Recht,
im Prinzip, hat Ihr Ratgeber aus der
Verwandtschaft.
Das
ist auch logisch. Der Versicherung kann es
eigentlich völlig gleichgültig sein, ob Sie
mit dem Geld nun Ihren Wagen reparieren oder
nicht. Reparieren Sie nicht, ist Ihr Wagen
weniger wert.
Wollten
Sie den unreparierten Wagen verkaufen, würden
Sie nicht das Geld dafür erhalten, dass er ohne
Unfall erzielen würde.
Ihnen
ist schliesslich ein Schaden entstanden, den es
vom verursachenden Unfallgegner, bzw. dessen
Versicherung auszugleichen ist.
Die
Abrechnung auf Gutachtenbasis ist darüberhinaus
ständige Rechtsprechung.
Im
Jahr 2002 wurden Änderungen im Recht des
Schadensersatz Gesetz. Seither versuchen viele
Versicherungen daraus die Berechtigung der
Handhabung - wie von Ihnen geschildert -
herzuleiten.
In
der Praxis heisst dies, dass die
Haftpflichtversicherungen bei der Bitte um
abstrakte Abrechnung der Reparaturkosten auf
Gutachtenbasis darauf drängen, dass man Ihnen
eine Reparaturrechnung vorlegt.
Das
wird wohl leider in einer Vielzahl von Fällen
auch funktionieren.
Einen
Rechtsanspruch darauf haben die
Haftpflichtversicherungen jedoch nicht.
Jeder
durch einen Unfall Geschädigte kann es sich
aussuchen, ob er das verunfallte Auto in einer
Vertragswerkstatt, einer freien Werkstatt seiner
Wahl, in Eigenreparatur oder gar nicht
reparieren will.
Die
im Gutachten meist separat ausgewiesene
Mehrwertsteuer muss die Versicherung jedoch bei
Abrechnung auf Gutachtenbasis nicht erstatten.
Auch das ist logisch, da Sie diese ja auch nicht
zahlen.
Wurde
auf Gutachtenbasis abgerechnet und Sie lassen
dann das Auto in einer Werkstatt reparieren,
können Sie dann die auf der Rechnung
ausgewiesene Mehrwertsteuer von der Versicherung
ersetzt verlangen.
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