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Da
das Arbeitslosengeld II und damit die
hiermit zusammenhängenden
Vorschriften erst zum 1.1.2005 in Kraft
treten, ist derzeit noch keine
gesicherte
Rechtsprechung hierzu vorhanden.
Bezüglich
der Verwertung von Vermögen oder
Altersvorsorgeanwartschaften kann
aber
auf die bisherige Rechtsprechung zur
Arbeitslosenhilfe zurückgegriffen
werden.
Wie
Sie richtig ausführen, ist Vermögen
nicht verwertbar, sofern eine
Verwertung
offensichtlich unwirtschaftlich oder für
den betroffenen eine
besondere
Härte ist.
Nach
der bisher zur Arbeitslosenhilfe
ergangenen Rechtsprechung, ist eine
Verwertung
unwirtschaftlich, wenn bei der
vorzeitigen Verwertung von
Geldanlagen
unangemessen hohe Verluste entstehen.
Ein Verlust von mehr als
10
% - gemessen an der Summe der bisherigen
Einzahlungen zuzüglich des
bisherigen
Zinsen - gelten dabei als unangemessen.
Das
Vermögen ist dabei mit seinem
Verkehrswert anzusetzen.
Für
die Bewertung
ist
der Zeitpunkt massgebend, zu dem der
Antrag auf Bewilligung des
Arbeitslosengeldes
II gestellt wird.
Würde
sich bei einer Verwertung des Vermögens
zu diesem Zeitpunkt ein
Verlust
von mehr als 10 % ergeben, so ist es
nicht zu verwerten.
Bei
den Rentenanwartschaften verhält es
sich, wie folgt:
Hier
ist eine Verwertung offensichtlich
unwirtschaftlich, wenn dadurch die
Aufrechterhaltung
einer angemessenen Alterssicherung
wesentlich erschwert
würde
(Urteil des Landessozialgerichts
Berlin).
Es
kommt also zunächst darauf an, welche
Rentenanwartschaften Sie ausserhalb
der
privaten Rentenversicherung haben.
Würden
Sie, gemessen an diesen bei
Verwertung
der privaten Rentenversicherung in die
Altersarmut gedrängt, so
ist
die Verwertung der privaten
Rentenversicherung unwirtschaftlich und
damit
unzumutbar. Hier ist also zunächst
einmal ein Antrag auf Kontenklärung
bei
dem gesetzlichen Rentenversicherungsträger
zu stellen, um die Höhe der
dort
erworbenen Rentenanwartschaften zu
ermitteln.
Stellt
sich dann heraus, dass diese so niedrig
sind, dass Sie die private
Rentenversicherung
zur Sicherung des Alters brauchen, können
Sie diese ruhig
weiter
bedienen, auch wenn Sie die Grenze von
13.000,- € überschreiten.
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