Ihre Anfrage wird wie folgt beantwortet:
Eine Gaststätte ist grundsätzlich
ein privater Gewerbebetrieb. Der Inhaber des
Betriebes ist Inhaber des Hausrechtes. Er kann
entscheiden, wer den Betrieb als Gast aufsuchen
darf und wer nicht bzw. wer ihn eventuell
verlassen muss.
Ob es sich hierbei um eine Gaststätte
oder Cafeterie oder Ähnliches handelt, ist
juristisch gesehen irrelevant.
Für alle
Gastronomiebetriebe gelten diesbezüglich die
gleichen Grundsätze.
Hieraus folgt,
dass es die
Entscheidung des Inhabers des Betriebes ist, ob
er Passanten die Benutzung seiner Toiletten gewährt
oder nicht. Einen Rechtsanspruch hierauf gibt
es nicht.
Wenn ein Inhaber einer Gaststätte
einer Person, die nicht Gast bei ihm ist, die
Benutzung verweigert, so hat diese hier
keinerlei rechtliche Handhabe. Sie kann allenfalls eine andere
Gaststätte aufsuchen, um dort um die Benutzung
anzufragen oder auf eine öffentliche Toilette
zurückgreifen.
Die Freistellung der Benutzung der
Toiletten durch die Öffentlichkeit ist folglich
eine freie Entscheidung des jeweiligen
Gastwirtes. In manchen Städten gibt es
Vereinbarungen zwischen bestimmten Gastronomen
und der Gemeinde, wonach die Öffentlichkeit die
Toiletten der der Vereinbarung angeschlossenen
Betriebe nutzen darf (z.B. Radolfzell). Einen
generellen Rechtsanspruch auf die
Toilettenbenutzung gibt es aber nicht.
...
2.)
Die Dienstkleidung der Polizei ist gemäss ihrer Zusammensetzung und ihrem Aussehen
gesetzlich geregelt.
Es ist ebenfalls gesetzlich
geregelt, dass Polizisten in Dienstkleidung
bestimmte Tätigkeiten untersagt sind (z.B.
parteipolitische Tätigkeit).
Keine der geltenden Vorschriften
regelt aber, dass ein Polizist nur in
vollständiger Uniform Amtshandlungen
vornehmen darf.
Voraussetzung für ein rechtmäßiges
Handeln eines Polizisten ist nur das Vorliegen
einer der Voraussetzungen der gesetzlichen
Handlungsgrundlagen (StPO, Polizeigesetz des
jeweiligen Landes, OWIG etc.).
Je nach Bundesland und dort
geltendem Polizeigesetz gibt es lediglich die
Verpflichtung für Polizisten, sich bei
bestimmten Handlungen (z.B. Anwendung
unmittelbaren Zwanges) per Dienstausweis
auszuweisen.
Eine Regelung, wonach ein Polizist
Diensthandlungen nur in Uniform vornehmen darf,
gibt es aber nicht.
Dies wird in der Praxis belegt
durch die Existenz von Zivilfahndern und
verdeckten Ermittlern.
Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit
polizeilichen Handelns sind ausschließlich das
Vorliegen/der Verdacht einer Straftat, einer
Gefahr für die öffentliche Sicherheit und
Ordnung, einer Ordnungswidrigkeit oder sonstiger
in den oben bereits genannten Gesetzen
geregelten Bedingungen.
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