Das
Bundesarbeitsgericht hat bei
betrieblich veranlasster Tätigkeit
des Arbeitnehmers folgende
Grundsätze zur Haftung des
Arbeitnehmers aufgestellt, wobei
nach der Schwere der Schuld
differenziert wird:
Hat
ein Arbeitnehmer einen Schaden
vorsätzlich herbeigeführt, muss er
den Schaden des Arbeitgebers voll
ersetzen.
Trifft
den Arbeitnehmer eine schwere Schuld
an der Herbeiführung des Schadens,
muss er ebenfalls grundsätzlich den
Schaden voll ersetzen. Dies ist der
Fall der groben Fahrlässigkeit.
Ausnahmsweise muss der Arbeitnehmer
auch bei grober Fahrlässigkeit den
Schaden nicht voll ersetzen, wenn
dies nach den Umständen grob
unbillig wäre.
Eine
grobe Fahrlässigkeit kann nach
Auffassung des Bundesarbeitsgerichts
nur angenommen werden, wenn der
Arbeitnehmer eine "subjektiv
schlechthin unentschuldbare"
Pflichtverletzung begangen hat. Nur
in diesem Fall kann dem Arbeitnehmer
nach der Rechtsprechung des BAG ein
schwerer persönlicher Schuldvorwurf
gemacht werden.
Hieraus
ist ersichtlich, dass es für die
Beurteilung der Schuldfrage immer
auf die Umstände des Einzelfalles
ankommt und für das Vorliegen von
grober Fahrlässigkeit ein starkes
Maß an Verschulden vorliegen muss.
Wenn
es so war, dass das Fahrzeug vor
Ihnen auf nasser Fahrbahn
unvermittelt gebremst hat und Sie
infolgedessen einen Schaden
verursacht haben, so spricht Vieles
dafür, dass keine grobe, sondern
allenfalls normale Fahrlässigkeit
vorgelegen hat.
Eine
andere Beurteilung kann sich
ergeben, wenn noch andere Umstände
bei dem Schadensereignis eine Rolle
gespielt haben. So z.B. wenn das von
Ihnen geführte Fahrzeug bekanntermassen
einen ungewöhnlich langen Bremsweg
hat und Ihnen dies bekannt war, sodass
Sie dies beim Abstandhalten
eigentlich hätten berücksichtigen
müssen. Ob dies der Fall war, lässt
sich Ihrer Sachverhaltsschilderung
nicht entnehmen, sodass ich davon
ausgehe, dass Sie ein normales
Fahrzeug geführt haben.
Dann
ergibt sich aus Ihrer Schilderung
des Schadensereignisses keine grobe
Fahrlässigkeit, sondern allenfalls
eine normale, eventuell sogar
leichte Fahrlässigkeit.
Bei
normaler Fahrlässigkeit wird der
Schaden nach Billigkeitsgrundsätzen
zwischen Arbeitgeber und
Arbeitnehmer aufgeteilt, also
Aufteilung grundsätzlich 50 zu 50,
es sei denn, es liegen im jeweiligen
Einzelfall Umstände vor, die eine
abweichende Aufteilung erforderlich
erscheinen lassen.
Dies
ist z.B. dann der Fall, wenn der
Verdienst des Arbeitnehmers im
Verhältnis zu dem bestehenden
Schadensrisiko bzw. dem
eingetretenen Schaden
unverhältnismäßig niedrig ist.
Trifft
den Arbeitnehmer nur leichte
Fahrlässigkeit, haftet er gar nicht
auf Schadensersatz. Das wäre z.B.
dann der Fall, wenn der Vordermann
den Unfall provoziert hat oder
dessen Bremslichter z.B. nicht
aufgeleuchtet haben.
Wie
Sie sehen, hängt die Beurteilung
des Verschuldensgrades von allen
Einzelheiten des Unfallhergangs ab.
In
Ihrem Fall spricht jedoch Einiges
gegen grobe Fahrlässigkeit. Im
Streitfall muss der Arbeitgeber das
Maß des Verschuldens beweisen.
Wenn
der Arbeitgeber Sie nach Hause
schickt und Sie dem Folge leisten,
kann er Ihnen keine Kosten in
Rechnung stellen. Der Abzug von
..... € für .......... war somit
nicht rechtmäßig.
Hier
ist aber zu beachten, dass im
Streitfall Sie beweisen müssen, dass
der Arbeitgeber Sie nach Hause
geschickt hat, falls dieser dies
bestreiten sollte und statt dessen
behauptet, Sie hätten die Arbeit
verweigert.
Ist
es Ihnen möglich, dies z.B. anhand
von Zeugen zu beweisen, haben Sie
auch vor Gericht gute Aussichten, das
einbehaltene Geld einzufordern.
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