| Grundsätzlich
ist es gemäss § 14 Abs. 1 TzBfrG
möglich, befristete Arbeitsverträge
abzuschließen, wenn für die Befristung
ein sachlicher Grund vorliegt.
Unter
den Voraussetzungen des § 14 Abs. 2
TzBfrG ist es auch möglich, in
bestimmten Konstellationen befristete
Arbeitsverträge abzuschließen, ohne dass
hierfür ein sachlicher Grund vorliegen
muss. Diese Vorschrift kann in Ihrem
Fall aber ohne Beachtung bleiben, da in
Ihrem Fall sachliche Gründe gegeben
sind.
Gemäß
§ 14 Abs. 1 Nr. 1 TzBfrG ist eine
Befristung zulässig, wenn der Bedarf an
der Arbeitsleistung nur vorübergehend
besteht.
Das
ist in Ihrem Fall für beide Zeiträume
der Fall, da der Bedarf an den
betreffenden Arbeitnehmern nur besteht,
wenn und solange der Auftraggeber Ihnen
den entsprechenden Auftrag erteilt.
Für
den ersten befristeten Vertrag kommt
noch der sachliche Grund hinzu, dass die
Befristung zum Zwecke der Erprobung
erfolgt.
In
beiden Fällen ist die Befristung des
Vertrages also zulässig.
Es
gibt mehrere Möglichkeiten, die
Situation zu lösen:
Entweder
Sie schliessen zunächst den ersten
befristeten Arbeitsvertrag ab, der dann
am .. .. 04 ausläuft und warten ab, ob
der Auftrag erteilt wird, bevor Sie den
zweiten Vertrag ab dem .. .. 04
schließen.
Sie
können aber auch einen Vertrag
abschließen, der am .. ..04 zunächst
ausläuft und am .. .. 04 weiterläuft,
unter der Bedingung, dass Sie den
Auftrag erhalten.
Der
zweite Vertrag wird dann also erst
wirksam, wenn der Auftrag erteilt wurde.
In
jedem Fall sind Sie dann was die
Lohnkosten angeht, auf der sicheren
Seite.
Bei
der ersten Variante besteht der Nachteil
darin, dass eventuell Arbeitnehmer
wegfallen, soweit sie zwischenzeitlich
eine andere Beschäftigung gefunden
haben.
Insoweit
sichert die zweite Variante Sie
dahingehend besser ab, da der
Arbeitnehmer dann vertraglich gezwungen
ist, sich bereitzuhalten bis feststeht,
ob der Auftrag erteilt wird, da er sonst
einen Vertragsbruch begehen würde.
Eine
andere Frage ist die, ob sich die
Arbeitnehmer hierauf einlassen, da sie
sich damit in eine ungewisse Situation
bringen.
Inwiefern
Sie die Arbeitnehmer davon überzeugen,
dies zu tun, ist letztlich
Verhandlungssache.
Die
zweimalige Befristung ist jedenfalls
rechtlich möglich, da zu Ihren Gunsten
ein sachlicher Grund für die Befristung
vorliegt. |