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Grundsätzlich
sind Sie nur verpflichtet, die im
Vertrag vereinbarte Stundenzahl zu
arbeiten.
Vom
Arbeitgeber darüberhinaus angeordnete
Überstunden sind von diesem entweder in
Geld oder in Freizeit zu vergüten. Eine
Ausnahme lässt die Rechtsprechung nur
bei leitenden Angestellten zu, bei denen
man aufgrund des hohen Gehalts erwarten
kann, dass sie ihre Arbeitskraft dem
Arbeitgeber auch über die vertraglich
vereinbarte Zeit hinaus zur Verfügung
stellen.
Diese
Voraussetzungen sind bei Ihnen nicht
gegeben, sodas Ihr Arbeitgeber
geleistete Überstunden vergüten muss.
Wenn
er dies bisher in der Form getan hat, dass
er Ihnen einen halben Tag frei gegeben
hat, also in Freizeit vergütet hat, so
muss er dies weiterhin tun.
Gewährt
ein Arbeitgeber nämlich mehr als 3 Mal
bestimmte Vergünstigungen oder
Leistungen ohne sich vorzubehalten, dass
es sich um eine freiwillige Leistung
handelt, so entsteht ein Rechtsanspruch
des Arbeitnehmer aus der sog.
betrieblichen Übung.
Somit
haben Sie in Ihrem Fall beim Vorliegen
der Voraussetzungen einer betrieblichen
Übung bei Mehrarbeit einen
Rechtsanspruch auf Freizeitvergütung.
Problematisch kann es nur sein, die
betriebliche Übung zu beweisen, wenn
Sie nicht anhand eventuell vorhandener
schriftlicher Unterlagen oder Zeugen die
Handhabung in der Vergangenheit beweisen
können.
Können
Sie dies, können Sie sich auf die
betriebliche Übung berufen. Sollte
Ihnen der entsprechende Beweis nicht möglich
sein, so können Sie aber aufgrund der
vorstehenden Ausführungen dennoch eine
Vergütung verlangen (Geld oder
Freizeit).
Wenn
der Arbeitgeber jetzt in die Woche
fallende Feiertage als Urlaubstage auf
Ihren Urlaub anrechnen möchte, so ist
dies rechtswidrig.
Als
Urlaubstage i.S.d. BUrlG gelten grundsätzlich
nur Werktage, also alle Kalendertage mit
Ausnahme von Sonn- und Feiertagen. Somit
ist die vom Arbeitgeber geplante
Handhabung, Feiertage auf den Urlaub
anzurechnen, rechtswidrig. Durch
Feiertage soll der Urlaubsanspruch des
Arbeitnehmers ja gerade nicht tangiert
werden.
Die
Frage, ob er Ihnen in den Fällen, in
denen Sie an Feiertagen nicht arbeiten,
Ihren halben freien Tag nicht zu geben
braucht, beurteilt sich wiederum nach
der betrieblichen Übung.
War
das bisher immer so gehandhabt worden,
dass auch bei einem Feiertag während
der Woche Sie Ihren freien Tag bekommen
haben (und können Sie dies im
Streitfall nachweisen), so muss Ihr
Arbeitgeber Ihnen auch weiterhin einen
halben freien Tag gewähren.
Können
Sie die betriebliche Übung nicht
nachweisen, so hängt die Frage, ob Sie
für diese Tage eine Vergütung erhalten
müssen davon ab, ob diese Tage,
verglichen mit der vertraglich
geschuldeten Arbeitszeit Überstunden
sind. Ist dies der Fall, sind sie in
jedem Fall zu vergüten. |