Zunächst ist zu sagen, daß der
Stallbesitzer von der gegebenen Zusage, Ihre
Beendigung des Einstellverhältnisses
akzeptieren zu wollen, nicht so ohne weiteres
abgehen darf.
Hieran ist er grundsätzlich
gebunden.
Juristisch gesehen handelt es sich
mindestens um einen Aufhebungsvertrag, der auch
in mündlicher Form wirksam ist.
Im Bestreitensfalle müßten Sie
allerdings beweisen, daß er Ihnen diese Zusage
gemacht hat.
Da es nichts Schriftliches gibt,
gelänge dies nur, wenn es Zeugen für die
Zusage gibt.
Gibt es diese nicht, wird die
Beweisführung diesbezüglich schwierig, was zur
Folge haben könnte, daß ein hierauf gestützter
Prozeß allein wegen des fehlenden Beweises
verloren gehen könnte.
Also ist die Rechtslage unabhängig
von der gegebenen Zusage zu betrachten:
Gemäß dem geschlossenen Vertrag
mit dem Stallbesitzer ist dieser verpflichtet,
die Mietsache - sprich die Pferdebox - in einem
vertragsgemäßen Zustand zur Verfügung zu
stellen und zu halten.
Dazu gehört, daß sich diese für
das eingestellte Pferd nicht in einem
gesundheitsgefährdenden Zustand befindet.
Offensichtlich war aber eben
gerade dieses bei Ihrem Pferd nicht der Fall, da
es aufgrund der Dauerrosse der Stute nebenan
erhebliche gesundheitliche Schäden
davongetragen hat.
Somit ist grundsätzlich eine
fristlose Kündigung durchaus möglich gewesen.
Die erste Frage, die sich
allerdings stellt, ist die, ob diese Kündigung
schriftlich erfolgt ist, denn solche Kündigungen
bedürfen grundsätzlich der Schriftform.
Abgesehen davon könnte ein
Gericht die Auffassung vertreten, daß die
fristlose Kündigung erst nach vorheriger
Abmahnung des Stallbesitzers rechtmäßig
gewesen wäre.
Es ist dem Mieter nämlich grundsätzlich
zumutbar, den Vermieter zunächst unter
Fristsetzung zur Schaffung vertragsgemäßen
Zustandes der Mietsache aufzufordern und erst
nach erfolglos verstrichener Frist fristlos kündigen
zu können.
Eine solche Abmahnung unter
Fristsetzung ist nur dann entbehrlich, wenn die
Schaffung von Abhilfe nicht möglich ist oder
der Vermieter diese verweigert.
Außerhalb der gegebenen Zusage
des Stallbesitzers stehen die Chancen für eine
gerichtliche Auseinandersetzung also
realistischerweise 50:50.
Der sicherste mögliche Weg ist
der, die gegebene Zusage beweisen zu können.
Die von Ihnen angesprochenen
Tierarztkosten wird der betroffene Stallbesitzer
nur tragen müssen, wenn ihn an der Situation
ein Verschulden trifft.
Dies wäre z.B. dann der Fall,
wenn er trotz Kenntnis der Situation und der Möglichkeit
der Abhilfe eine solche nicht geschaffen hätte
und dadurch Tierarztkosten entstanden wären.
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