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Wer hat Anspruch auf eine Pflicht-Verteidigung?

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 Recht: Fragen - Antworten
Thema: Recht auf Pflichtverteidiger bei Untersuchungshaft -
Datum: Oktober 2005 - Ort: Hamburg -
 
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Die  Gesetzgebung hat in den letzten Jahren im Rekordtempo eine Vielzahl vom neuen Gesetzen und Änderungen geschaffen.

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Frage:   

 

Ich habe folgendes Problem mit meinem Mann.

> Der Sachverhalt wurde entfernt! <

Er befindet mich nunmehr seit mehr als fünf Monaten in Untersuchungshaft. Als er ins Gefängnis kam habe ich sofort einen Rechtsanwalt beauftragt, sich um meinen Mann zu kümmern.

Ich habe diesem Rechtsanwalt sofort Euro 2000,00 Vorschuss gezahlt. Mittlerweile kamen von diesem Rechtsanwalt weitere Nachforderungen von fast 3000,00 Euro und irgendwann hatte ich kein Geld mehr den Mann zu bezahlen.

Er hat daraufhin nichts mehr gemacht. Er war auch schon seit mehr als vier Wochen nicht mehr im Gefängnis, obwohl mein Mann dringend mit ihm sprechen müsste.

Die Ermittlungen sind nach seiner Aussage noch nicht abgeschlossen. Deshalb hat er auch bis heute keine Akteneinsicht erhalten.

Ich habe den Eindruck, dass dieser Anwalt nichts mehr tun wird, wenn er kein Geld mehr erhält. Nun hat mir ein Beamter der Strafvollzugsanstalt, der anscheinend Mitleid mit mir hatte gesagt, dass meinem Mann bei der zu erwartenden Strafe ein Pflichtverteidiger beigeordnet werden müsste.

Ist das so und wenn ja, wie muss ich vorgehen?

 

Antwort:  
 

Was Sie mir da von dem von Ihnen beauftragten Rechtsanwalt schreiben lässt eine mehr als lasche Berufsauffassung des Kollegen vermuten.

Hatten Sie keine Honorarvereinbarung getroffen?

Ich würde Ihnen empfehlen, dem Mann zunächst das Mandat zu entziehen und ihm aufzufordern, dass er dem Gericht mitteilt, dass er nicht mehr mandatiert ist.

Das machen Sie am besten per Einschreiben mit Rückschein.

Setzen Sie eine angemessenen Frist. Hier würde ich einen Zeitraum von einer bis zwei Wochen als angemessen ansehen.

Passiert daraufhin nichts, sollten Sie sich an die zuständige Anwaltskammer wenden und dort die Sachlage schildern.

Die Fälle in denen das Gesetz eine Pfichtverteidigung und das Stellen von einem Pflichtverteidiger vorsieht sind - bis auf wenige Ausnahmen - klar definiert.

Ihr Mann befindet sich - nach Ihren Aussagen - nun bereits fünf Monate in U-Haft. Das wäre schon mal der erste Grund, warum ihm ein Pflichtverteidiger gestellt werden muss.

Auch das was man Ihrem Mann als Straftat vorwirft ist ein Grund, ihm einen Pflichtverteidiger zuzuordnen. Die Strafe, die Ihr Mann zu erwarten hat liegt über einem Jahr Freiheitsstrafe. Auch ist zu erwarten, dass ein Strafverfahren (Hauptverhandlung) vor dem dortigen Landgericht durchgeführt werden wird. 

Das sind schon gleich mehrere Gründe, warum das Gericht für Ihren Mann einen Pflichtverteidiger bestellen muss.

Wie ich aus Ihrem Nachnamen entnehme sind Sie mit einem Ausländer (ich hoffe, Sie gestatten mir diese Formulierung) verheiratet. Wenn Ihr Mann wegen eventueller Sprachprobleme nicht in der Lage sein sollte, sich selbst zu verteidigen ist dies ein weiterer Grund, der für die Bestellung von einem Pflichtverteidiger spricht.

Hier einen Pflichtverteidiger zu bestellen steht jedoch im Ermessen des Gerichts.

Es gibt noch einige weitere Gründe, die per Gesetz zur Bestellung eines Verteidigers vorgesehen sind, diese treffen auf Ihre Situation jedoch nicht zu, sodass ich mir die Darstellung derselben hier ersparen darf.

Ich hoffe Ihnen geholfen zu haben.

Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

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