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Fristlose Kündigung eines Einstellverhältnisses -

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Thema: Vertragsrecht - Pferderecht -
Datum: August 2005 - Ort: Trier
 
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Frage:   
 

Ich habe mein Pferd im ---- 2005 auf einem Hof eingestellt. Nachdem mein Pferd aber schon nach kürzester Zeit massive gesundheitliche Probleme hatte, zog ich meinen Tierarzt zu Ratet. 

Das Pferd stand täglich schweißgebadet in der Box, hatte keine Fressenslust und verlor dadurch erheblich an Gewicht. Es war dann auch nicht mehr leistungsfähig.

Nachdem wir sämtliche Blutuntersuchungen gemacht hatten und nichts festzustellen war, stellte mein Tierarzt fest, das mein Pferd unter der Stute die neben ihm stand leidete.

 Diese Stute war nämlich dauerrossig und mein Pferd hatte wohl seine Hengstmanieren doch noch nicht ganz abgelegt.

Er war zu diesem Zeitpunkt knapp zwei Jahre gelegt.

Mein Tierarzt meinte, solange mein Pferd neben der Stute steht, wird das immer so sein.

Somit kam ich zu dem Entschluß, daß ich das Boxenmietverhältnis sofort kündigen muß, wegen der Gesundheit meines Pferdes und auch wegen den sehr hohen Tierarztrechnungen die ich nicht weiter tragen wollte.

Der Stallbesitzer sah diese Situation zunächst ein, doch einige Tage später bekam ich einen Brief von seinem Anwalt, in dem dieser noch die Stallmiete für den folgenden Monat forderte und die fristlose Kündigung nicht annahm.

Trotz meines Attest vom Tierarzt zieht dieser vor Gericht.

 Ist es ratsam für mich nun  einen Rechtsanwalt einzuschalten? 

Wie sehen Sie die Rechtslage?

 

Antwort:  

 

Zunächst ist zu sagen, daß der Stallbesitzer von der gegebenen Zusage, Ihre Beendigung des Einstellverhältnisses akzeptieren zu wollen, nicht so ohne weiteres abgehen darf. 

Hieran ist er grundsätzlich gebunden. 

Juristisch gesehen handelt es sich mindestens um einen Aufhebungsvertrag, der auch in mündlicher Form wirksam ist. 

Im Bestreitensfalle müßten Sie allerdings beweisen, daß er Ihnen diese Zusage gemacht hat. 

Da es nichts Schriftliches gibt, gelänge dies nur, wenn es Zeugen für die Zusage gibt. Gibt es diese nicht, wird die Beweisführung diesbezüglich schwierig, was zur Folge haben könnte, daß ein hierauf gestützter Prozeß allein wegen des fehlenden Beweises verloren gehen könnte. 

Also ist die Rechtslage unabhängig von der gegebenen Zusage zu betrachten: Gemäß dem geschlossenen Vertrag mit dem Stallbesitzer ist dieser verpflichtet, die Mietsache - sprich die Pferdebox - in einem vertragsgemäßen Zustand zur Verfügung zu stellen und zu halten.

Dazu gehört, daß sich diese für das eingestellte Pferd nicht in einem gesundheitsgefährdenden Zustand befindet. 

Offensichtlich war aber eben gerade dieses bei Ihrem Pferd nicht der Fall, da es aufgrund der Dauerrosse der Stute nebenan erhebliche gesundheitliche Schäden davongetragen hat. 

Somit ist grundsätzlich eine fristlose Kündigung durchaus möglich gewesen. 

Die erste Frage, die sich allerdings stellt, ist die, ob diese Kündigung schriftlich erfolgt ist, denn solche Kündigungen bedürfen grundsätzlich der Schriftform. 

Abgesehen davon könnte ein Gericht die Auffassung vertreten, daß die fristlose Kündigung erst nach vorheriger Abmahnung des Stallbesitzers rechtmäßig gewesen wäre. 

Es ist dem Mieter nämlich grundsätzlich zumutbar, den Vermieter zunächst unter Fristsetzung zur Schaffung vertragsgemäßen Zustandes der Mietsache aufzufordern und erst nach erfolglos verstrichener Frist fristlos kündigen zu können. 

Eine solche Abmahnung unter Fristsetzung ist nur dann entbehrlich, wenn die Schaffung von Abhilfe nicht möglich ist oder der Vermieter diese verweigert. 

Außerhalb der gegebenen Zusage des Stallbesitzers stehen die Chancen für eine gerichtliche Auseinandersetzung also realistischerweise 50:50. 

Der sicherste mögliche Weg ist der, die gegebene Zusage beweisen zu können. 

Die von Ihnen angesprochenen Tierarztkosten wird der betroffene Stallbesitzer nur tragen müssen, wenn ihn an der Situation ein Verschulden trifft. 

Dies wäre z.B. dann der Fall, wenn er trotz Kenntnis der Situation und der Möglichkeit der Abhilfe eine solche nicht geschaffen hätte und dadurch Tierarztkosten entstanden wären.

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 JD
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