvertragliche
Regelung als mögliche Grenze in
Betracht.
Hierbei
können mehrere Tarifverträge
zusammenspielen, wie ein
Manteltarifvertrag und spezielle
Tarifverträge zur Entlohnung, zu Urlaub
o.ä.. Angesichts der unübersehbaren
Fülle von Tarifverträgen,
bundesweit existieren ca. 20.000,
hat das Gesetz den Arbeitgeber
verpflichtet, dem Arbeitnehmer die
Möglichkeit zur Einsicht in die für
sein Arbeitsverhältnis geltenden
Tarifverträge zu geben.
Dieser
Verpflichtung kommt Ihr Arbeitgeber aber
offensichtlich nicht nach.
Es existiert aber
ein gemeinsames Tarifregister für .....
und
......, in dem
..... dort geltende Tarifverträge
gespeichert sind.
Dort
werden Sie in Erfahrung bringen können,
welcher bzw. welche Tarifverträge für
Sie gelten und ob sie Regelungen zu
Ihrer Problematik enthalten.
Die Kontaktadresse
ist: ...........
Sollten Sie dort
Regelungen finden, die die von Ihrem
Arbeitgeberavisierte Praxis verbieten,
ist die Weisung unwirksam.
Sollte
sich dort allerdings nichts finden,
bleibt als letzte Grenze für Weisungen
des Arbeitgebers nur noch die
Billigkeit.
Wie das
Bundesarbeitsgericht festgestellt hat,
müssen Weisungen des Arbeitgebers
nämlich auch der Billigkeit entsprechen
(AZ: 5 AZR 337/92).
Der
Arbeitgeber muss also bei seinen
Weisungen auch Belange der Arbeitnehmer
berücksichtigen.
Da in
Ihrem Fall die Handhabung der freien
Tage offenbar bisher anders war, muss
der Arbeitgeber ferner ein betriebliches
Bedürfnis an dieser den Samstag
ausschließenden Regelung nachweisen
können.
Es
müssen also betrieblich Veränderungen
eingetreten sein, die diese Regelung
unabdingbar machen. Ferner muss die
Regelung - wie bereits ausgeführt - die
Belange der Arbeitnehmer
berücksichtigen.
So
müssen auch beispielsweise die
Familienverhältnisse berücksichtigt
werden. Gibt es Arbeitnehmer mit und
ohne Kinder und ist die Regelung aus
betrieblichen Gründen erforderlich, so
erscheint es angemessen, wenn - so dies
möglich ist - die Weisung bezüglich
der freien Tage zunächst auf
Arbeitnehmer ohne Kinder zu
beschränken, damit der Familienschutz
gewährleistet ist.
Nur wenn
auch dies nicht möglich und die Weisung
erforderlich ist, ist gegen die Weisung
des Abreitgebers kein Einwand möglich. |