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 Recht: Fragen - Antworten
Thema: Kundenwerbung per eMail und Fax -
 
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Frage:   
 
Sehr geehrte Frau ............

Sie hatten mich vor. ca. 4 Wochen schon einmal beraten. Vielleicht erinnern Sie sich. Es ging um eine Abmahnung, die ich erhalten hatte, weil ich einem meiner Kunden per Email Werbung zukommen liess.

Ich habe Ihren Ratschlag befolgt. Von dem Rechtsanwalt der mich angeschrieben hatte, habe ich nach meinem Schreiben nichts mehr gehört.

Heute habe ich kein konkretes Problem. Wir sind jetzt seit ca. 6 Monaten auch in Österreich aktiv und haben mittlerweile auch dort einen zufriedenstellenden Kundenstamm aufgebaut. Nun möchte ich auch unsere Kunden in Österreich regelmässig unregelmässig über neue Angebote unserer Firma informieren.

Ein wenig soll das natürlich dazu dienen, uns bei unseren Kunden dort wieder in Erinnerung zu bringen.

Nun meine Frage dazu: Gibt es zwischen Deutschland und Österreich was diese Frage angeht Unterschiede. Muss ich irgendwas Spezielles beachten?

Antwort:  
Im gesamten europäischen Raum sind die diesbezüglichen Regelungen nicht sehr abweichend. Es bestehen kleine Unterschiede in den Formulierung, die natürlich auch Raum zu unterschiedlichen Interpretationen lassen.

Auch in Österreich ist diesbezüglich vieles durch Rechtsprechung geregelt, bzw. es ist sich am Regeln, d. h., dass es auch in Österreich ratsam ist, sich an bestimmte Mindesstandards zu halten.

Konkret kann ich Ihnen zur Rechtslage in Österreich wenig sagen, weil ich mit der dortigen Rechtssprechung nicht vertraut bin. Ich habe jedoch im Internet recherchiert und dazu einige Urteile gefunden aus denen hervorgeht, dass man die Thematik in Österreich ähnlich wie in Deutschland beurteilt.

In Österreich ist das Thema im Telekommunikationsgesetz geregelt. In Deutschland in neuen UWG, dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb.

Die entsprechenden Passagen habe ich Ihnen hier hinten angehängt. Mit ihren juristischen Grundkenntnissen, dürfte es Ihnen nicht allzu schwerfallen, die Eckpunkte zu definieren.

Wenn Sie die Kundenbewerbung in Österreich so reduziert betreiben wie Sie das in Deutschland tun, sollte es auch in Österreich keine Probleme geben.

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Telekommunikationsgesetz Österreich -

§ 107. (1) Anrufe - einschließlich das Senden von Fernkopien - zu Werbezwecken ohne vorherige Einwilligung des Teilnehmers sind unzulässig.

Der Einwilligung des Teilnehmers steht die Einwilligung einer Person, die vom Teilnehmer zur Benützung seines Anschlusses ermächtigt wurde, gleich. Die erteilte Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden; der Widerruf der Einwilligung hat auf ein Vertragsverhältnis mit dem Adressaten der Einwilligung keinen Einfluss.

(2) Die Zusendung einer elektronischen Post - einschließlich SMS - an Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 Konsumentenschutzgesetz ohne vorherige Einwilligung des Empfängers ist unzulässig, wenn
1. die Zusendung zu Zwecken der Direktwerbung erfolgt oder
2. an mehr als 50 Empfänger gerichtet ist.

(3) Eine vorherige Zustimmung für elektronische Post gemäß Abs. 2 ist dann nicht notwendig, wenn
1. der Absender die Kontaktinformation für die Nachricht im Zusammenhang mit dem Verkauf oder einer Dienstleistung an seine Kunden erhalten hat und
2. diese Nachricht zur Direktwerbung für eigene ähnliche Produkte oder Dienstleistungen erfolgt und
3. der Kunde klar und deutlich die Möglichkeit erhalten hat, eine solche Nutzung der elektronischen Kontaktinformation von vornherein bei deren Erhebung und zusätzlich bei jeder Übertragung kostenfrei und problemlos abzulehnen.

(4) Die Zusendung einer elektronischen Post - einschließlich SMS - an andere als die in Abs. 2 genannten Empfänger ist ohne vorherige Einwilligung des Empfängers zulässig, wenn der Versender dem Empfänger in der elektronischen Post oder in der SMS ausdrücklich die Möglichkeit einräumt, den Empfang weiterer Nachrichten abzulehnen.

(5) Die Zusendung elektronischer Nachrichten zu Zwecken der Direktwerbung ist auch bei Vorliegen der Voraussetzungen der Abs. 2, 3 und 4 unzulässig, wenn die Identität des Absenders, in dessen Auftrag die Nachricht übermittelt wird, verschleiert oder verheimlicht wird oder bei der keine authentische Adresse vorhanden ist, an die der Empfänger eine Aufforderung zur Einstellung solcher Nachrichten richten kann.

(6) Wurden Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 nicht im Inland begangen, gelten sie als an jenem Ort begangen, an dem der Anruf den Anschluss des Teilnehmers erreicht. 

.................

UWG - Deutschland -

§ 7 UWG: Unzumutbare Belästigungen

(1) Unlauter im Sinne von § 3 handelt, wer einen Marktteilnehmer in unzumutbarer Weise belästigt.

(2) Eine unzumutbare Belästigung ist insbesondere anzunehmen

1. bei einer Werbung, obwohl erkennbar ist, dass der Empfänger diese Werbung nicht wünscht;

2. bei einer Werbung mit Telefonanrufen gegenüber Verbrauchern ohne deren Einwilligung oder gegenüber sonstigen Marktteilnehmern ohne deren zumindest mutmaßliche Einwilligung;

3. bei einer Werbung unter Verwendung von automatischen Anrufmaschinen, Faxgeräten oder elektronischer Post, ohne dass eine Einwilligung der Adressaten vorliegt;

4. bei einer Werbung mit Nachrichten, bei der die Identität des Absenders, in dessen Auftrag die Nachricht übermittelt wird, verschleiert oder verheimlicht wird oder bei der keine gültige Adresse vorhanden ist, an die der Empfänger eine Aufforderung zur Einstellung solcher Nachrichten richten kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen.

(3) Abweichend von Absatz 2 Nr. 3 ist eine unzumutbare Belästigung bei einer Werbung unter Verwendung elektronischer Post nicht anzunehmen, wenn

1. ein Unternehmer im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung von dem Kunden dessen elektronische Postadresse erhalten hat,

2. der Unternehmer die Adresse zur Direktwerbung für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen verwendet,

3. der Kunde der Verwendung nicht widersprochen hat und

4. der Kunde bei Erhebung der Adresse und bei jeder Verwendung klar und deutlich darauf hingewiesen wird, dass er der Verwendung jederzeit widersprechen kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen.

 

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