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Unfallschaden - Abrechnung mit der Versicherung -

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 Recht: Fragen - Antworten
Thema: Kündigung eines Dienstvertrages | 
Datum: November 20014 - Ort: Bautzen -
 
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Die  Gesetzgebung hat in den letzten Jahren im Rekordtempo eine Vielzahl vom neuen Gesetzen und Änderungen geschaffen.

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Die hier dargestellten Fragen wurden von uns derart verändert, dass das Original der Rechtsfrage nicht mehr erkennbar ist.

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Übereinstimmungen mit anderen, tatsächlichen Konstellationen sind nichs als purer Zufall.

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Frage:   

 

Es geht um Folgendes:

Am -- -- 2005 hatte ich einen Verkehrsunfall. Es handelte sich um einen Auffahrunfall. Ich stand an der roten Ampel und von hinten ist mir jemand aufs Auto gefahren. Anscheinend war er durch irgendwas abgelenkt und hatte nicht aufgepasst.

Die Polizei hatte den Unfall aufgenommen und den Unfallfahrer gebührenpflichtig verwarndt.

Mein Wagen war noch fahrtüchtig, die Rückleuchten funktionierten noch. Der Wagen war halt nur hinten eingedrückt.

Am nächsten Tag kam auf meinen Anruf hin ein KFZ-Sachverständiger vorbei und nahm den Schaden auf.

Eine Woche später hatte ich das Gutachten über den Unfallschaden im Briefkasten.

Der Gesamtschaden am meinem Auto betrug ---- Euro.

Ein KFZ-Mechachniker aus meiner Familie meinte nun, dass er den Schaden mit relativ geringen Mitteln so reparieren könne, dass man die Unfallfolgen kaum noch sieht.

Da ich im Moment etwas Geld ganz gut bebrauchen konnte, habe ich mich nun mit der KFZ-Versicherung des Unfallgegners in Verbindung gesetzt und dann dort vorgesprochen. Ich wollte mir die Summe, die im Gutachten als Endsumme rauskommt auszahlen lassen.

Bei der Versicherung sagte man mir, dass dies so einfach nicht ginge und ich einen Nachweis bringen soll, dass der Wagen repariert worden sei. Auch meinte man dort, dass die Versicherung selbst einen KFZ-Sachverständigen vorbeischicken wolle, der sich den Schaden ansieht.

Der KFZ-Mechaniker aus meiner Familien sagt nun, dass die Auskunft der Versicherung so nicht richtig sei und die Versicherung auch zahlen müsse, wenn der Wagen nicht repariert würde.

Was ist nun richtig?

 

Antwort:  
 

Recht, im Prinzip, hat Ihr Ratgeber aus der Verwandtschaft.

Das ist auch logisch. Der Versicherung kann es eigentlich völlig gleichgültig sein, ob Sie mit dem Geld nun Ihren Wagen reparieren oder nicht. Reparieren Sie nicht, ist Ihr Wagen weniger wert. 

Wollten Sie den unreparierten Wagen verkaufen, würden Sie nicht das Geld dafür erhalten, dass er ohne Unfall erzielen würde.

Ihnen ist schliesslich ein Schaden entstanden, den es vom verursachenden Unfallgegner, bzw. dessen Versicherung auszugleichen ist.

Die Abrechnung auf Gutachtenbasis ist darüberhinaus ständige Rechtsprechung.

Im Jahr 2002 wurden Änderungen im Recht des Schadensersatz Gesetz. Seither versuchen viele Versicherungen daraus die Berechtigung der Handhabung - wie von Ihnen geschildert - herzuleiten.

In der Praxis heisst dies, dass die Haftpflichtversicherungen bei der Bitte um abstrakte Abrechnung der Reparaturkosten auf Gutachtenbasis darauf drängen, dass man Ihnen eine Reparaturrechnung vorlegt.

Das wird wohl leider in einer Vielzahl von Fällen auch funktionieren.

Einen Rechtsanspruch darauf haben die Haftpflichtversicherungen jedoch nicht.

Jeder durch einen Unfall Geschädigte kann es sich aussuchen, ob er das verunfallte Auto in einer Vertragswerkstatt, einer freien Werkstatt seiner Wahl, in Eigenreparatur oder gar nicht reparieren will.

Die im Gutachten meist separat ausgewiesene Mehrwertsteuer muss die Versicherung jedoch bei Abrechnung auf Gutachtenbasis nicht erstatten. Auch das ist logisch, da Sie diese ja auch nicht zahlen.

Wurde auf Gutachtenbasis abgerechnet und Sie lassen dann das Auto in einer Werkstatt reparieren, können Sie dann die auf der Rechnung ausgewiesene Mehrwertsteuer von der Versicherung ersetzt verlangen.

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