Rechtsberatung Hausrecht in Gaststätten

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Gastronomie und Auswahl der Gäste -

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Um Missverständnissen, die durch in Inhalte dieser Seite entstanden sind, vorzubeugen:

Generell kann sich jeder aussuchen, wen er in seinen Räumlichkeiten duldet. Es gibt aber, keine Regel ohne Ausnahme, Konstellationen, in denen die Geltendmachung des Hausrecht, dem Hausherrn Schwierigkeiten bereiten kann. Es kann sogar strafrechtlich Folgen für diesen haben.

Vieles ist eine Einzelfallbetrachtung, dass hier dem Anfrager Geschriebene kann also nicht pauschal übertragen werden.

Wir bitten dies zu bedenken.

 

 

 Recht: Fragen - Antworten
Thema: Hausrecht im Gaststätten | Polizei - Uniform
Datum Juni 2005 - Ort: Flensburg
 
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Rechtsberatung - Informationen
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Frage:   
 
Zwei getrennte Fragen: 

1.) Trifft es zu, daß eine Gaststätte/Restaurant niemandem verwehren darf, das WC zu benutzen, auch wenn man nichts verzehrt und dass auch kein Geld für die Benutzung verlangt werden darf? 

Ist ein Gaststätte, die ein handgeschriebene Tafel mit "Täglich Mittagstisch" im Außenbereich postiert, von mir als Bürger als solche einzustufen? Der Betreiber behauptete, es sei keine Gaststätte.

Nennt sich "----- ---- ----" und ist öffentlich zugänglich und jeder kann dort für Geld Essen und Trinken bekommen.. 

Wenn ja, brauche ich den Gesetzestext.

Nr. 2.) Trifft es zu, dass ein Polizist ohne Aufsetzen der Dienstmütze nicht vorschriftsmäßig gekleidet ist und somit nicht befugt, irgendjemanden zu etwas aufzuforden, z.B. eine Tasche zu öffnen, ins Polizeiauto zu steigen, oder ihn zur Wache zu befördern? 

Wenn ja, bitte genauen Text (evtl. aus der Dienstvorschrift/Dienstanweisung?) und Information über rechtliche Folgen (ist eine derart vorgenommene Handlung rückwirkend unwirksam?) und Beschwerdemöglichkeiten.

 

Antwort:  
Ihre Anfrage wird wie folgt beantwortet:

Eine Gaststätte ist grundsätzlich ein privater Gewerbebetrieb. Der Inhaber des Betriebes ist Inhaber des Hausrechtes. Er kann entscheiden, wer den Betrieb als Gast aufsuchen darf und wer nicht bzw. wer ihn eventuell verlassen muss.

Ob es sich hierbei um eine Gaststätte oder Cafeterie oder Ähnliches handelt, ist juristisch gesehen irrelevant. 

Für alle Gastronomiebetriebe gelten diesbezüglich die gleichen Grundsätze.

Hieraus folgt, dass es die Entscheidung des Inhabers des Betriebes ist, ob er Passanten die Benutzung seiner Toiletten gewährt oder nicht. Einen Rechtsanspruch hierauf gibt es nicht. 

Wenn ein Inhaber einer Gaststätte einer Person, die nicht Gast bei ihm ist, die Benutzung verweigert, so hat diese hier keinerlei rechtliche Handhabe. Sie kann allenfalls eine andere Gaststätte aufsuchen, um dort um die Benutzung anzufragen oder auf eine öffentliche Toilette zurückgreifen.

Die Freistellung der Benutzung der Toiletten durch die Öffentlichkeit ist folglich eine freie Entscheidung des jeweiligen Gastwirtes. In manchen Städten gibt es Vereinbarungen zwischen bestimmten Gastronomen und der Gemeinde, wonach die Öffentlichkeit die Toiletten der der Vereinbarung angeschlossenen Betriebe nutzen darf (z.B. Radolfzell). Einen generellen Rechtsanspruch auf die Toilettenbenutzung gibt es aber nicht.

...

2.) Die Dienstkleidung der Polizei ist gemäss ihrer Zusammensetzung und ihrem Aussehen gesetzlich geregelt.

Es ist ebenfalls gesetzlich geregelt, dass Polizisten in Dienstkleidung bestimmte Tätigkeiten untersagt sind (z.B. parteipolitische Tätigkeit).

Keine der geltenden Vorschriften regelt aber, dass ein Polizist nur in vollständiger Uniform Amtshandlungen vornehmen darf.

Voraussetzung für ein rechtmäßiges Handeln eines Polizisten ist nur das Vorliegen einer der Voraussetzungen der gesetzlichen Handlungsgrundlagen (StPO, Polizeigesetz des jeweiligen Landes, OWIG etc.).

Je nach Bundesland und dort geltendem Polizeigesetz gibt es lediglich die Verpflichtung für Polizisten, sich bei bestimmten Handlungen (z.B. Anwendung unmittelbaren Zwanges) per Dienstausweis auszuweisen.

Eine Regelung, wonach ein Polizist Diensthandlungen nur in Uniform vornehmen darf, gibt es aber nicht.

Dies wird in der Praxis belegt durch die Existenz von Zivilfahndern und verdeckten Ermittlern.

Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit polizeilichen Handelns sind ausschließlich das Vorliegen/der Verdacht einer Straftat, einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, einer Ordnungswidrigkeit oder sonstiger in den oben bereits genannten Gesetzen geregelten Bedingungen.

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